Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 27 W (pat) 251/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 44 416.5
hat der 27. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für „Geräte und Zubehör von Kommunikationsnetzwerken, insbesondere ATM-Netzwerke, LAN-Switching, Intranet und Internet, Wireless LAN, City Networks, Access Internetworking, Firewalls und Verschlüsselungssysteme, Netzwerk-Management-Systeme, Corporate Networks,
strukturierte Gebäudeverkabelung,
ISDN-Backups/Terminal-Adapter-Systeme,
Host Channel Networking; Installation und Wartung der obengenannten Geräte;
Schulung und Ausbildung, insbesondere Produktschulungen; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen“ angemeldet ist
NETpartner.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. Es handele sich bei der
angemeldeten Bezeichnung um eine sprachüblich gebildete und sich in einer
Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfende
Angabe. Im Bereich der Computertechnik und Datenkommunikation werde „net“
allgemein als zentraler Fachbegriff für die technische Verbindung mehrerer Computer verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete
Bezeichnung im Sinne von „Netzwerk-Partner“ verstehen und ihr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich entnehmen,
daß die Waren bzw. die Anbieter der Dienstleistungen Partner des Benutzers im
Netzwerkbereich seien, also einen Hinweis auf die Art und Bestimmung der Produkte und Leistungen. Es fehle der Marke jegliche Eignung zur individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Bestandteil „net“ in der angemeldeten Marke sei vieldeutig, so dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres ein Sinngehalt erschließe. Selbst
wenn sie in der Bezeichnung „NETpartner“ einen Hinweis auf ein Netzwerk und
auf einen Partner sähen, sei unklar, welche Bedeutung dem Begriff „Netzwerk-
Partner“ zukomme. Die beanspruchten Geräte und Zubehör von Kommunikationsnetzwerken könnten nicht Partner, Teilhaber oder Kollege des Benutzers
sein. Die Bezeichnung eines Gerätes als Partner des Benutzers sei völlig unüblich. Auch seien die Anbieter der Dienstleistungen nicht „Netzwerk-Partner“ des
Benutzers. Der Begriff „NETpartner“ beschreibe keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen; ihm fehle auch ein klarer Bedeutungsgehalt. Es handele sich vielmehr um eine willkürliche Kombination zweier Begriffe, die sich nicht
in einer beschreibenden Angabe erschöpfe und deshalb zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung geeignet sei, wie sich auch aus der Eintragung verschiedener anderer Marken (PC-Partner, Der Knowledgepartner, SCANPARTNER und
Netguide) ersehen lasse. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin hat ihren zunächst gestellten Antrag auf hilfsweise Anberaumung
eines Termins zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren
nach Lage der Akten gebeten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Der zur Eintragung
als Marke angemeldete Begriff „NETpartner“ ist hierzu nicht geeignet, weil ihm jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende sachbezogene Angabe, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung
entnehmen wird.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben die
angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um weite Teile der Verbraucher handelt, nämlich um alle, die an Datennetzen (z. B. Internet) interessiert sind,
keine Veranlassung, dem Bestandteil „net“ der angemeldeten Marke eine andere
Bedeutung als „Netzwerk“ und dem Bestandteil „partner“ einen anderen als den
(auch) im Deutschen üblichen Sinn des Begriffs „Partner“ zu entnehmen. Insgesamt werden sie also die Bezeichnung im Sinne von „Netz(werk)partner“ verstehen, ohne daß es hierfür erforderlich wäre, den Begriff „NETpartner“ einer Analyse
zu unterziehen.
Soweit es um die beanspruchten Dienstleistungen geht, werden die angesprochenen Verkehrkreise demzufolge in „NETpartner“ einen werbeüblichen Hinweis darauf sehen, daß der Erbringer dieser Dienstleistungen ein besonders geeigneter
„Partner“ für Netz(werk)-Leistungen ist, wobei hierzu nicht nur die Wartung und Installation der Geräte, sondern auch die Schulung und Ausbildung der Benutzer
und die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen für Netzwerke gehören.
Sie haben demgemäß keine Veranlassung, der angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Dies gilt umsomehr, wenn man berücksichtigt, daß „Netpartner“ im Bereich der Erbringung von netzbezogenen Dienstleistungen eine
durchaus nicht selten verwendete Bezeichnung ist, wie die Markenstelle im einzelnen belegt hat.
Darüber hinaus werden die angesprochenen Verbraucher auch der Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit dem Begriff „NETpartner“ keinen Hinweis auf
deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Denn zum einen
ist es nicht unüblich, derartige Waren zu personifizieren (vgl. Wörterbuch der
Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991, S. 168 – Stichwort: Partner) und
z. B. den PC oder das Modem als den Partner zu bezeichnen, der den Benutzer
mit dem Internet verbindet, so daß „NETpartner“ als rein sachbezogene Angabe
verstanden wird. Zum anderen würde selbst die Annahme eines Verbrauchers, die
so gekennzeichnete Waren stammten von einem „Netpartner“ nicht dazu führen,
daß die so gekennzeichneten Waren einem ganz bestimmten Unternehmen zugeordnet würden. Auch bei einer derartigen Wertung handelt es sich letztlich um eine
sachbezogene Angabe, nämlich um einen Hinweis darauf, daß diese Ware von
(irgend)einem Anbieter stammt, der sich mit Netzwerkfragen besonders gut auskennt (vgl auch BPatG Mitt. 1994, 20 – COMPUTER ASSOCIATES).
Die von der Anmelderin angeführten Beispiele verschiedener eingetragener Marken führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen ließe sich aus einer fehlerhaft eingetragenen Marke schon kein Anspruch herleiten, im Wege der Wiederholung eines Fehlers auch eine weitere nicht schutzfähige Marke einzutragen.
Zum anderen betreffen die Beispiele nicht nur andere Wortkombinationen (z. B.
zweisprachig wie "der Knowledgepartner"), sondern auch andere Produkte. So ist
z. B. die auf den ersten Blick der Anmeldemarke ähnlichste Beispielsmarke
„PC-Partner“ gerade nur für Waren eingetragen, für die sie als beschreibende Angabe nicht ernsthaft in Betracht kommt, nämlich für Büroorganisationsmittel und
Schreibtischzubehör (vgl. Beschluss des BPatG v. 23. 6. 1999, 29 W (pat) 273/98,
zitiert in PAVIS-PROMA). Andererseits ist z. B. „Channel Partner“ als beschreibender Hinweis auf Waren/Dienstleistungen, die Partner bei der Nutzung eines
(Sende-)Kanals sein könnten, nicht als schutzfähig erachtet worden (vgl. Beschluss vom 22.11.2000, 32 W (pat) 472/99, zitiert in PAVIS PROMA).
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Ko