Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 32 W (pat) 194/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 900 360
(hier: Löschungsverfahren S 236/98)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 durch Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Hinsichtlich der am 1. September 1994 angemeldeten und am 20. Januar 1995
eingetragenen Wortmarke 2 900 360
ran
hat die Antragstellerin für die Waren der Klassen 32 und 33
Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung
von Getränken; Obst- und Gemüsesäfte als Getränke; isotonische alkoholfreie Getränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Weine, Spirituosen und Liköre;
alkoholische alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Milchmischgetränke, Cocktails und
Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige
Getränke
Antrag auf Löschung gestellt.
Die Markeninhaberin hat rechtzeitig widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom
23. Mai 2000 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, es fehlten warenbestimmte
Umstände, für die "ran" beschreibend sei. Die Ansprache, irgendwie initiativ zu
werden, bleibe zu unbestimmt hinsichtlich des gewünschten Verhaltens. Bei den
Phrasen mit "ran an die..." handle es sich um Gesamtaussagen; alleinstehend
bleibe "ran" vage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie
macht geltend, das in der deutschen Umgangssprache enthaltene Wort "ran"
stehe oft für "heran" und besitze keine Unterscheidungskraft. Es handle sich um
eine unzweideutige Aufforderung zum Konsum, wie in "ran an ...", "nichts wie ran"
etc. "ran" sei – anders als "LOGO" – von der Bedeutung her nicht unscharf; es
müsse – wie "marktfrisch" und "anti KALK" – als nicht unterscheidungskräftig
angesehen werden. Der Sinngehalt enthalte eine konsumorientierte Aufforderung.
Karstadt werbe mit dem Slogan "ran an die Preise".
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. Mai 2000 abzuändern und die Marke bezüglich der
Waren der Klassen 32 und 33 zu löschen.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Bedeutung von "ran" erschließe sich erst im Kontext; das
Wort sei auch nicht verkehrsüblich wie etwa "BONUS". Für die streitgegenständlichen Waren sei "ran" in keiner Weise schutzunfähig; es fehle jeder Warenbezug.
Zu einer konsumgerichteten Aufforderung komme man nur im Rahmen eines Slogans. Selbst als Aufforderung wäre "ran" – wie das ebenfalls eingetragene "Du
darfst" – ergänzungsbedürftig.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil dem
Löschungsantrag fristgerecht widersprochen wurde (§ 54 Abs 3 MarkenG) und
weil "ran" im Zeitpunkt der Eintragung schutzfähig war.
entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch
im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass "ran" zum Zeitpunkt der Eintragung für die
streitgegenständlichen Getränke die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) fehlte. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-
Drucks 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen als an andere
Wortmarken zu stellen (BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO), denn bei einer
Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig
aus (vgl Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, aaO S 82 =
BlPMZ S 76).
Beschreibung ist das Wort "ran" für Getränke nicht.
Es war auch nicht feststellbar, dass "ran" im Zeitpunkt der Eintragung ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache war, das der Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden hätte (BGH aaO – LOGO
mwNachw). "ran" ist bzw war kein eindeutig zum Konsum auffordernder Imperativ
und auch kein Synonym für Aufforderungen, wie etwa "greif zu". Der Inhalt des
Wortes "ran" (= heran) ist in Alleinstellung unscharf. Aus den bekannten Redewendungen, wie "ran an die Buletten", "ran an den Speck", erhält "ran" weder die
Bedeutung von "greif zu" oder ähnlichen Aufforderungen, noch eine andere
Bedeutung, die als nicht unterscheidungskräftig gelten müsste. Solche Wendungen haben einen übertragenen Sinn, wie "packen wir's an", zB eine Aufgabe. Der
von der Antragstellerin zitierte Slogan "ran an die Preise" zeigt an, dass die Preise
(vom Anbieter) gesenkt worden sind. Er stammt allerdings aus neuerer Zeit und
kann daher für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Eintragung nicht herangezogen werden.
Ist der Bedeutungsinhalt einer Wortmarke unscharf, liegt darin eine über ein reines
Wortverständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der
Annahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (vgl BGH
GRUR 1999, 1093 – FOR YOU).
Da "ran" ersichtlich keine Angabe zu unmissverständlicher Beschreibung der in
Rede stehenden Waren ist, wurde die Marke auch nicht entgegen § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG eingetragen.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
nicht geboten. Die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Beurteilung des Wortes "ran". Insoweit handelt es sich ausschließlich
um eine tatrichterliche Würdigung. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des
BGH liegt nicht vor (vgl BGH GRUR 1999, 1089 und 1093; YES und FOR YOU).
Im Gegensatz zu "ran" betreffen die von der Antragstellerin genannten Entscheidungen "marktfrisch" und "anti KALK" (WRP 2001, 1201) werbeübliche und unmittelbar produktbezogene Angaben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Fa