Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 29 W (pat) 132/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 11 443.9

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,

die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

"Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten

Waren" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

"SCREENFUN"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Reparaturdienste hinsichtlich der

vorgenannten Waren; Telekommunikation"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Januar 2000 in vollem Umfang zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Kennzeichnung

setze sich aus zwei englischen Wörtern zusammen, die den angesprochenen

deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich seien. Das in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzig naheliegende

Verständnis der angemeldeten Marke sei "Bildschirm-/Monitor-Spaß" In dieser Bedeutung weise die Wortzusammensetzung lediglich darauf hin, dass die angemeldeten Waren der Klasse 9 einen Monitor enthalten und Spaß vermitteln und dass

die Dienstleistungen der Klasse 38 mit Monitoren, die Spaß vermitteln, erbracht

werden. Bei den Dienstleistungen der Klasse 37 bezeichne das Wort lediglich den

Gegenstand. Die sprachüblich gebildete angemeldete Wortzusammensetzung,

deren Bedeutung für den inländischen Verkehr klar ersichtlich sei, weise keinen

über die Vermittlung einer glatt beschreibenden Angabe hinausgehenden betriebskennzeichnenden Begriffsinhalt auf. Da der angemeldeten Kennzeichnung

bereits jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob der

Eintragung auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei dem erforderlichen

großzügigen Maßstab und bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zum einen sei

das Wort "SCREEN" ein mehrdeutiges Fremdwort und nicht in die deutsche Sprache eingegangen. Zweitens ergebe die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit selbst in der Übersetzung "Bildschirm-/Monitor-Spaß" keinen klaren Hinweis auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Vielmehr erlaube diese Wortzusammensetzung verschiedene Interpretationen. Außerdem handele es sich bei "SCREENFUN" nicht um einen Begriff der Alltagssprache. Auch ein Freihaltungsbedürfnis stehe der Eintragung nicht entgegen. Die

angemeldete Wortkombination werde weder bereits als beschreibende Angabe

verwendet noch sei es wahrscheinlich, dass diese in Zukunft als solche verwendet

werden könne. Eine Wortmarke, die wie die hier angemeldete nur unbestimmte

Vorstellung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen erlaube, sei

schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren mit Ausnahme von "Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten Waren", von der Eintragung

ausgeschlossen, weil der Marke insoweit jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,

1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION"; vgl etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322

"Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH

GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH WRP 2001, 692 "Test it"; BGH WRP

2001, 1080, 1081 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH WRP 2001,

1082, 1083 "marktfrisch"; BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten").

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortverbindung für die meisten der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff

"SCREENFUN" setzt sich erkennbar aus den auch

im deutschen

Sprachgebrauch verwendeten Wortelementen "Screen" und "Fun" zusammen.

"Screen" hat in der englischen Sprache die Bedeutung "Bildschirm, Monitor,

Leinwand" und wird in der deutschen Umgangssprache in der Bedeutung

"Bildschirm, Monitor" gebraucht. In Duden, Deutsches Unversalwörterbuch,

4. Aufl und Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl

ist "Screen"

ausschließlich in dieser Bedeutung nachweisbar. Auch die in der deutschen

Sprache vorkommenden Wortzusammensetzungen mit

"Screen" wie

"Screendesigner" (Computergrafiker, der die Bildschirmoberfläche übersichtlich

gestaltet), "Screensaver" (Bildschirmschoner) und "Screenshot" (Abbildung

einer Bildschirmanzeige) leiten sich von der Hauptbedeutung "Bildschirm" ab

(vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, Stichwörter "Screendesigner", "Screensaver", "Screenshot"). Der englischsprachige Begriff "Fun"

für "Spaß" wird auch im deutschen Sprachgebrauch häufig verwendet. So

spricht man etwa von einer "Fun-Kultur", von "Fun-Sportarten" etc (vgl etwa

Horx, Trendwörter, Econ Verlag; Loskant, Das neue Trendwörter Lexikon,

Stichwort "Fun ..."; Duden, Deutsches Unversalwörterbuch, 4. Aufl, Stichwort

"Fun"; s auch BPatG 29 W (pat) 70/00

"Fun@home"). Bei wörtlicher

Übersetzung ergibt sich darum für breite deutsche Verkehrskreise zwanglos

die Bedeutung "Bildschirm-/Monitor-Spass".

Die angemeldete Wortkombination nimmt somit auf eine konkrete vorteilhafte

Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren der angemeldeten Marke in

werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im

Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999,

1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Ein solches Verständnis liegt in Verbindung mit den meisten der angemeldeten Waren auch

nahe. Gerade für ein jüngeres Publikum ist "Fun" ein Schlagwort, das in Verbindung mit fast allen Geräten des Elektronik- und Telekommunikationssektors

sowie auf vielen anderen Gebieten und für viele Beschäftigungen werbewirksam und als Hinweis verwendet wird, dass man mit den Waren und Dienstleistungen Spaß haben kann (vgl auch BPatG 24 W (pat) 128/96 "funphone"). In

Verbindung mit den angemeldeten Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" drängt sich ein Verständnis als werbemäßiger Hinweis auf. Der Monitor bzw Bildschirm ist das wichtigste Ausgabegerät

eines Computers oder Aufzeichnungsgeräts, das ohne Monitor völlig nutzlos ist

bzw gar nicht bedient werden kann. Umgekehrt ist der "Screen" ohne Gerät,

das die Quelle der Signale ist, nutzlos. Außerdem gibt es Aufzeichnungsgeräte, in die ein Monitor eingebaut ist, ebenso wie PCs, die im Set mit Monitor

geliefert werden oder die wie Notebooks oder Apple-Computer einen Bildschirm integriert haben. Oft sind Monitore oder Notebooks auch mit Lautsprechern ausgerüstet. Der Verkehr differenziert deshalb nicht klar zwischen diesen Geräten und Monitoren. Dies gilt auch für die Dienstleistung Telekommunikation, die es ermöglicht Spiele herunterzuladen, mit Internet mittels eines

Computers und Bildschirms Spaß zu haben usw. Die beanspruchten Datenträger können Programme für den "Screenfun" speichern bzw enthalten.

Es mag zwar sein, dass es sich bei "SCREENFUN" um einen recht allgemeinen, umfassenden Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt.

Dies spricht hier jedoch nicht für die Schutzfähigkeit. Zum einen handelt es

sich um einen weiten Begriff, unter den notwendigerweise zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und Ausgestaltungen von Geräten oder Programmen fallen (vgl zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000,

1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Zweitens sind sämtliche möglichen Interpretationen rein sachbezogen und wirken ausschließlich als werbemäßige

Sachangabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter. Drittens ist

es in der Werbung üblich, relativ unscharfe Begriffe zur Anpreisung zu verwenden (vgl dazu auch BGH WRP 2001, 692 "Test it"). Viertens ist der angemeldete Begriff in Verbindung mit den beanspruchten Waren sowie mit der im

deutschen Sprachgebrauch allein verwendeten Hauptbedeutung "Monitor,

Bildschirm" zu sehen, wodurch jedes andere, nicht sachbezogene Verständnis

der Wortzusammensetzung trotz verschiedener weiterer Bedeutungen von

"screen" in der englischen Sprache fern liegt.

2. Auf die wegen des relativ unscharfen Begriffsinhalts des angemeldeten Begriffs problematische Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung die beanspruchten zurückgewiesenen Waren so hinreichend konkret und unmittelbar

beschreibt, dass auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) gegeben ist, braucht nicht mehr eingegangen werden, weil der angemeldeten

Marke bereits für die og Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

3. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Schallplatten; Reparaturdienste

hinsichtlich der vorgenannten Waren" kann der Senat an der angemeldeten

Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren und

Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar können die

Dienstleistungen in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit "SCREEN-

FUN" stehen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit die angemeldete Marke insoweit einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften geben könnte. Hinsichtlich

"Schallplatten" ist ein konkreter Bezug ebenfalls nicht erkennbar. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche

Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe

verstanden werden.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Hu