Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 33 W (pat) 53/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung A 50918/7 Wz

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 1995 und vom 30. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke auf

Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 154 815 versagt

worden ist.

2. Der Widerspruch aus der Marke 1 154 815 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 3. September 1991 für zahlreiche

Waren der Klassen 7, 9 und 11 - unter Inanspruchnahme der Auslandspriorität

vom 5. März 1991 - angemeldeten und am 15. Oktober 1993 bekanntgemachten

Wortmarke

BEKO

unter anderem auf Grund des für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 7, 9 und 11, am 22. Februar 1990 eingetragenen Verbandszeichens (Kollektivmarke) 1 154 815

BÄKO

Widerspruch erhoben worden.

Die Anmelderin hat am 6. September 1997 ein neugefaßtes (eingeschränktes)

Warenverzeichnis eingereicht.

Soweit die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts durch Beschluß vom

19. September 1995 die Eintragung der angemeldeten Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 154 815 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 158 Abs 5 Satz 1

MarkenG teilweise wegen Verwechslungsgefahr versagt hat, ist die Erinnerung

der Anmelderin durch Beschluß derselben Markenstelle vom 30. Mai 2000 zurückgewiesen worden.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom

21. September 2001 hat sie die Benutzung der Widerspruchsmarke 1 154 815

bestritten. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts vom 19. September 1995 und vom 30. Mai 2000 aufzuheben.

Von der Widersprechenden liegt kein Antrag vor. Sie hat sich auch sonst zur Sache nicht geäußert.

Wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen baten die Beteiligten, den

Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2002 in ihrer Abwesenheit

durchzuführen und die Entscheidung des Senats an Verkündung Statt zuzustellen,

jedoch nicht vor dem 16. April 2002. Dies hat der Senat auch beschlossen.

Im Hinblick auf die Ankündigung eines kurzfristig erreichbaren Vergleichs sowie

der Widerspruchsrücknahme hat der Senat die Zustellung der Entscheidung auf

Antrag der Beteiligten mehrfach verschoben. Die letzte noch gewährte Frist ist am

31. August 2002 abgelaufen. Der Vertreter der Anmelderin hat dem Berichterstatter am 12. September 2002 telephonisch mitgeteilt, daß der Abschluß eines Vergleichs nicht mehr zu erwarten sei.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat vermag eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1 Satz 3, 152, 158 Abs 2 Satz 2 MarkenG zwischen

der angemeldeten Marke

"BEKO" und der Widerspruchsmarke

"BÄKO"

(1 154 815) nicht festzustellen, da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG iVm §§ 152, 158 Abs 3 Satz 1 MarkenG zulässige Nichtbenutzungseinrede der Anmelderin keine Benutzungsunterlagen eingereicht und

eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke weder vorgetragen

noch glaubhaft gemacht hat.

Die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts können daher insoweit nicht aufrechterhalten bleiben, als die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 158

Abs 5 Satz 1 MarkenG teilweise versagt worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 1 154 815 muß insgesamt gemäß §§ 43 Abs 2

Satz 2, 152 MarkenG zurückgewiesen werden, weil die Markenstelle die Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen in ihrem Beschluß vom 19. September 1995 nicht ausgesprochen hat.

III

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl