Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 29 W (pat) 172/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 11 268.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 17. Oktober 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,
die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I
"326"
Die Zahl
soll für (näher bezeichnete) Waren der Klassen 2 und 16 in das Markenregister
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das an die Anmelderin adressierte Einschreiben mit einer Ausfertigung des Beschlusses vom 4. Mai 2001, mit dem die Erinnerung zurückgewiesen worden ist, hat die Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts am 14. Mai 2001 zur Post gegeben.
Gegen den Beschluß vom 4. Mai 2001 richtet sich ein per Fax am 13. Juni 2001
(Mittwoch, Tag vor Fronleichnam) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Auf dem Fax sind Gebührenmarken im Wert von
DM 345,-- erkennbar. Das Original des Beschwerdeschriftsatzes mit den aufgeklebten Gebührenmarken ist am 19. Juni 2001 (Dienstag) eingegangen. Auf den
Hinweis des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts, dass die Gebühr verspätet
gezahlt worden sei, weil gefaxte Gebührenmarken nicht als Zahlung gelten, trägt
die Anmelderin vor, die Zahlung sei rechtzeitig erfolgt, da nach § 3 Nr. 1
PatGebZV bei Übersendung von Gebührenmarken der Tag des Eingangs als Zahlungszeitpunkt gelte. Da die Marken auf dem Beschwerdeschriftsatz aufgeklebt
gewesen und mit ihm übermittelt worden seien, sei der Tag des Eingangs dieses
Schriftsatzes, nämlich der 13. Juni 2001, maßgebend, auch wenn die Beschwerde
und die Gebührenmarken zunächst per Fax eingereicht worden seien. Durch Angabe der Faxnummer des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Blatt mit
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe das Deutsche
Patent- und Markenamt den Rechtsverkehr per Telefax ohne Einschränkungen
eröffnet, was auch für die Zahlung mit Gebührenmarken, die durch das Aufkleben
verbraucht seien, gelte. Weder gesetzliche Regelungen noch die Rechtsmittelbelehrung sähen als Voraussetzung für die Zahlung vor, dass die Gebührenmarken
im Original eingehen müssen. Werde für ein Rechtsmittel der Weg der Einlegung
per Fax eröffnet, dürften die aus den technischen Gegebenheiten folgenden besonderen Risiken nicht dem Nutzer dieses Mediums auferlegt werden. Auch sei
die Differenzierung zwischen einem Abbuchungsauftrag, bei dem die Zahlung im
Fall der Deckung bei Eingang eintritt, und Gebührenmarken unzulässig. Der vom
Rechtspfleger zitierte bereits vom Bundespatentgericht entschiedene Fall der
Einlegung eines Widerspruchs per Telefax, das keine Gebührenmarken enthalten
habe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Selbst wenn aber die Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht rechtzeitig angesehen werde, sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdeschreiben sei am 13. Juni 2001 verfasst, um 15.40 Uhr an das Deutsche
Patent- und Markenamt gefaxt, von einer Mitarbeiterin in den Ausgang gelegt und
von der Hauspost noch am selben Tag abgeholt worden. Da Originale üblicherweise am gleichen Tag abgeholt und versandt würden und die Postlaufzeit von der
Anmelderin zur Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts, an die
der Schriftsatz gesandt worden sei, üblicherweise einen Tag betrage, habe der
Sachbearbeiter der Anmelderin damit rechnen können, dass das Original des
Beschwerdeschriftsatzes am nächsten Tag, also noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen werde. Aus unerfindlichen
Gründen sei das Original am 13. Juni 2001 nicht mehr versandt worden und wegen des Feiertags am 14. Juni 2001 (Donnerstag, Fronleichnam) und des nachfolgenden Betriebsschließungstags
(Freitag) erst am
folgenden Montag
(18. Juni 2001) zur Post gegangen.
Die Anmelderin beantragt,
durch Zwischenbeschluss (§ 303 ZPO) zu entscheiden, dass die
Beschwerde zulässig erhoben sei,
sowie hilfsweise für den Fall, dass die Zahlung nicht als rechtzeitig
angesehen werde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 398 11 268.1 und die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil eine Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht fristgemäß erfolgt ist.
Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu zahlen. Andernfalls gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt. Der angegriffene Beschluß, der mit am
14. Mai 2001 zur Post gegebenen Einschreibebrief übersandt worden ist, gilt als
am 17. Mai 2001 zugestellt (§§ 94 Abs. 1 MarkenG, 4 Abs. 1 VwZG), so daß die
Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am
18. Juni 2001 (Montag, § 222 Abs. 2 ZPO) abliefen. Eine Zahlung innerhalb dieser
Frist ist nicht eingegangen.
1. Die Übersendung des Beschwerdeschriftsatzes per Fax, auf dem die
Gebührenmarken zu erkennen waren, kann nicht als Zahlung gelten. Die
Übermittlung von Gebührenmarken per Fax bedeutet, wie bereits in dem vom
Rechtspfleger zitierten Beschluss 25 W (pat) 429/88 (Leitsatz veröffentlicht in
BlPMZ 1992, 112 li. Sp. Mitte) entschieden, nicht bereits die Gebührenzahlung.
Dieser Beschluss, dessen Gedanken von der Rechtsprechung auch für die
Zahlung der Beschwerdegebühr übernommen worden sind (30 W (pat) 163/97,
auszugsweise veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM 2001), bezieht sich entgegen
der Ansicht der Anmelderin auf die Einreichung der Gebührenmarken zur
Zahlung der Widerspruchsgebühr per Telefax. Die dort aufgeführten Argumente sind daher im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig.
1.1. Nach § 3 Nr. 1 PatGebZV gilt bei Übersendung oder Übergabe von
Gebührenmarken als Einzahlungstag der Tag des Eingangs (der Gebührenmarke). Darunter ist der Tag des Eingangs der Originalgebührenmarke zu verstehen, nicht der Eingang eines Faxes, das die Gebührenmarken zeigt. Zwar hat das Deutsche Patent- und Markenamt bereits mit
Erwerb der Gebührenmarken durch die Anmelderin den entsprechenden
Betrag erhalten. Jedoch hat die Anmelderin durch den Kauf das Bargeld
nur durch ein anderes, wenn auch für engere Zwecke verwendbares
Zahlungsmittel eingetauscht, das seinen Nennwert bis zu seiner Entwertung, die durch Abstempeln erfolgt, behält. Die unabgestempelten
Gebührenmarken können jederzeit, auch wenn sie bereits auf ein
Schriftstück aufgeklebt waren, durch Rücktausch wieder zu Bargeld gemacht werden. Dementsprechend wird bereits in Busse/Starck WZG,
6. Aufl., § 2 Rn 31 ausgeführt, dass die Zahlung erst mit Eingang der
aufgeklebten Gebührenmarke beim Deutschen Patentamt erfolge. Auch
heute noch wird – soweit ersichtlich – nicht die Meinung vertreten, dass
durch Übersendung von gefaxten Gebührenmarken fristgerecht gezahlt
werden könne (vgl. etwa für die Beschwerdegebühr Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 66 Rn 42 mit Verweisung auf § 32
Rn 45). Für die Zahlung mittels Gebührenmarken ist bewusst eine andere Regelung getroffen worden, als bei der Gebührenentrichtung etwa
mittels Übergabe oder Übersendung von Schecks oder durch Abbuchungsauftrag (vgl. § 3 Nr. 2 PatGebZV), weswegen die hier zulässige
Gutschrift nach Fristablauf nicht als entsprechende Analogie bei der
Zahlung mittels Gebührenmarken dienen kann.
1.2. Auch die Ermöglichung der Benutzung moderner Kommunikationsmittel
für die Übermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen führt
nicht dazu, dass der Eingang von gefaxten Gebührenmarken als rechtzeitig anzusehen wäre. Eine entsprechende Anwendung der für solche
Schriftsätze geltenden Grundsätze scheitert daran, dass die modernen
Kommunikationsmittel zwar für eine schnellere Übermittlung von Willenserklärungen (und Prozesserklärungen) entwickelt worden und bestimmt sind. Sie dienen aber nicht der schnelleren Übermittlung von
Zahlungsmitteln wie Geldscheinen oder Briefmarken (etwa als Rückporto) und werden in der Praxis hierfür auch nicht benutzt - weil etwa
gefaxte Geldscheine ebenso wie Kopien von Geldscheinen im Geschäftsverkehr nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dass das
Deutsche Patent- und Markenamt die Eröffnung einer solchen Art der
Zahlung nicht beabsichtigt, wird im übrigen im vorliegenden Fall auch
dadurch deutlich, dass die Angabe der Faxnummer des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses
und vor den Gebührenzahlungshinweisen steht, die Gebührenzahlung
also nicht umfasst.
1.3. Letztlich würde die Anerkennung einer Zahlung durch gefaxte Gebührenmarken auch darauf hinauslaufen, dass nicht die fristgemäße Entrichtung
der Gebühr selbst für eine wirksame Beschwerdeerhebung erforderlich
wäre, sondern die glaubhaft ernsthafte Erklärung der Absicht eines demnächst erfolgenden Eingangs des Zahlungsmittels, denn - wie bereits
oben erläutert - ist eine Gebührenmarke durch Aufkleben noch nicht entwertet und kann jederzeit abgelöst und anderweitig verwendet oder gegen Geld rückgetauscht werden. Damit liegt der Fall anders als bei Willenserklärungen wie Abbuchungsaufträgen, die mit dem Eingang als Fax
wirksam abgegeben sind.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (nach
"§ 99 Abs. 1 MarkenG"; gemeint wohl 91 Abs. 1 MarkenG) kann nicht gewährt
werden, weil die Anmelderin nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1 und 2 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, aus welchen
Gründen die Anmelderin die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne
Verschulden versäumt hat.
Gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG muss der Wiedereinsetzungsantrag die
Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen. Das betrifft alle
wesentlichen Umstände, die den Säumigen an der Einhaltung der Frist gehindert haben und die ein Verschulden ausschließen. Insgesamt muss der Wiedereinsetzungsantrag eine schlüssige Darlegung aller Umstände enthalten,
aus denen sich seine Zulässigkeit und Begründetheit eindeutig herleiten lassen
(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, 6. Aufl., § 91 Rn 20). Dies ist hier nicht der
Fall. Der Vortrag, in den Ausgang gelegte Originale würden üblicherweise am
gleichen Tag abgeholt und versandt, ist zu pauschal und lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ein Organisationsverschulden ausgeschlossen
ist. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass die übliche Sorgfalt aufgewendet
worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen
des Betroffenen zumutbar war. Dazu gehört nach Auffassung des Senats insbesondere auch, die Vorkehrungen zu schildern, die getroffen worden sind,
den üblichen Ablauf zu sichern und Ausnahmefälle auszuschließen. Im vorliegenden Fall wird von der Anmelderin aber weder erläutert, wann die Post vom
Ausgang des Sachbearbeiters bzw deren Mitarbeiterin abgeholt worden ist, wie
der übliche normale Ablauf nach Abholung der Post vom Ausgang des Bearbeiters und der Versand der Schreiben organisiert sind und ablaufen, noch
werden die organisatorischen Maßnahmen dargelegt, die gewährleisten, dass
auch am späteren Nachmittag (hier nach 15.40 Uhr) vor mehreren freien
Tagen in den Ausgang gelegte und vom Hausboten abgeholte Schriftstücke
noch am selben Tag kuvertiert, frankiert, zur internen Postabfertigung und
dann zum Versand gebracht werden.
Im übrigen fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung eventueller Wiedereinsetzungsgründe in der Form von § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG i.V.m. § 294 ZPO.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl