Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.02.2002 – 5 W (pat) 3/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 22 562.6
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel, die Richterin
Werner und den Richter Dr.-Ing. Barton
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom
20. November 2001 aufgehoben. 10.99
Gründe§
Der Anmelder hat für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Transportgestell" am
29. August 2001 eine Anmeldung zur Eintragung als Gebrauchsmuster
(200 22 562.6) eingereicht. Im Hinblick auf die von ihm zugleich abgegebene Teilungserklärung wurde ihm mit Bescheid vom 24. September 2001 aufgegeben, die
Teilungserklärung zurückzunehmen, weil keine Teilungsbefugnis bestünde. Hierfür
wurde
ihm eine Frist von einem Monat eingeräumt. Mit Telefax vom
13. November 2001 nahm er die Teilungserklärung zurück. Unter dem
20. November 2001 erließ die Gebrauchsmusterstelle dennoch einen Beschluß,
mit dem die Anmeldung wegen der Teilungserklärung zurückgewiesen wurde; der
zwischenzeitliche Eingang der Rücknahmeerklärung wurde nicht erwähnt.
Der Anmelder hat sich mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 gegen den Beschluß
gewandt und mit der Entrichtung einer "Beschwerdegebühr" zum Ausdruck gebracht, daß er damit Beschwerde erhebt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist insoweit begründet, als eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst geboten ist. Denn das zum Zurückweisungsbeschluß führende Verfahren vor der Gebrauchsmusterstelle leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 18
Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 PatG). Das rechtliche Gehör ist
nämlich versagt worden, weil die vom Anmelder mit dem Fax vom
13. November 2001 abgegebene Erklärung der Rücknahme der Teilung nicht berücksichtigt worden ist.
Daß der Anmelder die ihm für die Abgabe der Rücknahmeerklärung gesetzte Frist
erheblich überschritten hat, rechtfertigt es nicht, sie bei der erst nach ihrem Eingang erfolgten Beschlußfassung außer Betracht zu lassen. Mag der Beschluß
auch bereits zuvor vorbereitet und die Rücknahmeerklärung erst nach Unterzeichnung des Beschlusses dem Unterzeichner vorgelegt worden sein, so verlangt das
Recht des Anmelders, vor der Entscheidung gehört zu werden, unbeschadet des
späten Zeitpunkts des Erklärungseingangs von der Erklärung auch Kenntnis zu
nehmen. Da das Eintragungsverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt
wird, hat eine gesetzte Erklärungsfrist regelmäßig keine Ausschlußwirkung; eine
nach Fristablauf eingehende Verfahrenserklärung ist für die Entscheidung bis zu
dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, und danach in einseitigen Sachen
wie der vorliegenden bis zum Ablauf der Frist für die Abhilfe oder Vorlage (§ 73
Abs 4 PatG) zu berücksichtigen.
Goebel
Dr. Barton
Werner
Pr/prö