Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 3 Ni 46/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das Patent 195 03 995

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

26. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

beschlossen:

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird

für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf

500.000,- DM festgesetzt.

G r ü n d e

I

Die Parteien haben die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die

Beklagte mit Erklärung vom 27. September 2001 gegenüber dem Patent- und

Markenamt auf das Streitpatent 195 03 995 verzichtet hat.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

und hält einen Gegenstandswert von 1 Million DM für angemessen, wie er auch im

parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) festgesetzt worden sei.

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert auf 100.000,- DM festzusetzen, da

das Streitpatent aus den Gründen des Art II § 8 Abs 2 IntPatÜG, aber auch wegen

des Verzichts nach § 20 PatG seine Wirkung verloren habe.

II

1) Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die

Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtlage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei

die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983,

560 – Brückenlegepanzer II). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Verzicht

auf das Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit

in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr die Kosten

des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des

§ 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).

2) Maßgeblich für die Berechnung des Gegenstandswerts ist nicht das subjektive

Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der

Klageerhebung. Dabei richtet sich der Wert des Patents nach dem wirtschaftlichen

Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des als rechtsbeständig zu unterstellenden Patents bis zum Ablauf seiner Schutzdauer, wozu der Wert der eigenen

Nutzung des Patents, also der erzielte Gewinn, Lizenzeinnahmen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Patentverletzungen gehören (BGH GRUR

1985, 511 - Stückgutverladeanlage). Wegen der unsicheren Prognose bei den zu

ewartenden Umsätzen, die mit dem Streitpatent hätten erzielt werden können,

wird ein gewisser Anteil abgezogen (s Benkard, PatG, 9. Aufl, § 84, Rdnr 21).

Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s Schulte, PatG,

6. Aufl, § 84, Rdnr 59 ff) kann sich die Tatsache, daß die Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, nicht auf die Höhe des Wertes auswirken. Auch wird die

Wertfestsetzung im parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) allenfalls als

Anhaltspunkt dienen können. Im vorliegenden Fall ist nämlich weiter zu berücksichtigen, daß das Streitpatent einen ähnlichen Gegenstand schützt wie das im

parallelen Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 44/00 (EU) angegriffene europäische Patent

0 808 162, so daß sein wirtschaftlicher Wert im Zusammenhang mit dem europäischen Patent zu sehen ist. Unter den gegebenen Voraussetzungen hält der Senat

einen Gegenstandswert von 500.000,- DM für angemessen.

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Be