Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 29 W (pat) 164/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 70 700

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. April 2001 wirkungslos ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 5. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke 398 70 700.6 und der Widerspruchsmarke 566 152 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bejaht und die angegriffene Marke gelöscht.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich

der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG

iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Cl