Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.02.2002 – 24 W (pat) 40/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
22. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 21 926
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der
Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Juni 1997 und vom 25. November 1999 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 2 003 587 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. Februar 1996 veröffentlichte Eintragung der nachstehend wiedergegebenen (farbigen) Kombinationsmarke
für die Dienstleistung
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der nachfolgend abgebildeten (farbigen) Marke
2 003 587
siehe Abb. 1 am Ende
welche für die Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Workstations, Mainframes und Personal-Computer; Computerperipheriegeräte, nämlich
Drucker, Plotter, Wertgeber, I/O-Karten; Computerprogramme;
CAE/CAD-Arbeitsplatzmöbel, nämlich Tische und Stühle; Erstellen
von technischen Computerprogrammen für andere Abnehmer;
technische Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung"
geschützt ist.
Das diese Marke betreffende Widerspruchsverfahren ist am 13. April 1995 abgeschlossen worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke gelöscht und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg
versagt.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 9. August 2001 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende die Benutzung der Marke
unter Vorlage verschiedener Unterlagen geltend gemacht.
Die Markeninhaberin hält die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht für glaubhaft gemacht und im übrigen die beiden Marken nicht für verwechselbar.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
glaubhaft gemacht. Im übrigen erachtet sie die Ausführungen der Markenstelle zur
Verwechslungsgefahr der beiden Marken für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet.
Ein Erfolg des Widerspruchs scheitert bereits daran, daß die Widersprechende
eine hinreichende Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke
nicht erbracht hat, obgleich sie hierzu gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 iVm § 26 Abs 5
MarkenG verpflichtet war, wobei als maßgeblicher Benutzungszeitraum die letzten
fünf Jahre vor der heutigen Entscheidung anzusehen sind.
Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muß sich eindeutig ergeben, in welcher
Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt ist. Diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein. Fehlen zB
Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 43 Rdn 42
mwNachw). Dabei stellt das wichtigste Glaubhaftmachungsmittel hinsichtlich Umfang und Zeitraum der bestrittenen Benutzung die eidesstattliche Versicherung dar
(Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 45).
In diesem Sinne weist die von der Widersprechenden eingereichte eidesstattliche
Versicherung ihres Geschäftsführers, D… vom 15. März 2000 nach
Form und Inhalt entscheidende Mängel auf.
Eine schriftliche eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 294 Abs 1 ZPO stellt
die vorliegende, lediglich als einfache Kopie eingereichte Versicherung nicht dar.
Dies genügt im Hinblick auf die insoweit regelmäßig fehlende Strafbewehrung
grundsätzlich nicht. Vorliegend ist aber auch nicht eine ausnahmsweise zulässige
Verweisung auf das in einem Parallelverfahren eingereichte Original oder eine
unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte Abgabe per Telefax anzunehmen
(vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 47; dazu auch Schönke/Schröder, StGB,
Inhaltlich mag die eidesstattliche Versicherung vom 15. März 2000 mit der Zeitangabe "seit 1990 durchgehend" zwar einen Bezug zu dem Benutzungszeitraum des
§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG aufweisen, enthält jedoch nicht annähernd die erforderlichen präzisen Angaben über die Zeit der tatsächlichen Markenverwendung.
Hinsichtlich des Umfangs der Markenbenutzung, insbesondere auch aufgegliedert
nach den einzelnen Waren und Dienstleistungen, läßt sie jegliche Angaben vermissen. Das Fehlen einschlägiger zeit- und gegenstandsbezogener Umsatzzahlen
in der Versicherung kann auch nicht ausgeglichen werden durch die für die Geschäftsjahre 1997 und 1999 eingereichten Jahresabschlüsse. Die dort genannten
Umsatzzahlen sind insofern ohne konkrete Aussagekraft, als sie nicht erkennen
lassen, ob und inwieweit ihnen bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugrunde
liegen, deren Herstellung bzw Erbringung unter der Widerspruchsmarke erfolgt ist.
In beiden Gewinn- und Verlust-Rechnungen sind die Erlöse ganz lapidar auf Projekte, Schulungen, Installation/Wartung und Verkauf bezogen, so daß völlig offen
bleibt, ob es sich dabei um Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses der
Widerspruchsmarke handelt. Insoweit vermögen auch die anderen Unterlagen
nichts zur Glaubhaftmachung der Markenbenutzung beizutragen.
Nachdem die Widersprechende auch keinen gerichtlichen Hinweis auf die einzelnen Erfordernisse der Glaubhaftmachungsunterlagen erwarten konnte (vgl BPatG
GRUR 2000, 900, 902 "Neuro-Vibolex"), ist der Beschwerde der Markeninhaberin
stattzugeben und unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Widerspruch aus der Marke 2 003 587 zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
br/Bb
Abb. 1