Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.10.2001 – 25 W (pat) 137/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 00 787
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie den Richtern Brandt und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
AIVIT
ist am 31. Oktober 1995 für eine Vielzahl von Waren ua "Pharmazeutische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der
Eintragung erfolgte am 20. Februar 1996.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 26. November 1998 für "vitaminhaltige Tiernahrungsmittel; Vitaminpräparate in Form von Brausetabletten,
Pulvern, Granulaten, Bonbons, Kaubonbons, Emulsionen, Dragees, Kapseln,
Tropfen, mit und ohne Mineralstoffzusätzen" eingetragenen Marke 2 105 267
Addivit.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
einen Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes vom 4. Oktober 2000 die
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch soweit die Marken nach der hier maßgeblichen Registerlage teilweise zur Kennzeichnung markenrechtlich identischer oder doch
hochgradig ähnlicher und von einem breiten Publikum erwerbbarer Waren verwendet werden könnten und jedenfalls insoweit wegen des anzunehmenden normalen
Schutzumfanges der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, wiesen die Marken keine verwechslungsbegründende
Ähnlichkeit auf.
Von wesentlicher Bedeutung sei, daß den jeweiligen, auf den vorliegenden Warengebieten außerordentlich häufig verwendeten Bestandteilen "vit" eine wesentliche Kennzeichnungsschwäche anhafte und der Gesamteindruck der Marken wesentlich von den unterschiedlichen Wortanfängen "Addi" und "Al" bestimmt werde,
denen der Verkehr auch seine besondere Aufmerksamkeit schenke. Die Schriftbilder wichen aufgrund der unterschiedlichen Wortlängen - insbesondere auch der
Dopplung des "dd" in der Widerspruchsmarke - und Buchstabenbestände sowie
der in Normalschrift charakteristischen Oberlängen der Widerspruchsmarke gerade in den vorderen Wortteilen hinreichend voneinander ab. Im Klangbild sorgten
die Unterschiede in der Silbenanzahl und im Konsonantengehalt sowie im vokalischen Klang, der nur in der angegriffenen Marke einen Doppellaut enthalte, für einen ausreichenden Abstand, wobei der in "Addi" liegende, leicht erkennbare begriffliche Hinweis auf "additiv, Addition" zusätzlich verwechslungsmindernd wirke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle vom 4. Oktober 2000 aufzuheben
und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Es sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und davon auszugehen, daß auch der jeweilige Bestandteil "vit" für die klangliche Prägung beider Marken trotz seines auf "Vitamin" oder "vita" hinweisenden Sinngehalts für die Beurteilung des Gesamteindrucks nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Da auch die zusätzlichen, in der Widerspruchsmarke enthaltenen
Konsonanten "dd" weich klängen und insbesondere bei einer schnelleren, flüchtigen Sprechweise häufig verschluckt würden und iü klanglich kaum hervorträten,
während die für den Klangcharakter wesentliche Vokalfolge der Marken identisch
sei, bestehe Verwechslungsgefahr, zumal die Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegten und auf das undeutliche Erinnerungsbild des Verkehrs abzustellen
sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Markenstelle habe zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen und zutreffend
festgestellt, daß der gemeinsamen Silbe "vit" wegen der außerordentlich häufigen
Verwendung der hier in erster Linie berührten Warengebiete und der sachhinweisenden Bedeutung nur eine geringe kennzeichnende Bedeutung gegenüber den
sich schriftbildlich und phonetisch deutlich unterscheidenden, jeweils am Wortfang
stehenden weiteren Markenbestandteilen zukomme und deshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß die Widerspruchsmarke mit den Anfangssilben "Addi" für "Addition, additiv" auch begrifflich eine zusätzliche Unterscheidungshilfe biete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in den
angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglichen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einem normalen Schutzumfang aus, auch wenn sich insbesondere der Bestandteil "vit" wegen seiner üblichen Verwendung als Hinweis für "Vitamin" oder "vita" nicht nur nach der Registerlage, sondern insbesondere aufgrund seiner tatsächlichen, vielfachen Verwendung in Drittmarken als kennzeichnungsschwach erweist (vgl hierzu PAVIS PRO-
MA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 256/94 - Spidivit # VIVIVIT und PAVIS PROMA,
Knoll, BPatG 25 W (pat) 99/93 - Hermevit # HAARVIT; PAVIS PROMA, Knoll,
BPatG 25 W (pat) 144/98 –BONVIT # BIOVIT; zur Bedeutung der Registerlage
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 144; BGH GRUR 1999, 241; 243 -
Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur). Denn aus einer damit verbundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche kann nicht ohne weiteres auf die
allein maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen
werden, zumal der deutlich kennzeichnungsstärkere Anfangsbestandteil "Addi"
hiermit eine hinreichend phantasievolle und Eigenprägung aufweisende Wortzusammensetzung bildet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Bildung sogenannter "sprechender Marken", welche durch Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben jedenfalls ihre stoffliche Beschaffenheit und /oder ihren Verwendungszweck
erkennen lassen, üblich ist (vgl für den Arzneimittelbereich zB BGH GRUR 1998,
815, 817 - Nitrangin).
Danach sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen
Markenabstand wegen der nach der Registerlage teilweise möglichen Warenidentität und der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt im Vordergrund stehenden allgemeinen Verkehrskreise jedenfalls insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wobei allerdings auch insoweit grundsätzlich nicht auf einen
sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen
Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch
sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH
GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239
unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH
GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an den Markenabstand ist
auch nach Auffassung des Senats die Ähnlichkeit der Marken in keiner Richtung
derart ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht noch einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein.
Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt
hat, unterscheiden sich die Markenwörter in klanglicher Hinsicht bereits deutlich
durch die jeweils abweichenden Anfangsbestandteile "Ai" und "Addi". Diese sind
selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer
Aussprache der Wörter wegen der in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandenen Doppelkonsonanten auch im jeweiligen Gesamteindruck der Wörter gut
vernehmbar und gewährleisten ihre sichere Unterscheidung. Dem steht nicht entgegen, daß die jeweiligen Endbestandteile "vit" identisch sind, da diesen wegen
ihres insbesondere im Bereich möglicher Warenidentität warenbeschreibenden
Charakters und ihrer häufigen Verwendung als Markenbestandteil im jeweiligen
Gesamteindruck nur untergeordnete kennzeichnende Bedeutung zukommt, zumal
losgelöst von einer bestehenden Kennzeichnungsschwäche Endbestandteilen von
Wörtern regelmäßig weniger Bedeutung zukommt als Anfangsbestandteilen, da
der Verkehr erstere erfahrungsgemäß weniger beachtet (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 97).
Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits
aufgrund der deutlich abweichenden Wortlänge und Kontur der Buchstaben einen
hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe die zusätzlichen Oberlängen in der Widerspruchsmarke weitere Unterscheidungshilfen bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr
viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
In ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls die bereits von der Markenstelle aufgezeigten Unterschiede der Wörter aus, trotz strenger Anforderungen und des zu berücksichtigenden Unterscheidungsvermögens von Laien eine sichere Unterscheidung
nach dem jeweiligen Gesamteindruck der Wörter zu gewährleisten, auch wenn zu
berücksichtigen ist, daß die Verkehrsauffassung regelmäßig nicht von einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Zeichen, sondern meist eher von einem undeutlichen
Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd /
Loints; vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 86). Ob die Anfangssilbe der Widerspruchsmarke vom Verkehr in beachtlichem Umfang als Hinweis auf
"Addition" bzw "additiv" erkannt wird und deshalb eine zusätzliche begriffliche Unterscheidungshilfe bietet, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Widersprechenden als unbegründet und war zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Brandt
Engels
Pü