Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.01.2002 – 30 W (pat) 96/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 75 207

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der aus den Marken 978 881 und

395 21 876 Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist die Bezeichnung OMS für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 41 und 42. Nach der Veröffentlichung

der Eintragung ist beschränkt Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der

älteren Marken 978 881 und 395 21 876

siehe Abb. 1

eingetragen am 20. November 1978 für Waren der Klasse 16 (Marke 978 881)

bzw am 28. August 1995 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

(Marke 395 21 876).

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen.

Begründend ist ausgeführt: Der Abstand, den die angegriffene Marke einzuhalten

habe, werde trotz identischer bzw beachtlich ähnlicher Waren eingehalten, da der

Anfangskonsonant "P" der Widerspruchsmarken bei den sich gegenüberstehenden Kurzwörtern in jeder Hinsicht einen ausreichend deutlichen Unterschied

bewirke.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen angesichts einer überragenden Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern und

den weitgehenden Übereinstimmungen in den Wörtern Verwechslungsgefahr für

gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs aus den Marken 978 881 und 395 21 876 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet eine überragende Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern und hält

die Gefahr von Verwechslungen aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse

nicht für gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die

patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der nach § 42 Absatz 2 Nr 1

MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43

Absatz 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Die Eintragung der angegriffenen Marke kann auch nach Auffassung des Senats wegen fehlender Gefahr von

Verwechslungen (§ 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG) nicht teilweise gelöscht werden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH MarkenR

1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA).

Der Senat geht zu Gunsten der Widersprechenden davon aus, daß die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils sehr ähnlich sein können.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels anderweitiger

Anhaltspunkte als durchschnittlich einzustufen. Den Widerspruchsmarken kann

ein erhöhter Schutzumfang nicht zugebilligt werden, denn die bloße Behauptung

einer überragenden Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern, die nicht durch entsprechenden Vortrag von Tatsachen belegt ist trägt nicht die Rechtsfolge einer

erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarken für die hier maßgeblichen Waren.

Zudem hat die Markeninhaberin auch die Bekanntheit bestritten.

Unter Würdigung dieser Gesamtumstände ist die Gefahr von Verwechslungen

nicht zu befürchten. Auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs hält die

angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken einen ausreichenden Abstand

ein. Verwechslungsgefahr besteht weder im Wortklang noch im Schriftbild. Der

Gesamteindruck der kurzen Wörter wird durch ihre Abweichungen bei jeder Aussprache und Schreibweise ausreichend verschieden beeinflußt, auch soweit man

dabei den Bildcharakter der Widerspruchsmarken vernachlässigt.

Klanglich weichen die beiden Marken durch den Anfangsbuchstaben "P" der

Widerspruchsmarken deutlich voneinander ab. Dieser am allgemein stärker

beachteten Wortanfang gelegene Explosivlaut erscheint keineswegs nur schwach;

er verleiht den Widerspruchsmarken ein von der angegriffenen Marke deutlich

abweichendes Gesamtklangbild, gleich ob die Widerspruchsmarken mit kurzem

"O" (Ponns) oder gedehntem "O" (POHNS) gesprochen werden. Hinzu kommt die

Abweichung in den Konsonanten m/n. Diese Unterschiede schließen die Verwechslungsgefahr aus, da es sich vorliegend um Kurzwörter handelt, die durch

einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt werden als längere Markenwörter und außerdem kurze Wörter besser und genauer in der Erinnerung bleiben (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 101 mwN).

Der zusätzliche Buchstabe "P" am Anfang der Widerspruchsmarken steht auch

der Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen entgegen, von der grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarken einmal abgesehen; "P" unterscheidet sich wegen

der deutlich anderen figürlichen Gestaltung stark vom Anfangsbuchstaben "O" der

angegriffenen Marke und bedingt zudem eine unterschiedliche Wortlänge, was bei

Kurzwörtern auch bei nur einem zusätzlichen Buchstaben auffällig in Erscheinung

tritt.

Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Fa

Abb. 1