Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 29 W (pat) 164/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 70 700
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. April 2001 wirkungslos ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 5. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke 398 70 700.6 und der Widerspruchsmarke 566 152 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die angegriffene Marke gelöscht.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich
der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG
iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl