Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.11.2001 – 25 W (pat) 25/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 396 21 324

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. November 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke IR 628 497 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 7. August 1998 zunächst der Widerspruch

aus der Marke IR 628 497 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß

vom 22. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus

der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Engels

Pü/Fa