Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 01.02.2002 – 5 W (pat) 20/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
wegen des Gebrauchsmusters 295 18 865
(hier: Kostenentscheidung im Löschungsverfahren)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 1. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richterinnen Werner und Friehe-Wich
beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Zugunsten der Antragsgegnerin ist am 1. Februar 1996 das Gebrauchsmuster
295 18 865 mit 21 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung "Plattenförmiges
Dämmelement aus Mineralwolle" in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden. Am 23. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin neue Ansprüche 1 bis 21
zur Registerakte eingereicht.
Am 12. Januar 1999 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 4, 7 bis 13
und 15 bis 20 zu löschen. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 21 vom 23. Dezember 1998 widersprochen. Sie
hat am 30. August 2000 neue Ansprüche 1 bis 18 und am 20. September 2000 einen wiederum geänderten Anspruch 1 vorgelegt. Sodann hat sie das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 20 vom
23. Dezember 1998, hilfsweise im Umfang des Hauptanspruchs vom 20. September 2000 und der Ansprüche 2, 3, 5 bis 10 und 12 bis 17 vom 30. August 2000
verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I hat am 20. September 2000 das Gebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche gelöscht, soweit sie über den
Hauptanspruch vom 20. September 2000 und die Schutzansprüche 2, 3, 5 bis 10
und 12 bis 17 vom 30. August 2000 nach dem Hilfsantrag hinausgehen und die
Kosten des Löschungsverfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie meint, sie sei im Löschungsverfahren nicht teilweise unterlegen, so daß § 92
ZPO nicht anwendbar sei. Denn die Antragsgegnerin habe das Gebrauchsmuster
hinsichtlich der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 dadurch verteidigt, daß sie
Merkmale aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung in die unabhängigen
Ansprüche 1 und 2 integriert habe. Damit habe die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster lediglich außerhalb des Löschungsantrags verteidigt, woraus der
Schluß zu ziehen sei, daß sie einem entsprechenden Löschungsantrag nicht widersprochen habe. Demzufolge sei nicht § 92 ZPO mit einer Kostenverteilung,
sondern § 91 ZPO mit einer Auferlegung der gesamten Kosten auf die Antragsgegnerin als in vollem Umfang Unterliegende einschlägig.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß hinsichtlich des Kostenausspruchs aufzuheben und die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, die Gebrauchsmusterabteilung sei bei ihrer Entscheidung zutreffend
"zwischen den Anträgen" der Beteiligten geblieben, weil durch die Aufnahme von
Merkmalen aus der Beschreibung der Schutzumfang des eingetragenen Gebrauchsmusters zulässigerweise beschränkt worden sei. Dem Begehren der Antragstellerin sei mithin nicht voll entsprochen worden, wodurch diese beschwert
sei. Da keine der am Löschungsverfahren Beteiligten voll obsiegt habe, sei eine
einseitige Kostenauferlegung nicht angemessen, die Kosten seien vielmehr im
Umfang des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Der Widerspruch sei nur im Umfang der Ansprüche vom 23. Dezember 1998 erklärt worden.
Im Vergleich zu diesen Ansprüchen habe lediglich eine geringfügige Beschränkung des Schutzumfangs stattgefunden. Eine Kostenauferlegung von mehr als
50% sei daher nicht gerechtfertigt.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gebrauchsmusterabteilung hat
der Antragstellerin zu Recht einen hälftigen Anteil der Kosten auferlegt (§ 17 Abs 4
GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO). Denn die Antragstellerin hat im
Löschungsverfahren teils obsiegt, teils ist sie unterlegen, und ihr Erfolg kann jedenfalls nicht mit mehr als der Hälfte des gemeinen Wertes des streitigen Gegenstandes veranschlagt werden.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Löschungsantrag die teilweise Löschung des
Streitgebrauchsmusters begehrt. Die Antragsgegnerin hat ihr Gebrauchsmuster
mit neuen Ansprüchen und hilfsweise mit weiter eingeschränkten Ansprüchen verteidigt. Diesem Hilfsantrag ist die Gebrauchsmusterabteilung gefolgt. Sie hat also
anders als von der Antragstellerin begehrt das Gebrauchsmuster nicht hinsichtlich
der angegriffenen Ansprüche vollständig gelöscht, so daß diese auch nicht vollständig obsiegt hat.
Von der Löschung nicht erfaßt ist ein Gegenstand nach Maßgabe einer Kombination der Ansprüche 1, 4 und 8 vom 23. Dezember 1998 (hilfsweise verteidigter Anspruch 1), einer Kombination der Ansprüche 2, 4, 8 und 10 vom 23. Dezember 1998 (hilfsweise verteidigter Anspruch 2) sowie der ihnen nachgeordneten Ansprüche 3, 5 bis 10 und 12 bis 17 vom 30. August 2000. Dies bedeutet zwar gegenüber den Ansprüchen (insbesondere den Ansprüchen 1 und 2) in der Fassung
vom 23. Dezember 1998 eine deutliche Einschränkung, da das Gebrauchsmuster
nunmehr wesentliche Ausführungsformen, die die jetzige Kombination der Merkmale nicht aufweisen, nicht abdeckt; andererseits ist das Gebrauchsmuster trotz
dieser Einschränkungen in wesentlichen Teilen aber bestehen geblieben.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe – indem sie
Merkmale aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung in die Ansprüche 1
und 2 integriert habe – das Gebrauchsmuster "außerhalb des Löschungsantrags"
verteidigt, was so zu werten sei, wie wenn sie dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe, kann dieser Einwand nicht durchgreifen.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat sich in der Hauptsache mit ihrem Beschluß zulässig im durch den Teillöschungsantrag einerseits und die Ansprüche in der verteidigten Fassung vom 23. Dezember 1998 andererseits eröffneten Rahmen gehalten. Denn auch wenn die Antragstellerin die vollständige Löschung eines Anspruchs begehrt, ist eine Einschränkung dieses Anspruchs zulässig (vgl BPatGE
32, 18, 21 ff; 33, 31).
Daß das Gebrauchsmuster unter Einbeziehung von Merkmalen aus der Beschreibung beschränkt worden ist, hat die Löschungsentscheidung nicht zu einer solchen "außerhalb des Löschungsantrags" gemacht. Der Löschungsantrag – gleichgültig, ob er sich gegen das Schutzrecht im Umfang aller oder nur einiger Schutzansprüche richtet – kann stets nur die Löschung im Umfang der angegriffenen
Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung begehren, mag der Antrag im übrigen auch beschränkt sein auf den Überschuß der umfassenderen eingetragenen
gegenüber der engeren Fassung eines beschränkten Schutzanspruchs ("... zu löschen, soweit er über folgende Anspruchsfassung... hinausgeht"). Die im angefochtenen Beschluß ausgesprochene Teillöschung weicht von diesem Verfahrensgrundsatz nicht ab. Sie knüpft damit an den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung in zulässiger Weise gestellten Antrag an, wie das Verhandlungsprotokoll vom 20. September 2000 erkennen
läßt ("... beantragt die Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis..."). Wenn die Antragstellerin nunmehr zur Stützung ihres Einwandes geltend macht, sie habe "aber lediglich das Gebrauchsmuster im Umfang eines Gegenstandes angegriffen, der sich ausschließlich aus den
eingetragenen Schutzansprüchen bzw. den Schutzansprüchen vom 23. Dezember 1998 herleiten läßt" (Beschwerdebegründung S 3), so trifft letzteres nicht zu;
ein Löschungsantrag, der sich auf eine beschränkte Anspruchsfassung richtet, die
nicht eingetragen ist, wäre auch gar nicht zulässig. Vielmehr erfolgt die auf einen
Antrag, der auf die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der (oder einiger)
Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung gerichtet ist, hin ausgesprochene
Teillöschung durch Beschränkung der angegriffenen Schutzansprüche unter Aufnahme als erfindungswesentlich offenbarter Merkmale stets "innerhalb" des Löschungsantrags, gleichgültig ob die Merkmale den angegriffenen Schutzansprüchen oder der Beschreibung entnommen sind (solange – was hier nicht vorliegt –
nicht die Merkmale aus nicht angegriffenen Schutzansprüchen herangezogen werden).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Goebel
Werner
Friehe-Wich
Be