Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 10 W (pat) 65/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 21 990.6-15

wegen Ablehnung einer Fristverlängerung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richterinnen Püschel und Schuster 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

Der Anmelder reichte am 31. Mai 1996 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit

der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Nutzung der die restliche fühlbare und die latente Wärme umfassenden Restwärme eines Abgases einer Feuerungsanlage" ein.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Patentamts teilte dem Anmelder mit Prüfungsbescheid vom 19. Dezember 1996 mit, daß der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 28 unter Berücksichtigung der genannten Entgegenhaltungen nicht

patentfähig sei und gewährte eine Äußerungsfrist von vier Monaten. Auf die in der

Folgezeit beantragten Verlängerungen der Äußerungsfrist, die seit Juli 1997 mit

der Begründung beantragt wurden, daß zu der vorliegenden Anmeldung eine entsprechende europäische Anmeldung anhängig sei, deren Prüfungsverfahren noch

nicht abgeschlossen sei, wurde zuletzt eine Fristverlängerung bis 31. Juli 2001

bewilligt.

Auf den mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 gestellten Antrag auf Fristverlängerung

um weitere 12 Monate, der wiederum mit der Anhängigkeit der entsprechenden

europäischen Patentanmeldung begründet worden ist, hat die Prüfungsstelle mit

Bescheid vom 23. Juli 2001 mitgeteilt, daß dem Antrag nicht entsprochen werden

könne und mit einer Entscheidung nach Aktenlage zu rechnen sei, mit Frist von

einem Monat, beginnend mit der Zustellung. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001

hat der Anmelder erneut um Fristverlängerung für weitere 12 Monate ersucht. Mit

Bescheid vom 14. September 2001 hat die Prüfungsstelle mitgeteilt, daß dem Antrag vom 9. Juli 2001 auf weitere Fristverlängerung nicht entsprochen werden

könne, da der Anmelder nunmehr hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zum

Prüfungsbescheid Stellung zu nehmen. Weitere Fristverlängerungen kämen einer

Aussetzung gleich, die unzulässig sei. Es müsse daher mit einer Entscheidung

nach Aktenlage gerechnet werden. Im Bescheid ist eine Frist von einem Monat

beginnend mit der Zustellung gesetzt worden.

Der Anmelder wendet sich mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom

14. September 2001, welcher nach seiner Auffassung Beschlußcharakter habe,

und trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß der Fristverlängerung entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich seien. Es entspreche den Richtlinien für das

Prüfungsverfahren vom 2. Juni 1995 und der Mitteilung Nr. 7/87 des Präsidenten

des Patentamts sowie der ständigen Praxis des Patentamts, die 12-monatige

Fristverlängerung auch mehrfach zu gewähren, wenn eine entsprechende europäische Patentanmeldung anhängig sei. Jede Abweichung von dieser Praxis verursache einen entsprechenden Zeit- und damit Kostenaufwand.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß vom 14. September 2001 aufzuheben und die im

Bescheid vom 19. Dezember 1996 gesetzte Frist um 12 Monate

bis zum 10. Juli 2002 zu verlängern.

II.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 ist nicht statthaft

und daher unzulässig.

1.

Gemäß § 73 Abs 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen

die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt.

Ob ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren

Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem

materiellen Gehalt. Ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines

Beteiligten berühren kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 23 ff mwN).

Diese Voraussetzung liegt bei dem angefochtenen Bescheid, ohne daß es dabei

darauf ankommt, daß er nicht in die Form eines Beschlusses sondern in die eines

patentamtlichen Bescheides gekleidet ist, nicht vor. Denn seinem Inhalt nach stellt

der Bescheid vom 14. September 2001 keine endgültige Entschließung hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten Patents

bzw über die Zurückweisung der Anmeldung dar. Vielmehr kündigt er einen entsprechenden Beschluß der Prüfungsstelle nur an und dient dabei seiner verfahrensmäßigen Vorbereitung, indem er den Hinweis enthält, daß nicht weiter auf

eine Äußerung zugewartet, sondern dem Verfahren Fortgang gegeben und über

die Anmeldung Beschluß gefaßt werde. Der Bescheid beinhaltet mit der Ablehnung der Fristverlängerung weder eine abschließende Regelung noch greift er einen solchen vor oder nimmt sie vorweg, sondern ist lediglich eine den Verfahrensfortgang betreffende, verfahrensleitende Verfügung. Eine solche kann nicht

selbständig, sondern nur zusammen mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung angefochten werden (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 27, S 919 oben;

Busse, PatG, 5. Aufl, § 45 Rdn 53, § 73 Rdn 40; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 73

Rdn 12; BPatGE 10, 35, 40; BPatG vom 24. Mai 1971, 4 W (pat) 50/71, zitiert bei

Hallmann, Fristen und ihre Verlängerung im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt, Mitt 1973, 21, 23, Fußnote 26). Denselben Rechtsgedanken verkörpert im

übrigen auch § 225 Abs 3 ZPO, denn auch im zivilprozessualen Verfahren gibt es

keinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Fristverlängerung.

2.

Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf

mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, § 79 Abs 2 Satz 2 PatG.

Schülke

Püschel

Schuster

Na