Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 10 W (pat) 65/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 21 990.6-15
wegen Ablehnung einer Fristverlängerung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richterinnen Püschel und Schuster 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
Der Anmelder reichte am 31. Mai 1996 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit
der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Nutzung der die restliche fühlbare und die latente Wärme umfassenden Restwärme eines Abgases einer Feuerungsanlage" ein.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Patentamts teilte dem Anmelder mit Prüfungsbescheid vom 19. Dezember 1996 mit, daß der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 28 unter Berücksichtigung der genannten Entgegenhaltungen nicht
patentfähig sei und gewährte eine Äußerungsfrist von vier Monaten. Auf die in der
Folgezeit beantragten Verlängerungen der Äußerungsfrist, die seit Juli 1997 mit
der Begründung beantragt wurden, daß zu der vorliegenden Anmeldung eine entsprechende europäische Anmeldung anhängig sei, deren Prüfungsverfahren noch
nicht abgeschlossen sei, wurde zuletzt eine Fristverlängerung bis 31. Juli 2001
bewilligt.
Auf den mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 gestellten Antrag auf Fristverlängerung
um weitere 12 Monate, der wiederum mit der Anhängigkeit der entsprechenden
europäischen Patentanmeldung begründet worden ist, hat die Prüfungsstelle mit
Bescheid vom 23. Juli 2001 mitgeteilt, daß dem Antrag nicht entsprochen werden
könne und mit einer Entscheidung nach Aktenlage zu rechnen sei, mit Frist von
einem Monat, beginnend mit der Zustellung. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001
hat der Anmelder erneut um Fristverlängerung für weitere 12 Monate ersucht. Mit
Bescheid vom 14. September 2001 hat die Prüfungsstelle mitgeteilt, daß dem Antrag vom 9. Juli 2001 auf weitere Fristverlängerung nicht entsprochen werden
könne, da der Anmelder nunmehr hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zum
Prüfungsbescheid Stellung zu nehmen. Weitere Fristverlängerungen kämen einer
Aussetzung gleich, die unzulässig sei. Es müsse daher mit einer Entscheidung
nach Aktenlage gerechnet werden. Im Bescheid ist eine Frist von einem Monat
beginnend mit der Zustellung gesetzt worden.
Der Anmelder wendet sich mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom
14. September 2001, welcher nach seiner Auffassung Beschlußcharakter habe,
und trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß der Fristverlängerung entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich seien. Es entspreche den Richtlinien für das
Prüfungsverfahren vom 2. Juni 1995 und der Mitteilung Nr. 7/87 des Präsidenten
des Patentamts sowie der ständigen Praxis des Patentamts, die 12-monatige
Fristverlängerung auch mehrfach zu gewähren, wenn eine entsprechende europäische Patentanmeldung anhängig sei. Jede Abweichung von dieser Praxis verursache einen entsprechenden Zeit- und damit Kostenaufwand.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluß vom 14. September 2001 aufzuheben und die im
Bescheid vom 19. Dezember 1996 gesetzte Frist um 12 Monate
bis zum 10. Juli 2002 zu verlängern.
II.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 ist nicht statthaft
und daher unzulässig.
1.
Gemäß § 73 Abs 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen
die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt.
Ob ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren
Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem
materiellen Gehalt. Ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines
Beteiligten berühren kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 23 ff mwN).
Diese Voraussetzung liegt bei dem angefochtenen Bescheid, ohne daß es dabei
darauf ankommt, daß er nicht in die Form eines Beschlusses sondern in die eines
patentamtlichen Bescheides gekleidet ist, nicht vor. Denn seinem Inhalt nach stellt
der Bescheid vom 14. September 2001 keine endgültige Entschließung hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten Patents
bzw über die Zurückweisung der Anmeldung dar. Vielmehr kündigt er einen entsprechenden Beschluß der Prüfungsstelle nur an und dient dabei seiner verfahrensmäßigen Vorbereitung, indem er den Hinweis enthält, daß nicht weiter auf
eine Äußerung zugewartet, sondern dem Verfahren Fortgang gegeben und über
die Anmeldung Beschluß gefaßt werde. Der Bescheid beinhaltet mit der Ablehnung der Fristverlängerung weder eine abschließende Regelung noch greift er einen solchen vor oder nimmt sie vorweg, sondern ist lediglich eine den Verfahrensfortgang betreffende, verfahrensleitende Verfügung. Eine solche kann nicht
selbständig, sondern nur zusammen mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung angefochten werden (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 27, S 919 oben;
Rdn 12; BPatGE 10, 35, 40; BPatG vom 24. Mai 1971, 4 W (pat) 50/71, zitiert bei
Hallmann, Fristen und ihre Verlängerung im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt, Mitt 1973, 21, 23, Fußnote 26). Denselben Rechtsgedanken verkörpert im
übrigen auch § 225 Abs 3 ZPO, denn auch im zivilprozessualen Verfahren gibt es
keinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Fristverlängerung.
2.
Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf
mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, § 79 Abs 2 Satz 2 PatG.
Schülke
Püschel
Schuster
Na