Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.11.2001 – 25 W (pat) 116/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 48 470 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Tefallone

ist am 28. November 1995 für die Waren "Arzneimittel für Menschen und Tiere"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Veröffentlichung

der Eintragung erfolgte am 20. April 1996.

Widerspruch erhoben hat die Beschwerdeführerin als Inhaberin der am 18. Juli 1962 für "Arzneimittel, nämlich ein Antiekzematikum" eingetragenen Marke

763 505

CEFASULFON

und der am 7. Oktober 1993 für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen

Marke 1 188 774

Cefavale.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentamts hat in einem Beschluß

eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Marken verneint und beide

Widersprüche zurückgewiesen. Nach der maßgeblichen Registerlage lägen die

beiderseitigen Waren im Ähnlichkeitsbereich und könnten auch identisch sein, was

regelmäßig die Verwechslungsgefahr begünstige. Gleichwohl bestehe auch bei

anzunehmender normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken keine

Verwechslungsgefahr. Die Markenwörter stimmten zwar in der Silbenzahl überein.

Dies sei jedoch die einzige Gemeinsamkeit. Demgegenüber bestünden jedoch

auffällige Abweichungen in der Vokal- und Konsonantenfolge, die für die beteiligten Verkehrskreise so deutlich hervorträten, daß sie auch in der Erinnerung nicht

verloren gingen. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe wegen der unterschiedlichen Kontur der Buchstaben und der abweichenden Plazierung der Ober- und Unterlängen keine Verwechslungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Markenwörter bestehe Verwechslungsgefahr, zumal eine Warenidentität möglich und deshalb ein

strenger Maßstab bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit anzulegen sei. Insoweit komme den Übereinstimmungen eine größere Bedeutung als den Abweichungen zu. Der Wortanfang "Cefa" der Widerspruchsmarken sei klanglich mit "Tefa"

nahezu identisch. Zudem wiesen die Marken die gleiche Silbenzahl und jeweils

sehr ähnliche Vokalfolgen auf.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bundesgerichtshof habe bereits in seiner "Cefallone"-Entscheidung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Cefavale" und "Cefallone"

verneint, weshalb auch zwischen den hier zu beurteilenden Markenwörtern, welche sich wesentlich deutlicher unterschieden, keine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden könne. Die Markenstelle habe mit zureffender Begründung eine Verwechslungsgefahr verneint, da die Marken in den Vokalfolgen

und in den Konsonantengerüsten voneinander abwichen und keine Silbe bzw

Sprechsilbe gemeinsam hätten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme bereits wegen eines fehlenden wesensgleichen Stammbestandteils nicht in betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Widersprüche sind deshalb zu Recht in

dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und einem normalen Schutzumfang aus.

Danach sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen

Markenabstand wegen der nach der Registerlage teilweise möglichen Warenidentität und der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt im Vordergrund stehenden allgemeinen Verkehrskreise jedenfalls insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wobei allerdings auch bei Laien grundsätzlich nicht auf einen

sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch

sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH

GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239

unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH

GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal / Indohexal).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an den Markenabstand ist auch

nach Auffassung des Senats die Ähnlichkeit der Marken in keiner Richtung derart

ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hinsicht

einen ausreichenden Abstand zu den jeweiligen Widerspruchsmarken ein.

Der Senat teilt die von der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß vertretene

Auffassung, daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bei den sich jeweils gegenüberstehenden Markenwörter sowohl in klanglicher als auch ins schriftbildlicher Hinsicht zu verneinen ist. Selbst bei strengen Anforderungen an den Markenabstand treten bereits die auch klanglich gut erfaßbaren Abweichungen der unterschiedlichen Wortanfänge hervor und tragen nicht unerheblich zu einer deutlichen

Differenzierung der jeweiligen Klangbilder bei, zumal Anfangsbestandteile von

Markenwörtern erfahrungsgemäß stärker beachtet werden als die übrigen Wortbestandteile (Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 97). Hinzu kommt, daß

insbesondere auch die weiteren, sich deutlich in ihrem jeweiligen Klangbild unterscheidenden Bestandteile der jeweiligen Markenwörter "SULFON" und "vale" gegenüber "llone" in ihrer Bedeutung für den maßgeblichen Gesamteindruck in jeder

Hinsicht deutlich in Erscheinung treten und auch nicht etwa wegen fehlender

kennzeichnender Bedeutung für die Widerspruchsmarken zu vernachlässigen

sind. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof in der "Cefallone"-Entscheidung (MarkenR 1999,

154) ausgehend von möglicher Warenidentität selbst bei Marken, die eine deutlich

größere Markenähnlichkeit als in vorliegendem Fall aufwiesen, ein unmittelbare

Verwechslungsgefahr verneint hat (vgl auch BPatG GRUR 2001, 513, 514 – CE-

FABRAUSE / CEFASEL; PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 25 W (pat) 79/97 cefalös

# CEFASEL).

In ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls die bereits von der Markenstelle aufgezeigten Unterschiede der Wörter aus, trotz strenger Anforderungen und des zu berücksichtigenden Unterscheidungsvermögens von Laien eine sichere Unterscheidung

nach dem jeweiligen Gesamteindruck zu gewährleisten, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß die Verkehrsauffassung regelmäßig nicht von einer gleichzeitigen

Wahrnehmung der Zeichen, sondern meist eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints; vgl

Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 86). Insoweit darf hinsichtlich der

von der Widersprechenden für das Erinnerungsbild des Verbrauchers in den Vordergrund gestellten Gemeinsamkeiten der Wörter auch nicht vernachlässigt werden, daß bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr des maßgeblichen Gesamteindrucks der Marken insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998,

387, 390 - Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits

aufgrund der deutlich abweichenden Kontur der Buchstaben einen hinreichenden

Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe die abweichenden Oberlängen in den Widerspruchsmarken weitere Unterscheidungshilfen bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das

schnell verklingende gesprochene Wort.

Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen (assoziative Verwechslungsgefahr) unter dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Markenserie der Widersprechenden (mittelbare Verwechslungsgefahr) ist zu verneinen. Insoweit fehlt es bereits an dem für die Interpretation als

Serienzeichen erforderlichen wesensgleichen Stammbestandteil (vgl hierzu Ingerl

/ Rohnke MarkenG 1998, § 14 Rdn 428, 432; Althammer/Ströbele MarkenG,

6. Aufl, § 9 Rdn 215).

Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Widersprechenden als unbegründet.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Engels