Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 33 W (pat) 53/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung A 50918/7 Wz
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 1995 und vom 30. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke auf
Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 154 815 versagt
worden ist.
2. Der Widerspruch aus der Marke 1 154 815 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 3. September 1991 für zahlreiche
Waren der Klassen 7, 9 und 11 - unter Inanspruchnahme der Auslandspriorität
vom 5. März 1991 - angemeldeten und am 15. Oktober 1993 bekanntgemachten
Wortmarke
BEKO
unter anderem auf Grund des für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 7, 9 und 11, am 22. Februar 1990 eingetragenen Verbandszeichens (Kollektivmarke) 1 154 815
BÄKO
Widerspruch erhoben worden.
Die Anmelderin hat am 6. September 1997 ein neugefaßtes (eingeschränktes)
Warenverzeichnis eingereicht.
Soweit die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts durch Beschluß vom
19. September 1995 die Eintragung der angemeldeten Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 1 154 815 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 158 Abs 5 Satz 1
MarkenG teilweise wegen Verwechslungsgefahr versagt hat, ist die Erinnerung
der Anmelderin durch Beschluß derselben Markenstelle vom 30. Mai 2000 zurückgewiesen worden.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom
21. September 2001 hat sie die Benutzung der Widerspruchsmarke 1 154 815
bestritten. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.
Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts vom 19. September 1995 und vom 30. Mai 2000 aufzuheben.
Von der Widersprechenden liegt kein Antrag vor. Sie hat sich auch sonst zur Sache nicht geäußert.
Wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen baten die Beteiligten, den
Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2002 in ihrer Abwesenheit
durchzuführen und die Entscheidung des Senats an Verkündung Statt zuzustellen,
jedoch nicht vor dem 16. April 2002. Dies hat der Senat auch beschlossen.
Im Hinblick auf die Ankündigung eines kurzfristig erreichbaren Vergleichs sowie
der Widerspruchsrücknahme hat der Senat die Zustellung der Entscheidung auf
Antrag der Beteiligten mehrfach verschoben. Die letzte noch gewährte Frist ist am
31. August 2002 abgelaufen. Der Vertreter der Anmelderin hat dem Berichterstatter am 12. September 2002 telephonisch mitgeteilt, daß der Abschluß eines Vergleichs nicht mehr zu erwarten sei.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat vermag eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
der angemeldeten Marke
"BEKO" und der Widerspruchsmarke
"BÄKO"
(1 154 815) nicht festzustellen, da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1
eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht hat.
Die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts können daher insoweit nicht aufrechterhalten bleiben, als die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 158
Abs 5 Satz 1 MarkenG teilweise versagt worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 1 154 815 muß insgesamt gemäß §§ 43 Abs 2
Satz 2, 152 MarkenG zurückgewiesen werden, weil die Markenstelle die Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen in ihrem Beschluß vom 19. September 1995 nicht ausgesprochen hat.
III
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl