Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.12.2001 – 10 W (pat) 33/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 33 591.1
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Der Anmelder reichte am 28. Juli 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit
der Bezeichnung "Heumaschine" ein. Die Anmeldung wurde vorab per Telefax
eingereicht, das Original ging am 12. August 1998 ein. Bei den im Antragsvordruck unter "Anlagen" aufgeführten Unterlagen ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht erwähnt, und ein solcher Antrag ist auch nicht in der Akte bei den
am 12. August 1998 eingegangenen Anmeldungsunterlagen enthalten.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder
gemäß § 35 Abs 3 PatG, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn
die Anmeldegebühr in Höhe von 100 DM nicht bis zum Ablauf eines Monats nach
Zustellung dieser Nachricht entrichtet werde. Die mit Einschreiben zugestellte Benachrichtigung wurde am 26. Oktober 1998 abgesandt. Bei der Anschrift des Anmelders ist hierbei angegeben worden "Hauptstraße", richtig wäre "Hauptstraße
" gewesen. Da keine Zahlung erfolgte, vermerkte das Patentamt in der Akte, daß
die Anmeldung als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, eingegangen am 24. Oktober 1999, bat der
Anmelder das Patentamt um Überprüfung und Nachricht, weshalb er auf seinen
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 28. Juli 1998 noch keine Mitteilung erhalten
habe, vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Patentamt teilte dem Anmelder daraufhin mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 mit,
daß kein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingegangen sei und die Anmeldung
als zurückgenommen gelte. Der Anmelder hielt mit am 20. Januar 2000 eingegangenen Schreiben vom 18. Januar 2000 seinen Antrag auf Wiedereinsetzung aufrecht und trug vor, daß er zusammen mit der auf dem Postweg eingereichten Patentanmeldung mit Schreiben vom 28. Juli 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt
habe und fügte eine Kopie des von ihm zurückbehaltenen Duplikats des Antrags
bei.
Durch Beschluß vom 8. Februar 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der Anmeldegebühr und Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Antrag zwar statthaft und mit
Gründen versehen sei, doch sei die versäumte Handlung, die Zahlung der Anmeldegebühr, nicht nachgeholt worden. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe könne
nicht rückwirkend gestellt werden; eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung
des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sei nach § 123 PatG nicht vorgesehen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und trägt zur Begründung weiterhin vor, er habe den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zusammen
mit der auf dem Postweg übersandten Patentanmeldung an das Patentamt gesandt. Vorsorglich entrichte er die Anmeldegebühr
(Zahlungseingang
28. März 2001). In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder hierzu eine
eidesstattliche Versicherung vom 27. November 2001 vorgelegt, in der er
eidesstattlich versichert, daß er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zusammen
mit den Patentantragsunterlagen am 11. August 1998 zur Post gegeben habe;
diesen Sachverhalt habe er im damals angefertigten Protokoll zur vorliegenden
Patentanmeldung festgehalten und diene ihm jetzt als Stütze. Auf Nachfrage des
Senats in der mündlichen Verhandlung trägt er weiter vor, er habe deshalb nicht
auf die Gebührennachricht des Patentamts vom 19. Oktober 1998 reagiert, weil er
schon öfter den Fall gehabt habe, daß er nach schon bewilligter
Verfahrenskostenhilfe noch eine - insoweit dann gegenstandslose – Gebührennachricht bekommen habe. In der vom Patentamt über den Eingang der
vorliegenden Patentanmeldung ausgestellten Empfangsbescheinigung, die er dem
Senat in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat, ist bei den Anlagen ein
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht aufgeführt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zu gewähren.
In einem am 4. Dezember 2001 eingegangenen Schriftsatz
vom
3. Dezember 2001 macht der Anmelder nochmals Ausführungen zur Sach- und
Rechtslage. Die Entscheidung des Patentamts, seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht zu berücksichtigen, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar;
dies gelte auch, wenn der rechtzeitig eingereichte Antrag nicht zur Akte gelangt
sei. Durch den Antrag sei folglich die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gehemmt worden. Außerdem verweise er auf die Rückseite der Gebührennachricht
vom 19. Oktober 1998, wo angegeben sei, daß die Benachrichtigung gegenstandslos sei, wenn der angeforderte Betrag bereits entrichtet worden sei und bei
ihm trete der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe an die Stelle der Anmeldegebühr.
Den mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Berichtigung
des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2001 hat der Senat
durch Beschluß vom 10. Januar 2002 zurückgewiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Patentamt hat dem Anmelder zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand versagt.
1.
Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr (§ 35 Abs 3
PatG aF bzw § 34 Abs 6 PatG Fassung vom 1. 11. 1998 bis 31. 12. 2001), die
durch den Zugang der Benachrichtigung vom 19. Oktober 1998 am
29. Oktober 1998
in Lauf gesetzt worden
ist und mit Ablauf des
29. November 1998 geendet hat, versäumt.
a.
Die Benachrichtigung des Patentamts vom 19. Oktober 1998 ist nicht wegen eines bereits zuvor gestellten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe unwirksam
gewesen. Denn es kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden,
daß, wie der Anmelder geltend macht, am 12. August 1998 ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 28. Juli 1998 beim Patentamt eingegangen ist. Ein Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe vom 28. Juli 1998 befindet sich nicht bei der Akte. Ein solcher Antrag ist auch nicht im Feld "Anlagen" des Antrags auf Patenterteilung erwähnt, so daß sich auch die vom Patentamt erteilte Empfangsbescheinigung nicht
auf einen solchen Antrag bezieht. Die Originalunterlagen zu der vorab per Telefax
eingereichten Patentanmeldung sind zwar am 12. August 1998 beim Patentamt
eingegangen, diese geben jedoch keinerlei Hinweise auf einen miteingereichten
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, noch gibt es sonst irgendwelche Anhaltspunkte,
die etwa auf eine nicht ordnungsgemäße Behandlung der am 12. August 1998
eingegangenen Unterlagen mit der etwaigen Folge des Verlustes einzelner Seiten
oä schließen lassen könnten. Der Vortrag des Anmelders, auch wenn er hier noch
zusätzlich eidesstattlich versichert er habe den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
zusammen mit den Patentantragsunterlagen am 11. August 1998 zur Post gegeben, reicht bei dieser Sachlage zum Nachweis des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags beim Patentamt nicht aus. Der Anmelder hätte sich spätestens
mit Erhalt der Benachrichtigung vom 19. Oktober 1998, und sei es auch nur telefonisch, beim Patentamt erkundigen müssen, ob sein vermeintlich gestellter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch wirklich eingegangen war, was aus den genannten Gründen nicht angenommen werden kann.
b.
Die Benachrichtigung des Patentamts vom 19. Oktober 1998 ist dem
Anmelder wirksam zugestellt worden. Das Patentamt hat sie als Einschreiben am
26. Oktober 1998 abgesandt und diesen Tag unter Angabe der Einschreibnummer
in den Akten vermerkt. Damit gilt sie gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 1
VwZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn,
daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den
Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht,
auch nicht im Hinblick auf die nicht korrekte Hausnummer bei der Anschrift, denn
der Anmelder hat nicht geltend gemacht, die Benachrichtigung nicht oder erst
später erhalten zu haben. Er hat vielmehr im Beschwerdeverfahren angegeben,
die Benachrichtigung erhalten zu haben, womit auch der Mangel der Zustellung
als geheilt anzusehen ist, § 127 Abs 1 PatG iVm § 9 Abs 1 VwZG. Es verbleibt
daher dabei, daß sie am 29. Oktober 1998 als zugestellt gilt.
c.
Innerhalb der Frist des § 35 Abs 3 PatG aF bzw § 34 Abs 6 PatG (Fassung
vom 1. 11. 1998 bis 31. 12. 2001) ist weder die Zahlung der Anmeldegebühr erfolgt noch ist, was ebenfalls ausreichend gewesen wäre, vgl § 134 PatG, ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden. Infolge der Versäumung der Frist
zur Zahlung der Anmeldegebühr gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
2.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der am 24. Oktober 1999 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar noch
rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt
(§ 123 Abs 2 Satz 4 PatG) worden. Jedoch hat der Anmelder, wie schon vom Patentamt zutreffend festgestellt, die versäumte Handlung nicht rechtzeitig gemäß §
123 Abs 2 Satz 3 PatG innerhalb der Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Das Hindernis ist vorliegend spätestens mit Erhalt des patentamtlichen Bescheides vom 17. Dezember 1999 weggefallen. Zwar steht mangels
förmlicher Zustellung dieses Bescheides nicht fest, wann ihn der Anmelder genau
erhalten hat, doch selbst wenn man zugunsten des Anmelders diesen Zeitpunkt
erst dann als gegeben ansieht, als er Mitte Januar 2000 auf diesen Bescheid geantwortet hat, hat er diese Zweimonatsfrist versäumt. Innerhalb dieser Frist hätte
entweder die Anmeldegebühr gezahlt oder ein mit sämtlichen Unterlagen versehener Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht werden müssen; die bloße Stellung
des Verfahrenskostenhilfeantrags reicht als Nachholung der versäumten Zahlung
Rdn 4, jeweils mwN). Dies ist nicht geschehen. Die erst Ende März 2001 erfolgte
Zahlung der Anmeldegebühr ist als Nachholung der versäumten Handlung über
ein Jahr zu spät erfolgt.
3.
Das am 4. Dezember 2001 eingegangene Schreiben des Anmelders
konnte, da der Senat seine Entscheidung einen Tag zuvor bereits verkündet hatte,
nicht mehr berücksichtigt werden. Davon abgesehen enthält es aber nur Ausführungen, die im wesentlichen bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung gewesen sind und auf deren Grundlage der Senat seine Entscheidung getroffen hatte.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr