Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 33 W (pat) 197/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 44 268.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des
Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Januar 2001 und 7. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Baumaterialien (nicht
aus Metall), nämlich unbearbeitetes Holz; Waren, soweit in Klasse 20
enthalten, aus Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum; Dachdeckerarbeiten, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Maurerarbeiten, Steinbauarbeiten, Straßenbelagsarbeiten,
Tischlerarbeiten, Dienstleistungen eines Zimmerers, Dienstleistungen eines Schreiners“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. Juni 2000 die dreidimensionale
Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 20 und 37 zur Eintragung in das
Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
23. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angesprochenen
Verkehrskreise die Marke als naturgetreue zeichnerische Wiedergabe eines
Formsteines bzw einer Formplatte erkennen und der Darstellung keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen würden.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 19 mit Erinnerungsbeschluß vom 7. Mai 2001 den Erstprüferbeschluß teilweise aufgehoben und
die Zurückweisung nur noch aufrechterhalten für:
"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes oder unbearbeitetes Holz (z.B. Balken, Bretter, Platten);
Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Dachdeckerarbeiten, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an
Lagerhäusern, Maurerarbeiten, Steinbauarbeiten, Straßenbelagsarbeiten, Tischlerarbeiten, Dienstleistungen eines Zimmerers,
Dienstleistungen eines Schreiners".
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß hinsichtlich der nunmehr zugelassenen
Waren und Dienstleistungen die als Marke gewählte Darstellung nicht eine bloße
naturgetreue Wiedergabe des konkret beanspruchten Produktes darstelle, hinsichtlich
der übrigen Waren und Dienstleistungen treffe die Entscheidung des Erstprüfers
dagegen zu.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
und legte zuletzt mit Schriftsatz vom 4. März 2002 folgendes eingeschränktes
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor:
Klasse 19:
Baumaterialien (nicht aus Metall), nämlich unbearbeitetes Holz;
Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus
Metall).
Klasse 20:
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus
Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum.
Klasse 37:
Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden,
Bau von Messeständen und -läden, Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten, Vermietung von Baumaschinen,
Vermietung
von Bulldozern, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Gerüstbau, Gipserarbeiten, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Malerarbeiten,
Maurerarbeiten, Schiffsbau, Steinbauarbeiten, Straßenbelagsarbeiten, Tapezierarbeiten, Tischlerarbeiten, Vermietung von Baggern,
Baumaschinen, Bulldozern, Kränen, Reinigungsmaschinen,
Straßenkehrmaschinen, Dienstleistungen eines Zimmerers,
Dienstleistungen eines Schreiners.
Er trägt vor, daß die zur Eintragung angemeldete dreidimensionale Marke charakteristische Elemente aufweise, die sich weder in identischer noch in angenäherter
Form bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen finden ließen.
Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete dreidimensionale Marke im Zusammenhang mit den
nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen - soweit sie Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens sind - für markenfähig (§ 3 Abs 2 MarkenG). Sie ist auch
unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung
Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke handelt es sich um eine
naturgetreue Wiedergabe eines Formsteins bzw einer Formplatte, deren beide
Längsränder jeweils durch im Querschnitt annähernd U-förmige Rinnen ausgeformt
sind, wobei diese Rinnen dergestalt zueinander ausgebildet sind, daß die eine Rinne
zur Oberseite und die andere Rinne zur Unterseite hin offen ist. Daß diese
unverkennbar technische Ausgestaltung, die – wie der Anmelder eingeräumt hat – so
oder ähnlich Gegenstand eines technischen Schutzrechtes ist, für einige der
ursprünglich angemeldeten Waren – insbesondere bearbeitetes Holz – nicht als
markenfähig angesehen werden kann, bedarf hier keiner weiteren Begründung.
Hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bejaht
der Senat hingegen die Markenfähigkeit der angemeldeten Marke. Denn die
Gestaltung der Marke erfüllt insoweit offensichtlich weder die Voraussetzung einer
durch die Art der Ware selbst bedingten Form (§ 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch ist sie
im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung
zwingend erforderlich.
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48
- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dabei ist, wie bei jeder
anderen Markenform, auch bei der dreidimensionalen, einer Waren darstellenden
Formmarke, allein maßgebend, daß der angesprochene Verkehr aus welchen
Gründen auch immer in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt.
Hinsichtlich der verbliebenen Waren der Klassen 19 und 20, soweit sie Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens sind, im wesentlichen unbearbeitetes Holz und Waren
aus verschiedenen Stoffen (nicht jedoch Holz) ist es nicht möglich bzw. jedenfalls
unüblich, diese in Gestalt der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke zu
produzieren. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37
ist allenfalls teilweise ein vager Bezug zu der hier als dreidimensionale Marke
angemeldeten, speziell ausgestalteten Formplatte erkennbar, so daß auch insoweit
das angemeldete Zeichen vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt
werden wird.
3. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Diese Grundsätze gelten auch für dreidimensionale Marken (vgl
Althammer/Ströbele aaO § 8 Rz 157).
Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung der hier als Marke angemeldeten
Formplatte für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
nicht üblich und auch nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung
beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten dreidimensionalen Form erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Abb. 1
Cl