Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.12.2001 – 26 W (pat) 102/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
19. Dezember 2001
Kreth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 51 762.2 6.70
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Richters
Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. September 1999 und 9. Dezember 1999
insoweit aufgehoben, als der Widerspruch bezüglich der Waren
"Medizinische Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen
Biere)" zurückgewiesen wurde.
Die Löschung der angegriffenen Marke 398 51 762.2 wird für die
Waren "Medizinische Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke 398 51 762.2
Kurschattengeist
für die Waren
"Medizinische Getränke; alkoholfreie Getränke und Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"
eingetragen worden.
Hiergegen ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 867 604
Kurschatten,
die für die Waren
"Spirituosen"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch zurückgewiesen, da die Widersprechende auf den durch den Inhaber der jüngeren Marke zulässigerweise erhobenen Einwand der mangelnden
Benutzung keine Benutzungsunterlagen vorgelegt habe.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Ihr Schriftsatz
mit den maßgeblichen Benutzungsunterlagen sei im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht berücksichtigt worden. Ihre Marke werde benutzt. Zum Nachweis legt sie Ablichtungen der im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt vorgelegten Benutzungsunterlagen sowie aktuelle Benutzungsunterlagen vor. Die Vergleichsmarken stimmten in dem allein prägenden
Wortbestandteil "Kurschatten" völlig überein. Deshalb bestehe Verwechslungsgefahr, zumal ein Warenabstand nicht vorhanden sei. Die beteiligten Verkehrskreise
würden nicht auf die am Wortende stehende Endung "-geist" achten. In der mündlichen Verhandlung schränkte die Widersprechende den Widerspruch ein auf "Medizinische Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)".
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 1999 und
9. Dezember 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 398 51 762.2 im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
nicht Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist im Umfang der nunmehr
noch mit dem Widerspruch angefochtenen Waren "Medizinische Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" der jüngeren Marke begründet. Zwischen der angefochtenen Marke 398 51 762.2 und der Widerspruchsmarke 867 604 besteht
insoweit Verwechslungsgefahr
iSd § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 –
ATTACHÉ/TISSERAND).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren war von den als benutzt vorgetragenen Waren auszugehen, da der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung des
erfolgte die Benutzungsbestreitung mit Schriftsatz vom 7. Juni 1999 zunächst unbeschränkt, wurde jedoch im nachfolgenden Text präzisiert und eingeschränkt auf
die letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke. Darin liegt eine
Benutzungsbestreitung ausschließlich nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG. Dies
kann im einzelnen aber dahingestellt bleiben, denn die Widersprechende hat Benutzungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 1998 beigebracht. Dieser Zeitraum
umfaßt sowohl denjenigen des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG als auch denjenigen
des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Daß eine Benutzung für jeden dieser beiden Zeiträume in ihrem ganzen Umfang und ohne Unterbrechung belegt und nachgewiesen wird, ist nicht erforderlich. Die Widersprechende hat eine Benutzung ihrer Widerspruchsmarke für die Ware "Stonsdorfer" belegt. "Stonsdorfer" ist ein Kräuterbitter und fällt damit unter den Oberbegriff "Spirituosen" der Widerspruchsmarke.
Der Umfang der Benutzung ist jedenfalls ausreichend für die Bejahung einer
ernsthaften Benutzung. Die Art der Benutzung ergibt sich aus den vorgelegten Etiketten. Zwar erfolgt die Benutzung regelmäßig nicht durch die Widersprechende
selbst, eine Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers wird diesem aber
zugerechnet (§ 26 Abs 2 MarkenG). Allerdings läßt sich aus den vorgelegten Etiketten nicht entnehmen, wann diese verwendet worden sind. Die eidesstattliche
Versicherung nimmt jedoch ausdrücklich auf diese Etiketten Bezug, so daß der
Widersprechenden eine maßgebliche Benutzung im oben dargelegten Zeitraum
zugerechnet werden kann.
Die nunmehr noch durch den Widerspruch angegriffenen Waren "Medizinische
Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" der angegriffenen Marke
sind den Waren "Spirituosen" der Widerspruchsmarke teilweise gleich, im übrigen
ähnlich. Der Oberbegriff "alkoholische Getränke" beinhaltet nämlich die Waren der
Widerspruchsmarke. Zu den übrigen in diesem Oberbegriff enthaltenen Waren
besteht eine mindestens mittlere Ähnlichkeit. Eine wenn auch entferntere Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren "Spirituosen" der Widerspruchsmarke und den
"medizinische Getränken" der jüngeren Marke. Zwar sind dies Getränke, bei denen weniger die Genußwirkung oder eine berauschende Wirkung als eine Heilwirkung im Vordergrund steht. Eine solche Heilwirkung kann aber auch Kräuterlikören oder bestimmten Kräutergeisten zukommen, die ursprünglich von alters her
auch aus medizinischen Gründen hergestellt worden sind. Hinzu kommt, daß bei
vielen Kräutern die Wirkstoffe mittels einer alkoholischen Lösung herausgelöst
werden. Mithin können auch medizinische Getränke alkoholhaltig sein.
Die Kennzeichungskraft der Widerspruchsmarke liegt mangels anderer Anhaltspunkte im mittleren Bereich. Zwar sind die von der Widersprechenden im Rahmen
der Glaubhaftmachung ihrer Benutzung vorgetragenen Umsatzzahlen nicht sehr
hoch. Dies allein rechtfertigt jedoch wegen des von Hause aus originellen Markenwortes keine Verminderung der Kennzeichnungskraft.
Bei dieser Sachlage muß der Abstand, den die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke einzuhalten hat, mittel bis eher groß sein. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken besteht allerdings nicht, denn
sie unterscheiden sich sowohl in ihrer Länge als auch in ihrem begrifflichen Aussagegehalt hinreichend. Ebensowenig besteht ein Anlaß für die Annahme der sog
Abspaltung eines Zeichenteils. Dieser Ausnahmetatbestand ist lediglich mit äußerster Zurückhaltung und in eng umgrenzten Sachgebieten (wie beispielsweise
der Medizin) anzuwenden (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 196
ff), zu denen die vorliegenden Waren nicht zu rechnen sind.
Nicht auszuschließen ist allerdings, daß die Vergleichsmarken in rechtserheblichem Umfang gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können (§ 9
Abs 1 Nr 2, 2. Halbsatz MarkenG). Dieser Tatbestand stellt eine besondere Fallgruppe der Verwechslungsgefahr dar (EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 Rdn 34
"Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387, 389 "Springende Raubkatze"), die sich dadurch
auszeichnet, daß zwei Marken zwar nicht unmittelbar verwechselt werden können,
jedoch Gemeinsamkeiten aufweisen, die dem Publikum Anlaß zu der Annahme
geben können, daß es sich bei der angegriffenen Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle. Damit sind im wesentlichen die Fälle der mittelbaren Verwechslungsgefahr erfaßt (BGH GRUR 2000, 886, 887 "Bayer/BeiChem";
1999, 587, 589 "Cefallone"). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr ist, daß die Vergleichsmarken einen gleichen oder zumindest
wesensgleichen Bestandteil aufweisen, der als gemeinsamer Stammbestandteil
beider Vergleichsmarken erscheint, während die Abweichungen lediglich den Eindruck einer besonderen Einzelproduktkennzeichnung erwecken. Dieser Eindruck
wird häufig dadurch gefördert, daß die abweichenden Bestandteile einen mehr
oder weniger stark hervortretenden warenbeschreibenden Sinngehalt aufweisen
(vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 221). Das ist hier der Fall.
Während der auf dem vorliegenden Warengebiet originelle und nicht beschreibende Bestandteil "Kurschatten" in beiden Vergleichsmarken identisch erscheint,
unterscheidet sich die jüngere Marke lediglich durch das Anhängen des Wortes "-
geist" von der Widerspruchsmarke. Dieser Begriff wird jedoch gerade auf dem Spirituosensektor vorrangig als Bezeichnung eines hochprozentigen alkoholischen
Getränks verstanden. Zwar wird dieses Wortelement regelmäßig an inhaltsbeschreibende Bezugswörter wie "Himbeer-" oder "Kräuter-" angehängt. Im Zusammenhang mit alkoholhaltigen Waren bietet sich ein solches Verständnis jedoch
auch bei Wortzusammensetzungen an, in denen das nachgestellte Wort "-geist"
nicht inhaltsbeschreibenden, sondern Phantasiebegriffen folgt, denn der angesprochene Verkehr wird eine Warenkennzeichnung in der Regel im Zusammenhang mit der Ware sehen. Zwar verfügt die Widersprechende über keine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "Kurschatten-", dies ist jedoch angesichts des
originellen Charakters des Stammbestandteils und des ohne weiteres
erkennbaren warenbeschreibenden Gehalts des hinzugefügten Wortelements
nicht erforderlich.
Gründe dafür, einem oder einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.
Kraft
Reker
Eder
prö