Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 27 W (pat) 34/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 30 498

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke

für

"Telefone im Festnetz und Mobilfunk, Faxgeräte, Anrufbeantworter, Telefonkarten, ISDN-Telefone; ISDN-Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von ISDN-Zugängen; Reparatur- und Einbauservice in Kraftfahrzeuge sowie Festinstallationen; Vermittlung

von Teilnehmerverträgen in allen Mobilfunknetzen und Festnetzen"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

CallTarget,

seit 16. Juni 1998 eingetragen unter der Nr 398 03 886 für

"Wissenschaftliche, photographische, Film-, optische, Wäge-,

Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und

-instrumente, elektrische Apparate und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Papier,

Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren

oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen auf dem Gebiet

der Medizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Durchführung und

Auswertung von Arzneimittelprüfungen".

Der Inhaber der jüngeren Marke hat im Widerspruchsverfahren die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers sei unzulässig, da die ältere Marke noch keine

fünf Jahre eingetragen sei. Zwar liege teilweise Warenidentität vor, eine Verwechslungsgefahr bestehe aber trotz des anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabes nicht. Eine Verkürzung beider Marken auf den Bestandteil "target" sei nicht

möglich; die Widerspruchsmarke werde vielmehr gleichwertig auch vom weiteren

Bestandteil "Call" geprägt, da der Verkehr sich an diesem erster Stelle stehenden

Teil orientiere und beide Teile zudem auch geschlossen geschrieben würden;

auch sei der Bestandteil "target" beschreibend, da das Ziel einer Datenübertragung so bezeichnet werde. Auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhaltspunkte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde der

Widersprechenden, die auch im Widerspruchsverfahren zu ihrem Widerspruch keine näheren Ausführungen gemacht hat.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde - über die zu entscheiden war,

nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde innerhalb der ihr mehrfach verlängerten Frist nicht begründet hat und der Beschwerdegegner einer erneuten

Fristverlängerung zulässig nach § 82 Abs 1 MarkenG in Verbindung mit § 225

Abs 2 ZPO widersprochen hatte - hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, weil die Gefahr

von Verwechslungen beider Zeichen im Sinne des § 42 Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 2 Nr 1

MarkenG nicht besteht. Die Beschwerde bietet für eine abweichende Beurteilung

keinen Anlaß.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer

Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,

387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon;

BGH GRUR 1999, 241, 243; st. Rspr.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist

- trotz teilweiser Warenidentität - eine Verwechslung beider hier gegenüberstehenden Marken zu verneinen.

Zutreffend hat die Markenstelle eine Prägung der Widerspruchsmarke durch den

Bestandteil "target" verneint. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nämlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich

gegenüberstehenden Zeichen auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen

(vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f -

Rausch/Elfi Rauch). Das schließt zwar nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen

in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden

Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist; hierfür reicht aber eine bloße Mitprägung

des Gesamteindrucks eines Zeichens durch einen Bestandteil ebensowenig wie

die Feststellung, der Gesamteindruck eines Zeichens werde von einem Bestandteil wesentlich mitbestimmt, aus, vielmehr muß diesem Bestandteil in der Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen und er deshalb geeignet

sein, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren

Elemente der Marke nur untergeordnete Bedeutung haben; dies ist aber nur der

Fall, wenn die weiteren Bestandteile eines durch einen Bestandteil geprägten

mehrteiligen Zeichens so in den Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an

Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl

BGH, aaO, S 234 - Rausch/Elfi Rauch). Dies läßt sich aber für den weiteren Bestandteil "Call" in der älteren Marke nicht feststellen. Der Verkehr hat nämlich keine Veranlassung, diesen am Anfang der Widerspruchsmarke stehenden und daher naturgemäß als erstes wahrgenommenen Bestandteil zu vernachlässigen, zumal dem auch entgegenwirkt, daß beide Bestandteile ohne Trennung zusammengeschrieben werden, wodurch sie eher wie ein einziges Wort wirken. Schließlich

ist auch - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zu berücksichtigen, daß

dem Bestandteil "target" für die hier in Rede stehenden Waren eine beschreibende Bedeutung zukommen kann, was ebenfalls der Annahme entgegensteht, der

Verkehr werde sich bei der Benennung der Widerspruchsmarke ausschließlich an

diesem Bestandteil orientieren.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr hat die Markenstelle zutreffend verneint, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken "Target" irgendein Hinweischarakter auf

den Inhaber der älteren Marke zukommen könnte (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 9 Rn 213 mwN).

Nachdem die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch

nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den angefochtenen Beschluß

für unzutreffend erachtet.

Nach alldem war daher die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz