Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 32 W (pat) 265/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 28 624
(hier: Löschungsverfahren S 48/99)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Markenabteilung 3.4. – vom
10. August 2000 aufgehoben.
Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter 398 28 624 für
Zuckerwaren, Schokoladewaren, feine Back- und Konditorwaren,
insbesondere Bonbons und Dragees, bestehend aus und/oder
unter Verwendung von Schaumzucker, Fruchtgummi, Lakritze und
Gelee (ausgenommen für medizinische Zwecke)
eingetragene Wortmarke
Maccaroni
ist Löschungsantrag gestellt worden mit der Begründung, „Maccaroni“ sei eine
glatt warenbeschreibende Angabe. Es handele sich um die Form der Süßware.
Mit Beschluss vom 10. August 2000 hat die Markenabteilung 3.4. die Marke auf
der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gelöscht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung trägt
sie vor, „Maccaroni“ sei eine Bezeichnung für Teigwaren. Für Süßwaren sei diese
Bezeichnung nicht glatt beschreibend und deshalb sowohl unterscheidungskräftig
als auch nicht freihaltebedürftig.
Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenabteilung 3.4. - vom 10. August 2000 aufzuheben und
den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet.
entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch
im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der angegriffenen Wortmarke „Maccaroni“ zum Zeitpunkt der Eintragung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlte oder sie für Mitbewerber freizuhalten war (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Dem Wort „Maccaroni“ fehlte für die beanspruchten Waren grundsätzlich nicht die
Unterscheidungskraft. Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat
nicht ergeben, dass die von der Löschungsantragsgegnerin beanspruchten Waren
mit den für Teigwaren üblichen Bezeichnungen beschrieben wurden oder werden.
Das lediglich nachgewiesene sog. Spaghetti-Eis, ein Vanilleeis, das in nudelartiger
Form mit roter Soße serviert wird, betraf nicht die beanspruchten Waren und ist
eine gattungsmäßige Bezeichnung für eine bestimmte Eiszubereitung.
Damit fiel und fällt die angemeldete Form auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Es handelt sich bei der vorgenannten Aufzählung um keinen
abschließenden Katalog. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch
andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (BGH BlPMZ
2000, 54, 55 – Fünfer).
Ein solcher bedeutender Umstand ist auch die Form oder Farbe der Ware. Zwar
ist senatsbekannt, dass sich gerade der Süßwarensektor durch eine große Formen- und auch Farbenvielfalt auszeichnet. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass - auch wenn es seit Jahren üblich ist, insbesondere Lakritz und Fruchtgummi in Form von langen Schnüren oder Röhren auf den Markt zu bringen, zur
Bezeichnung dieser Formen oder zur Bezeichnung bestimmter Farben die Namen
von Nudeln gewählt werden. Der durch eine Eintragung als Marke gewährte
Schutz führt zwar grundsätzlich bei den Konkurrenten zu einer Einengung des
Gestaltungsspielraums. Wenn aber - wie hier - den Mitbewerbern die Möglichkeiten, röhrenförmige Süßwaren in allen Farben herzustellen, unbeschränkt erhalten
bleiben, ist ein schutzausschließendes Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben,
zumal zur Benennung die Gattungsbezeichnungen von Nudeln nicht üblich sind.
Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass
sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat nicht feststellen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs. 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
Klante
Ju