Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 32 W (pat) 265/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 28 624

(hier: Löschungsverfahren S 48/99)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenabteilung 3.4. – vom

10. August 2000 aufgehoben.

Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die unter 398 28 624 für

Zuckerwaren, Schokoladewaren, feine Back- und Konditorwaren,

insbesondere Bonbons und Dragees, bestehend aus und/oder

unter Verwendung von Schaumzucker, Fruchtgummi, Lakritze und

Gelee (ausgenommen für medizinische Zwecke)

eingetragene Wortmarke

Maccaroni

ist Löschungsantrag gestellt worden mit der Begründung, „Maccaroni“ sei eine

glatt warenbeschreibende Angabe. Es handele sich um die Form der Süßware.

Mit Beschluss vom 10. August 2000 hat die Markenabteilung 3.4. die Marke auf

der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gelöscht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung trägt

sie vor, „Maccaroni“ sei eine Bezeichnung für Teigwaren. Für Süßwaren sei diese

Bezeichnung nicht glatt beschreibend und deshalb sowohl unterscheidungskräftig

als auch nicht freihaltebedürftig.

Sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes

- Markenabteilung 3.4. - vom 10. August 2000 aufzuheben und

den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet.

Nach §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG ist eine eingetragene Marke zu löschen, wenn sie

entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch

im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der angegriffenen Wortmarke „Maccaroni“ zum Zeitpunkt der Eintragung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlte oder sie für Mitbewerber freizuhalten war (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Dem Wort „Maccaroni“ fehlte für die beanspruchten Waren grundsätzlich nicht die

Unterscheidungskraft. Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat

nicht ergeben, dass die von der Löschungsantragsgegnerin beanspruchten Waren

mit den für Teigwaren üblichen Bezeichnungen beschrieben wurden oder werden.

Das lediglich nachgewiesene sog. Spaghetti-Eis, ein Vanilleeis, das in nudelartiger

Form mit roter Soße serviert wird, betraf nicht die beanspruchten Waren und ist

eine gattungsmäßige Bezeichnung für eine bestimmte Eiszubereitung.

Damit fiel und fällt die angemeldete Form auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Es handelt sich bei der vorgenannten Aufzählung um keinen

abschließenden Katalog. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch

andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (BGH BlPMZ

2000, 54, 55 – Fünfer).

Ein solcher bedeutender Umstand ist auch die Form oder Farbe der Ware. Zwar

ist senatsbekannt, dass sich gerade der Süßwarensektor durch eine große Formen- und auch Farbenvielfalt auszeichnet. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass - auch wenn es seit Jahren üblich ist, insbesondere Lakritz und Fruchtgummi in Form von langen Schnüren oder Röhren auf den Markt zu bringen, zur

Bezeichnung dieser Formen oder zur Bezeichnung bestimmter Farben die Namen

von Nudeln gewählt werden. Der durch eine Eintragung als Marke gewährte

Schutz führt zwar grundsätzlich bei den Konkurrenten zu einer Einengung des

Gestaltungsspielraums. Wenn aber - wie hier - den Mitbewerbern die Möglichkeiten, röhrenförmige Süßwaren in allen Farben herzustellen, unbeschränkt erhalten

bleiben, ist ein schutzausschließendes Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben,

zumal zur Benennung die Gattungsbezeichnungen von Nudeln nicht üblich sind.

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass

sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat nicht feststellen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs. 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Ju