Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.01.2002 – 33 W (pat) 24/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 162 733
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 1 162 733 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 1 058 362 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 26. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der
gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 1 162 733 und der Widerspruchsmarke
1 058 362 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl