Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 27 W (pat) 66/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 01 345
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 1998
und vom 5. Februar 2001 wirkungslos sind, soweit die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 719 157 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. Juni 1998 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
5. Februar 2001 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit
§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog; vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß
(§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Albert
Friehe-Wich
Schwarz
Pü