Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 33 W (pat) 283/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 47 779.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2001 und 7. Mai 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Baumaterialien (nicht aus Metall), nämlich unbearbeitetes Holz;
Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Rohr, Binsen, Weide,
Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum; Dachdeckerarbeiten, Bauarbeiten und
Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Maurerarbeiten, Steinbauarbeiten, Straßenbelagsarbeiten,
Tischlerarbeiten, Dienstleistungen eines Zimmerers, Dienstleistungen eines Schreiners“
zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 27. Juni 2000 die dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 20 und 37 zur Eintragung in das
Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
23. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angesprochenen
Verkehrskreise die Marke als naturgetreue zeichnerische Wiedergabe eines
Formsteines bzw einer Formplatte erkennen und der Darstellung keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen würden.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 19 mit Erinnerungsbeschluß vom 7. Mai 2001 den Erstprüferbeschluß teilweise aufgehoben
und die Zurückweisung nur noch aufrechterhalten für:
"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes oder unbearbeitetes Holz (z.B. Balken, Bretter, Platten);
Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt,
Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder
aus Kunststoffen; Dachdeckerarbeiten, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Maurerarbeiten, Steinbauarbeiten,
Straßenbelagsarbeiten, Tischlerarbeiten, Dienstleistungen eines
Zimmerers, Dienstleistungen eines Schreiners"
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß hinsichtlich der nunmehr zugelassenen
Waren und Dienstleistungen die als Marke gewählte Darstellung nicht eine bloße
naturgetreue Wiedergabe des konkret beanspruchten Produktes darstelle, hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen treffe die Entscheidung des Erstprüfers dagegen zu.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
und legte zuletzt mit Schriftsatz vom 4. März 2002 folgendes eingeschränktes
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor:
Klasse 19:
Baumaterialien (nicht aus Metall), nämlich unbearbeitetes Holz;
Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht
aus Metall).
Klasse 20:
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum.
Klasse 37:
Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden, Bau von Messeständen und -läden, Auskünfte in Bauangelegenheiten, Leitung von Bauarbeiten, Vermietung von Baumaschinen, Vermietung von Bulldozern, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Gerüstbau, Gipserarbeiten, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Malerarbeiten,
Maurerarbeiten, Schiffsbau, Steinbauarbeiten, Straßenbelagsarbeiten, Tapezierarbeiten, Tischlerarbeiten, Vermietung von Baggern, Baumaschinen, Bulldozern, Kränen, Reinigungsmaschinen,
Straßenkehrmaschinen, Dienstleistungen eines Zimmerers,
Dienstleistungen eines Schreiners.
Er trägt vor, daß die zur Eintragung angemeldete dreidimensionale Marke
charakteristische Elemente aufweise, die sich weder in identischer noch in
angenäherter Form bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen finden
ließen.
Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete dreidimensionale Marke im Zusammenhang mit
den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen - soweit sie
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - für markenfähig (§ 3 Abs 2
MarkenG). Sie ist auch unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so
daß
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke handelt es sich um ein in
Längsrichtung sich erstreckendes Plattenelement, dessen Längsränder jeweils
durch im Querschnitt annähernd V-förmige Rinnen ausgeformt sind, wobei die
Rinnen des Plattenelementes punktsymmetrisch dergestalt
zueinander
ausgebildet sind, daß die eine Rinne zur Oberseite und die andere Rinne zur
Unterseite hin offen ist, jede der an den Längsrändern des Plattenelements
angeformten Rinnen an der Außenseite durch jeweils einen Schenkel begrenzt ist
und die die Rinne abgrenzenden Schenkel in Längsrichtung abgeschrägt sind.
Daß diese unverkennbar technische Ausgestaltung, die – wie der Anmelder
eingeräumt hat – so oder ähnlich Gegenstand eines technischen Schutzrechtes
ist, für einige der ursprünglich angemeldeten Waren – insbesondere bearbeitetes
Holz – nicht als markenfähig angesehen werden kann, bedarf hier keiner weiteren
Begründung. Hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen bejaht der Senat hingegen die Markenfähigkeit der
angemeldeten Marke. Denn die Gestaltung der Marke erfüllt insoweit offensichtlich
weder die Voraussetzung einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form (§ 3
Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch ist sie im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur
Erreichung einer technischen Wirkung zwingend erforderlich.
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,
48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dabei ist, wie bei
jeder anderen Markenform, auch bei der dreidimensionalen, einer Waren darstellenden Formmarke, allein maßgebend, daß der angesprochene Verkehr aus welchen Gründen auch immer in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis
erblickt.
Hinsichtlich der verbliebenen Waren der Klassen 19 und 20, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, im wesentlichen unbearbeitetes Holz und
Waren aus verschiedenen Stoffen (nicht jedoch Holz) ist es nicht möglich bzw. jedenfalls unüblich, diese in Gestalt der hier angemeldeten dreidimensionalen
Marke zu produzieren. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 37
ist allenfalls
teilweise ein vager Bezug zu der hier als
dreidimensionale Marke angemeldeten, speziell ausgestalteten Formplatte
erkennbar, so daß auch insoweit das angemeldete Zeichen vom Verkehr als
betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werden wird.
3. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch
dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist,
eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995,
408, 409 - PROTECH). Diese Grundsätze gelten auch für dreidimensionale Marken (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rz 157).
Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung der hier als Marke angemeldeten
Formplatte für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
nicht üblich und auch nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung
beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten dreidimensionalen Form erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Abb. 1
Cl