Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.12.2001 – 33 W (pat) 98/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 38 488.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. November 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

e-IQ

für die Dienstleistungen

"Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Insbesondere: Auswertung von Geschäftsdateien, Unternehmensberatung, Internetdienstleistungen

Klasse 38:

Telekommunikation

Insbesondere: Internetdienstleistungen

Klasse 42:

Rechtsberatung, -vertretung; wissenschaftliche und industrielle

Forschung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 – 41 fallen;

Insbesondere: Auswertung von Geschäftsdateien, Unternehmensberatung, Internetdienstleistungen"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 30. November 2000 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 28. August 2000 gemäß § 37

Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziffer 1, 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden

Angabe zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß

die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit als "elektronischer Intelligenzquotient"

verstanden werden könne und in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

damit eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise,

daß die Dienstleistungen mit künstlicher elektronischer Intelligenz erbracht

würden.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen durch

den Begriff "elektronischer Intelligenzquotient" nicht beschrieben würden. Die Bezeichnung stelle eine phantasievolle Wortkombination dar, der eine individuelle

Eigenart nicht abgesprochen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "e-IQ" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß

ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Die angemeldete Marke besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48

– Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann demnach einer

Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß einem als

Marke verwendetem Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,

1098 – YES; BGH 1999, 1093 – FOR YOU).

Nach der Auffassung des Senats verbinden die angesprochenen Verkehrskreise

mit der angemeldeten Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt. Zwar ist der Bestandteil "e" im Deutschen als Abkürzung für "elektronisch"

gebräuchlich (vgl Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997, Seite 77; Computer-Fachlexikon Microsoft Press, 2000, S 235). Hinsichtlich des zweiten Markenbestandteils "IQ" ist aber bereits fraglich, ob in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen davon ausgegangen werden muß, daß dieser als Kürzel von

"Intelligenzquotient" zu verstehen ist. Mit dem Ausdruck "IQ" werden nämlich auch

die Begriffe "Information Quantity", "Information Quick", "Input Queue", "Instrument

Quality", "Informationsquelle", "Interne Quittung" und "Investitionsquote" abgekürzt

(vgl Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1. Aufl, 1986, S 325;

Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1. Aufl, 1994, S 272 sowie Wennrich, Internationales Verzeichnis, Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1. Aufl, 1992, S 483). Schon

aus diesem Grund weist die angemeldete Marke eine gewisse Mehrdeutigkeit auf,

weil bei den genannten Abkürzungen eine für die beanspruchten Dienstleistungen

im Vordergrund stehende Bedeutung nicht festgestellt werden kann.

Selbst wenn der angesprochene Verkehr, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, "IQ" als Abkürzung für "Intelligenzquotient" erkennt, ergibt sich

daraus noch keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der

angemeldeten Dienstleistungen. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die

allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eyseneck/Meili, Lexikon der Psychologie, 1. Aufl, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach

seiner Definition wertneutralen Begriff. Die Annahme, daß der Erbringer der

angemeldeten Dienstleistungen seine "elektronische Intelligenz" zur Verfügung

stellt, erfordert weiterführende analysierende Denkprozesse dahingehend, daß der

Begriff "Intelligenzquotient" mit "hoher Intelligenz" gleichgesetzt wird. Auch wenn

sich eine Begriffswandlung von "IQ" in diese Richtung andeutet (vgl z.B. Zeitschrift

Elektromarkt 7/8.01 S 10 – Werbung für "intelligente IQ-Waschmaschinen") geht

der Senat nach den derzeitigen Ermittlungsmöglichkeiten davon aus, daß diese

Entwicklung noch nicht vollzogen und damit das Gesamtzeichen noch schutzfähig

ist.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger

Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten Bestimmung

ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere für den

Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame

Umstände mit konkretem Bezug auf die Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl

BGH aaO – FOR YOU).

Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht

einer Eintragung somit nicht entgegen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl