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BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 203/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 77 863.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Oktober 2000 die Wortmarke

Cyberdollar

für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 16: Wertmarken;

Klasse 35: Online-Dienstleistungen eines E-commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungs-Präsentation, Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere über sogenannte Online-Shops;

Marktforschung und Marktanalyse; Werbung; Werbemittlung; Verteilung von Waren für Werbezwecke;

Marketing"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 29. März 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1

und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen

eines Freihaltebedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung

zurückgewiesen, der Begriff "Cyberdollar" bezeichne elektronisches oder virtuelles

Geld, das beim Vertrieb von Waren über das Internet Verwendung finde und auch

als Bonuspunkte, Gutscheine oder Wertmarken gutgeschrieben werde. Der Verkehr entnehme der Bezeichnung "Cyberdollar" wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts lediglich eine sachbezogene Angabe über die Eigenschaft der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen, könne sie aber nicht als individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansehen.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt, Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, "Cyberdollar" sei kein gebräuchliches Wort und in

keinem Wörterbuch zu finden. Auch die der Entscheidung anliegenden Internet-Ausdrucke könnten nicht belegen, daß bei der Bezeichnung "Cyberdollar" der

von der Markenstelle angenommene beschreibende Sinngehalt im Vordergrund

stehe. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Bezeichnung

"Cyberdollar" jedenfalls von interpretationsfähiger Mehrdeutigkeit, da sie keine

eindeutige und klare Aussage beinhalte.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 14. November 2001

Kopien des Artikels "Dollars für die Cyber-Börse – Online-Dienste und Banken

entwickeln virtuelle Währungen" in Beilage der Süddeutschen Zeitung "SZ-Technik

Internet" vom 27. Januar 1998, Seite X, sowie der Abhandlung von S. Kümpel

"Rechtliche Aspekte des elektronischen Netzgeldes (Cybergeld)" in WM 1998,

365 ff zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anmelderin hat daraufhin

auf eine weitere Äußerung verzichtet.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß es sich bei der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Cyberdollar"

um eine freihaltungsbedürftige beschreibende und nicht unterscheidungskräftige

Angabe handelt, die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Ansicht der Anmelderin, die Bezeichnung "Cyberdollar" sei kein gebräuchliches Wort und besitze auch keinen eindeutig klaren Sinngehalt, sondern lasse

allenfalls mehrdeutige Interpretationen zu, trifft nicht zu, wie jedenfalls die vom

Senat überreichten Ermittlungsunterlagen, die schon im Januar/Februar 1998 publiziert worden sind, bereits unzweifelhaft zeigen.

Da sich im Zuge des ständig wachsenden Waren- und Dienstleistungsangebotes

im

Internet sowie der kräftig gestiegenen Umsatzvolumina von

Internet-Geschäften die Zahlungsabwicklung im E-Commerce mit den herkömmlichen

bargeldlosen Zahlungssystemen – wie Banküberweisung, Scheckzahlung, Lastschrift oder Kreditkarte – vor allem wegen der Nachteile hinsichtlich der Datensicherheit, Mißbrauchsgefahr und Zahlungsgewährleistung als problematisch und

unbefriedigend erwiesen hat, werden seit dem Jahr 1997 von Banken und Online-Anbietern virtuelle Währungen entwickelt (vgl SZ-Technik Internet, Beilage

vom 27. Januar 1998, S. X: "Dollars für die Cyber-Börse").

Durch die Sechste Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) hat der Gesetzgeber

das Netzgeldgeschäft ("Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in

Rechnernetzen", § 1 Abs 1 Nr 12 KWG) – wie auch das Geldkartengeschäft (§ 1

Abs 1 Nr 11 KWG) – in den Katalog der lizenzpflichtigen Bankgeschäfte aufgenommen und damit frühzeitig der Bankenaufsicht unterworfen (vgl S. Kümpel,

Rechtliche Aspekte des elektronischen Netzgeldes (Cybergeld), in WM 1998,

365 f). Bei dem sogenannten Netzgeld handelt es sich – ebenso wie beim Chipgeld der Geldkarte – um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten, die von

einer Bank oder einem sonstigen Finanzdienstleister emittiert und als Zahlungsmittel an Stelle von Bargeld oder Buchgeld des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

verwendet werden können (vgl Kümpel, aaO, S 366). Das Netzgeld wird den

Bankkunden in Form von elektronischen Zahlungseinheiten zur Verfügung gestellt,

denen wie Banknoten und Geldmünzen ein monetärer Wert zugeordnet wird. Der

zahlungspflichtige Bankkunde kann dann mit dem auf dem PC gespeicherten

Netzgeld seine Geldschuld mittels eines Dialoges seines Rechners mit dem

PC-Rechner seines zahlungsberechtigten Vertragspartners bezahlen (vgl Kümpel,

aaO).

Das für Online-Geschäfte im E-Commerce des Internet vorgesehene Zahlungssystem mit virtuellem Geld oder Netzgeld hat zwar noch keine allgemeine Akzeptanz

gefunden und befindet sich weitgehend noch in Praxistestphasen verschiedener

Pilotprojekte. Im Sprachgebrauch der Praxis, der Medien und der Literatur sind

aber für das neuartige Zahlungsmittel des Netzgeldes, virtuellen Geldes, der virtuellen Währung mittlerweile Bezeichnungen wie "Digitalgeld", "elektronische Banknoten", "elektronische Münzen", "E-cash" und vornehmlich auch mit dem Bestimmungswort "Cyber-" gebildete Begriffe wie "Cybergeld", "cyber-cash", "cyber-coins" üblich und gebräuchlich (vgl Artikel "Dollars für die Cyber-Börse" aaO;

Kümpel, aaO, S 367). Dementsprechend werden auch Währungsbegriffe wie "CyberMark", "Cyberrubel", "Cyberbucks" und "CyberDollar" bereits nachweislich verwendet (vgl Artikel "Dollars für die Cyber-Börse" aaO).

Die im vorliegenden Fall als Marke angemeldete Bezeichnung "Cyberdollar" kann

den mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen somit keineswegs ungewöhnlich, begrifflich unbestimmt oder mehrdeutig oder sogar phantasievoll erscheinen, wie die Anmelderin meint. Vielmehr

werden die angesprochenen Verkehrskreise den Ausdruck "Cyberdollar" der Anmeldemarke eindeutig nur als eine den geläufigen Fachbegriff "Cybergeld" währungsspezifisch konkretisierende Sachangabe verstehen, die nicht nur auf eine

spezielle Zahlungsmodalität, sondern vor allem auch rein beschreibend hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen als Nennung einer verkehrsrelevanten

Abwicklungs- und Erbringungsbedingung auf ein die gegenständliche Gestaltungsart wesentlich mitbestimmendes Merkmal sowie auf die Verwendungsbestimmung der beanspruchten Waren "Wertmarken" im Sinne der angebotenen

Umtausch- oder Einlösungsmöglichkeit hinweist.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl