Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 33 W (pat) 108/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 45 325
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. November 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 45 325 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 107 091 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 4. Mai 1999 zunächst der Widerspruch aus
der Marke 1 107 091 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß
vom 22. November 2000 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl