Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.01.2002 – 30 W (pat) 96/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 75 207
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der aus den Marken 978 881 und
395 21 876 Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist die Bezeichnung OMS für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 41 und 42. Nach der Veröffentlichung
der Eintragung ist beschränkt Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der
älteren Marken 978 881 und 395 21 876
siehe Abb. 1
eingetragen am 20. November 1978 für Waren der Klasse 16 (Marke 978 881)
bzw am 28. August 1995 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
(Marke 395 21 876).
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen.
Begründend ist ausgeführt: Der Abstand, den die angegriffene Marke einzuhalten
habe, werde trotz identischer bzw beachtlich ähnlicher Waren eingehalten, da der
Anfangskonsonant "P" der Widerspruchsmarken bei den sich gegenüberstehenden Kurzwörtern in jeder Hinsicht einen ausreichend deutlichen Unterschied
bewirke.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen angesichts einer überragenden Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern und
den weitgehenden Übereinstimmungen in den Wörtern Verwechslungsgefahr für
gegeben.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs aus den Marken 978 881 und 395 21 876 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet eine überragende Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern und hält
die Gefahr von Verwechslungen aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse
nicht für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die
patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der nach § 42 Absatz 2 Nr 1
MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43
Absatz 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Die Eintragung der angegriffenen Marke kann auch nach Auffassung des Senats wegen fehlender Gefahr von
Verwechslungen (§ 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG) nicht teilweise gelöscht werden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH MarkenR
1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA).
Der Senat geht zu Gunsten der Widersprechenden davon aus, daß die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils sehr ähnlich sein können.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels anderweitiger
Anhaltspunkte als durchschnittlich einzustufen. Den Widerspruchsmarken kann
ein erhöhter Schutzumfang nicht zugebilligt werden, denn die bloße Behauptung
einer überragenden Bekanntheit von "PONS"-Wörterbüchern, die nicht durch entsprechenden Vortrag von Tatsachen belegt ist trägt nicht die Rechtsfolge einer
erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarken für die hier maßgeblichen Waren.
Zudem hat die Markeninhaberin auch die Bekanntheit bestritten.
Unter Würdigung dieser Gesamtumstände ist die Gefahr von Verwechslungen
nicht zu befürchten. Auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs hält die
angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken einen ausreichenden Abstand
ein. Verwechslungsgefahr besteht weder im Wortklang noch im Schriftbild. Der
Gesamteindruck der kurzen Wörter wird durch ihre Abweichungen bei jeder Aussprache und Schreibweise ausreichend verschieden beeinflußt, auch soweit man
dabei den Bildcharakter der Widerspruchsmarken vernachlässigt.
Klanglich weichen die beiden Marken durch den Anfangsbuchstaben "P" der
Widerspruchsmarken deutlich voneinander ab. Dieser am allgemein stärker
beachteten Wortanfang gelegene Explosivlaut erscheint keineswegs nur schwach;
er verleiht den Widerspruchsmarken ein von der angegriffenen Marke deutlich
abweichendes Gesamtklangbild, gleich ob die Widerspruchsmarken mit kurzem
"O" (Ponns) oder gedehntem "O" (POHNS) gesprochen werden. Hinzu kommt die
Abweichung in den Konsonanten m/n. Diese Unterschiede schließen die Verwechslungsgefahr aus, da es sich vorliegend um Kurzwörter handelt, die durch
einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt werden als längere Markenwörter und außerdem kurze Wörter besser und genauer in der Erinnerung bleiben (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 101 mwN).
Der zusätzliche Buchstabe "P" am Anfang der Widerspruchsmarken steht auch
der Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen entgegen, von der grafischen Gestaltung der Widerspruchsmarken einmal abgesehen; "P" unterscheidet sich wegen
der deutlich anderen figürlichen Gestaltung stark vom Anfangsbuchstaben "O" der
angegriffenen Marke und bedingt zudem eine unterschiedliche Wortlänge, was bei
Kurzwörtern auch bei nur einem zusätzlichen Buchstaben auffällig in Erscheinung
tritt.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa
Abb. 1