Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 353/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 19 797.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des Senats das Wort-Bildzeichen "die

geschäftsidee" in den Farben weiß/blau/schwarz für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse; Kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfältigung von

Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung"

zur Eintragung angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 13. August 1999 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Wort stelle den für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbaren Hinweis dar, dass die so

betitelten Druckereierzeugnisse oder die damit gekennzeichneten weiteren Medien Informationen enthielten, die für den Betrieb eines Unternehmens innovativ

und daher von Nutzen sein können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, die angemeldete Marke sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien restriktiv auszulegen. Das angemeldete Wort "Geschäftsidee" bedeute "spontaner Einfall zum Abschluss eines

Rechtsgeschäfts" oder "spontaner Einfall, der sich auf ein Geschäftslokal bezieht",

was eine phantasievolle Untertreibung sei, weil der Abnehmer eigentlich eine fundierte, differenzierte Darstellung von Chancen und Risiken erwarte. Der Begriff

"Geschäftsidee" sei weder im allgemeinen noch im Wirtschaftssprachgebrauch

üblich. Auch habe die Rechtsprechung in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aus

allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen zusammengesetzte Marken für schutzfähig erachtet.

Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf Verkehrsdurchsetzung. Da

relevante Verkehrskreise im vorliegenden Fall alle Personen seien, die sich mit

Existenz- und Unternehmensgründungen beschäftigen, und diese nicht erfassbar

seien, müsse es ausreichen, die Ermittlungen auf die Institution zu beschränken,

die mit den relevanten Verkehrskreisen am unmittelbarsten in Verbindung stehe.

Dies seien die Industrie- und Handelskammern, die die Bekanntheit der angemeldeten Marke aufgrund einer Umfrage aus dem Jahr 1982/83 in einem früheren

Verfahren (V 17 461/41 Wz) bestätigt hätten. Seitdem habe sich die Bekanntheit

noch erhöht.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten 397 19 797.7 und V 17 461/41 Wz

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.

1. Das Zeichen kann zur Bezeichnung des Inhalts oder Gegenstands vieler der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Die Wortelemente "die geschäftsidee" weisen sprachüblich darauf hin, dass

Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Darstellung

von Ideen und Gedanken für die verschiedensten Geschäftsbetätigungen sind.

Diese Bedeutung ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es

ist naheliegend, Druckschriften und sonstige Medien sowie Software dieses Inhalts herzustellen bzw. zu erwerben, weil eine gute Geschäftsidee die Grundlage für erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit ist und ein Unternehmer stets

darauf angewiesen ist, sich in verschiedenen Medien zu informieren, um bestehende Geschäftskonzepte zu kreieren oder weiterzuentwickeln oder neue, erfolgreichere Geschäftskonzepte zu verwirklichen. Dies bestätigt letztlich der

Anmelder auch selbst, wenn er vorträgt, er vertreibe seit Jahren mit wachsendem Erfolg Beratungsliteratur für Existenzgründer und Unternehmer. Deshalb

ist die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung unmittelbar beschreibend.

2. Dienstleistungen wie z.B. "Kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" beschreiben das Zeichen jedoch nicht unmittelbar. Der angemeldeten Wort-Bild-Marke fehlt aber jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren

und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der

deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl.

BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043

"Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND

SCHOEN"). Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die

angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt oder Bestimmung der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete

vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten

Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und ist wegen dieses

im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur ein Sachhinweis, und kein

Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Auch die Tatsache, daß "die geschäftsidee" ein relativ allgemein gehaltener

Begriff ist, spricht hier nicht für seine Schutzfähigkeit. Unternehmerische Ideen

und Konzepte betreffen zahlreiche betriebswirtschaftliche, technische, volkswirtschaftliche und sonstige Aspekte. Aus diesem Grund werden solche Themen - auch in Titeln - in der Regel mit sehr umfassenden Bezeichnungen beschrieben und benannt, die oft eine präzise Eingrenzung des Inhalts der so bezeichneten Druckschrift oder des so bezeichneten Medienträgers nicht erlauben (vgl. zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP

2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass auch bei Titeln die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Regeln zu beurteilen

ist, wobei an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

andere Anforderungen zu stellen sind als an die Unterscheidungskraft von

Werktiteln (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die im allgemeinen nur zur Unterscheidung

eines Werks vom anderen, nicht aber zur Unterscheidung unterschiedlicher

Herkunftsbetriebe der Werke dienen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 54; BGH "Bücher für eine bessere Welt" aaO.).

Ein Zeichen, das Titelschutz genießt, muss daher nicht auch als Marke

schutzfähig sein.

Die vom Anmelder vorgetragenen Entscheidungen in markenrechtlichen und

wettbewerbsrechtlichen Verfahren können kein Indiz auf die Schutzfähigkeit

des hier angemeldeten Zeichens sein. Zum einen handelt es sich bei der

Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um einen

für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klaren, unmissverständlichen Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand, der keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schutzunfähig. Zum anderen ist die Frage der

Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über weitere Zeichen, die

mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von

Paralleleintragungen BGH BlPMZ 1998, 248 "Today").

Auch die graphische Ausgestaltung kann ebenso wie die Ausgestaltung der

außerdem eingereichten schwarz-weißen Version des Zeichens - den Schutz

der Gesamtmarke nicht begründen, weil diese Ausgestaltung gängig und werbeüblich ist, was auch der Anmelder nicht in Frage stellt.

4. Aus dem Vortrag des Anmelders ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren und

Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Der Anmelder hat Unterlagen einer im Jahre 1982/1983 im Verfahren

V 17 461/41 Wz des Deutschen Patentamts durchgeführten Unfrage des DIHT

zur Bekanntheit der Wortfolge "Die Geschäftsidee" zum Beleg der Verkehrsdurchsetzung eingereicht. Diese Erhebungen, die sich im übrigen nicht auf die

hier ebenfalls beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfältigung von Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung" beziehen, sind im vorliegenden

Verfahren nicht mehr aussagekräftig, weil seither 18 Jahre verstrichen sind, in

denen grundlegende soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen erfolgt sind, die weitgehende Einflüsse auf das Angebot auf den entsprechenden Waren- und Dienstleistungssektoren, die Nachfrage, die Verbreitung,

die Werbegewohnheiten und die Bekanntheit der Produkte und Dienstleistungen des Anmelders ausgeübt haben können. Außerdem ist zu beachten, dass

im vorliegenden Verfahren Schutz für umfassende Oberbegriffe wie u.a.

"Druckereierzeugnisse" begehrt wird und die Verkehrsdurchsetzung sich demnach auf die gesamten von diesen Waren bzw. Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise erstrecken muss. Die vorgelegte Umfrage aus dem

Jahr 1983/1983 aber bezieht sich lediglich auf die wesentlich beschränkteren

Verkehrskreise, die durch die damals angemeldeten "Herausgabe von Zeitschriften für Unternehmenskonzepte" angesprochen waren und ist schon damals vom Patentamt nicht als hinreichender Beleg für eine Verkehrsdurchsetzung für diesen eingeschränkten Bereich angesehen worden. Insofern sind

auch die Ausführungen des Anmelders im hier zu entscheidenden Verfahren,

der allein auf die Bekanntheit und Verbreitung seiner Zeitschrift bei Existenzgründern und Unternehmern abstellt, nicht ausreichend. Weiterhin fehlen zuverlässige Angaben über die Bekanntheit der angemeldeten Kennzeichnung

bei Mitbewerben und Handel. Außerdem erlaubt die vom Anmelder genannte

Zahl von 35 000 bis 36 000 Abonnenten in den Jahren 1996 und 1997 sowie

weitere verkaufte Exemplare in Sonderaktionen angesichts der hohen Anzahl

von Gewerbeanmeldungen - lt. Statistischem Bundesamt etwa im Jahr 1997

803 000, im Jahr 1998 811 377, im Jahr 1999 knapp 781 000, im Jahr 2000

etwa 755 000 -, noch nicht den Schluss auf eine Verkehrsdurchsetzung selbst

in dem beschränkten Kundenkreis der Existenzgründer.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl