Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 4/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung DD-W 65928/14 Wz

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterinnen Martens und Grabrucker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patentamtes vom 30. April 1993 und 25. Oktober 1995

aufgehoben.

Die Wortfolge

G r ü n d e

SWISS ARMY

soll für "modische Uhren Schweizer Ursprungs" in das Markenregister eingetragen

werden.

Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft genauso zurückgewiesen wie das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat

der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. September 2000 (I ZB 35/98) festgestellt, daß der beanspruchten Wortfolge nach den vom Bundespatentgericht

getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder die Markenfähigkeit nach Art. 3

MarkenG noch die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

abgesprochen werden könne, denn es sei nicht auszuschließen, daß bei kennzeichenmäßiger Verwendung der Wortfolge jedenfalls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs dieser einen Herkunftshinweis entnehmen werde, wofür

als weiteres Indiz der Umstand spreche, daß die Marke nicht nur in der Schweiz,

sondern zB auch in Großbritannien für diese Waren eingetragen sei.

Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr erkennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten

an. Da Ausschlußgründe (etwa fehlende Markenfähigkeit) bzw. Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit letztlich nicht zweifelsfrei feststellbar sind, können die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vor

dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und waren

daher aufzuheben.

Stoppel

Martens

Grabrucker

prö