Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 29 W (pat) 132/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 11 443.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,
die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten
Waren" zurückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"SCREENFUN"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Reparaturdienste hinsichtlich der
vorgenannten Waren; Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Januar 2000 in vollem Umfang zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Kennzeichnung
setze sich aus zwei englischen Wörtern zusammen, die den angesprochenen
deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich seien. Das in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzig naheliegende
Verständnis der angemeldeten Marke sei "Bildschirm-/Monitor-Spaß" In dieser Bedeutung weise die Wortzusammensetzung lediglich darauf hin, dass die angemeldeten Waren der Klasse 9 einen Monitor enthalten und Spaß vermitteln und dass
die Dienstleistungen der Klasse 38 mit Monitoren, die Spaß vermitteln, erbracht
werden. Bei den Dienstleistungen der Klasse 37 bezeichne das Wort lediglich den
Gegenstand. Die sprachüblich gebildete angemeldete Wortzusammensetzung,
deren Bedeutung für den inländischen Verkehr klar ersichtlich sei, weise keinen
über die Vermittlung einer glatt beschreibenden Angabe hinausgehenden betriebskennzeichnenden Begriffsinhalt auf. Da der angemeldeten Kennzeichnung
bereits jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob der
Eintragung auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei dem erforderlichen
großzügigen Maßstab und bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zum einen sei
das Wort "SCREEN" ein mehrdeutiges Fremdwort und nicht in die deutsche Sprache eingegangen. Zweitens ergebe die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit selbst in der Übersetzung "Bildschirm-/Monitor-Spaß" keinen klaren Hinweis auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Vielmehr erlaube diese Wortzusammensetzung verschiedene Interpretationen. Außerdem handele es sich bei "SCREENFUN" nicht um einen Begriff der Alltagssprache. Auch ein Freihaltungsbedürfnis stehe der Eintragung nicht entgegen. Die
angemeldete Wortkombination werde weder bereits als beschreibende Angabe
verwendet noch sei es wahrscheinlich, dass diese in Zukunft als solche verwendet
werden könne. Eine Wortmarke, die wie die hier angemeldete nur unbestimmte
Vorstellung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen erlaube, sei
schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren mit Ausnahme von "Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten Waren", von der Eintragung
ausgeschlossen, weil der Marke insoweit jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,
1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION"; vgl etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322
"Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH
GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH WRP 2001, 692 "Test it"; BGH WRP
2001, 1080, 1081 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH WRP 2001,
1082, 1083 "marktfrisch"; BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten").
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortverbindung für die meisten der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff
"SCREENFUN" setzt sich erkennbar aus den auch
im deutschen
Sprachgebrauch verwendeten Wortelementen "Screen" und "Fun" zusammen.
"Screen" hat in der englischen Sprache die Bedeutung "Bildschirm, Monitor,
Leinwand" und wird in der deutschen Umgangssprache in der Bedeutung
"Bildschirm, Monitor" gebraucht. In Duden, Deutsches Unversalwörterbuch,
4. Aufl und Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl
ist "Screen"
ausschließlich in dieser Bedeutung nachweisbar. Auch die in der deutschen
Sprache vorkommenden Wortzusammensetzungen mit
"Screen" wie
"Screendesigner" (Computergrafiker, der die Bildschirmoberfläche übersichtlich
gestaltet), "Screensaver" (Bildschirmschoner) und "Screenshot" (Abbildung
einer Bildschirmanzeige) leiten sich von der Hauptbedeutung "Bildschirm" ab
(vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, Stichwörter "Screendesigner", "Screensaver", "Screenshot"). Der englischsprachige Begriff "Fun"
für "Spaß" wird auch im deutschen Sprachgebrauch häufig verwendet. So
spricht man etwa von einer "Fun-Kultur", von "Fun-Sportarten" etc (vgl etwa
Horx, Trendwörter, Econ Verlag; Loskant, Das neue Trendwörter Lexikon,
Stichwort "Fun ..."; Duden, Deutsches Unversalwörterbuch, 4. Aufl, Stichwort
"Fun"; s auch BPatG 29 W (pat) 70/00
"Fun@home"). Bei wörtlicher
Übersetzung ergibt sich darum für breite deutsche Verkehrskreise zwanglos
die Bedeutung "Bildschirm-/Monitor-Spass".
Die angemeldete Wortkombination nimmt somit auf eine konkrete vorteilhafte
Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren der angemeldeten Marke in
werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im
Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999,
1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Ein solches Verständnis liegt in Verbindung mit den meisten der angemeldeten Waren auch
nahe. Gerade für ein jüngeres Publikum ist "Fun" ein Schlagwort, das in Verbindung mit fast allen Geräten des Elektronik- und Telekommunikationssektors
sowie auf vielen anderen Gebieten und für viele Beschäftigungen werbewirksam und als Hinweis verwendet wird, dass man mit den Waren und Dienstleistungen Spaß haben kann (vgl auch BPatG 24 W (pat) 128/96 "funphone"). In
Verbindung mit den angemeldeten Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" drängt sich ein Verständnis als werbemäßiger Hinweis auf. Der Monitor bzw Bildschirm ist das wichtigste Ausgabegerät
eines Computers oder Aufzeichnungsgeräts, das ohne Monitor völlig nutzlos ist
bzw gar nicht bedient werden kann. Umgekehrt ist der "Screen" ohne Gerät,
das die Quelle der Signale ist, nutzlos. Außerdem gibt es Aufzeichnungsgeräte, in die ein Monitor eingebaut ist, ebenso wie PCs, die im Set mit Monitor
geliefert werden oder die wie Notebooks oder Apple-Computer einen Bildschirm integriert haben. Oft sind Monitore oder Notebooks auch mit Lautsprechern ausgerüstet. Der Verkehr differenziert deshalb nicht klar zwischen diesen Geräten und Monitoren. Dies gilt auch für die Dienstleistung Telekommunikation, die es ermöglicht Spiele herunterzuladen, mit Internet mittels eines
Computers und Bildschirms Spaß zu haben usw. Die beanspruchten Datenträger können Programme für den "Screenfun" speichern bzw enthalten.
Es mag zwar sein, dass es sich bei "SCREENFUN" um einen recht allgemeinen, umfassenden Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt.
Dies spricht hier jedoch nicht für die Schutzfähigkeit. Zum einen handelt es
sich um einen weiten Begriff, unter den notwendigerweise zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und Ausgestaltungen von Geräten oder Programmen fallen (vgl zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000,
1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Zweitens sind sämtliche möglichen Interpretationen rein sachbezogen und wirken ausschließlich als werbemäßige
Sachangabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter. Drittens ist
es in der Werbung üblich, relativ unscharfe Begriffe zur Anpreisung zu verwenden (vgl dazu auch BGH WRP 2001, 692 "Test it"). Viertens ist der angemeldete Begriff in Verbindung mit den beanspruchten Waren sowie mit der im
deutschen Sprachgebrauch allein verwendeten Hauptbedeutung "Monitor,
Bildschirm" zu sehen, wodurch jedes andere, nicht sachbezogene Verständnis
der Wortzusammensetzung trotz verschiedener weiterer Bedeutungen von
"screen" in der englischen Sprache fern liegt.
2. Auf die wegen des relativ unscharfen Begriffsinhalts des angemeldeten Begriffs problematische Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung die beanspruchten zurückgewiesenen Waren so hinreichend konkret und unmittelbar
beschreibt, dass auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) gegeben ist, braucht nicht mehr eingegangen werden, weil der angemeldeten
Marke bereits für die og Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
3. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Schallplatten; Reparaturdienste
hinsichtlich der vorgenannten Waren" kann der Senat an der angemeldeten
Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren und
Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar können die
Dienstleistungen in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit "SCREEN-
FUN" stehen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit die angemeldete Marke insoweit einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften geben könnte. Hinsichtlich
"Schallplatten" ist ein konkreter Bezug ebenfalls nicht erkennbar. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche
Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe
verstanden werden.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Hu