Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 78/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 17 603

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. August 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 395 17 603 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 395 07 198 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 22. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl