Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 26 W (pat) 90/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 08 074.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2001 aufgehoben und die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 13. September 2000 die für die Dienstleistungen
"Dienstleistungen einer Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge,
insbesondere für Kraftfahrzeuge; Wartung und Inspektion
von Fahrzeugen.
Dienstleistungen eines Abschlepp- und Bergungsunternehmens, insbesondere Abschlepp- und Bergungsservice für
Kraftfahrzeuge; Veranstaltung von Reisen; Transportwesen.
Dienstleistungen eines Autohauses; Erstellung von Gutachten auf dem Fahrzeugsektor; Durchführung von technischen
Prüfungen und technischen Untersuchungen; Vermittlung
von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen; Vermietung von Fahrzeugen"
angemeldete Bildmarke ("Stiefel") (siehe Abb. 1 am Ende)
teilweise für die Dienstleistungen
"Dienstleistungen eines Autohauses"
gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Dienstleistungsbezeichnung "Dienstleistung eines
Autohauses" nicht zugelassen werden könne, da sie nicht abschließend umreiße,
um welche Dienstleistungen eines Autohauses es sich dabei handle. So könnten
Neuwagen und Gebrauchtwagen und deren Ersatzteile sowie Zubehör für Kraftfahrzeuge der unterschiedlichsten Warenklassen angeboten sowie Dienstleistungen, wie zB Autovermietung, Leasing von Kraftfahrzeugen, Kundendienst, Reparaturarbeiten und Unfallinstandsetzung erbracht werden. Der Begriff "Dienstleistungen eines Autohauses" könne mithin nicht eindeutig klassifiziert werden und
auch in einem eventuellen Widerspruchsverfahren nicht hinreichend in bezug auf
die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen abgegrenzt werden.
Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Eintragung
der Marke gemäß einem neuen Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Die Erinnerung hat die Markenstelle für Klasse 37 mit Beschluß vom 22. März 2001 im
wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Soweit die
Anmelderin in ihrem Hilfsantrag ein präzisiertes Warenverzeichnis eingereicht
habe, enthalte jedoch auch dieses Verzeichnis noch Mängel. So müßten die
"Dienstleistungen einer Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge" mit "nämlich" und nicht
mit "insbesondere" präzisiert werden. Entsprechendes gelte für weitere Dienstleistungen. Angesichts der zahlreichen klärungsbedürftigen Punkte erscheine eine
Entscheidung durch rechtsmittelfähigen Beschluß angezeigt. Abhilfe sei bei Zahlung der Beschwerdegebühr und Einreichung eines neuen Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Anmeldung nur
noch im Rahmen des Hilfsantrags gemäß ihrer Eingabe vom 1. März 2001 weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, daß der Erinnerungsprüfer in seinem
Beschluß die Markenanmeldung auch bezüglich der "Dienstleistungen einer Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge", "Dienstleistungen eines Abschlepp- und Bergungsunternehmens", also Dienstleistungen, die nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gewesen seien, zurückgewiesen habe. Der angefochtene Beschluß verstoße deshalb gegen das Verbot der "reformatio in peius". Im übrigen habe der
Erinnerungsprüfer den Hilfsantrag, der eine Präzisierung des Begriffs "Dienstleistungen eines Autohauses" enthalte, ohne Begründung und ohne vorherige Gelegenheit der Anmelderin zur Stellungnahme zurückgewiesen. Auch wegen dieser
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin sei die Entscheidung aufzuheben. Die aufgezeigten Verfahrensverstöße erforderten zwingend die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr, da bei einer sachgerechten Behandlung die Beschwerde
nicht erforderlich gewesen wäre. Demgemäß beantragt die Anmelderin
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit durch ihn
der Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, und die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Verfahren vor dem
Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel, so daß der angefochtene
Beschluß vom 22. März 2001 unter Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufzuheben und die Sache gemäß § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückzuverweisen war.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens war gemäß Hauptantrag die Zurückweisung der Anmeldung durch den Erstbeschluß hinsichtlich der "Dienstleistungen
eines Autohauses" und – nach der Zurückweisung des Hauptantrages – der Hilfsantrag, soweit er der zurückgewiesenen Dienstleistung eine neue Fassung gab.
Indem der Erinnerungsbeschluß das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung
auch bezüglich der "Dienstleistungen einer Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge" und
weiterer Dienstleistungen beanstandete, die der Erstprüfer nicht zurückgewiesen
hat, verstößt der Erinnerungsbeschluß gegen das Verschlechterungsverbot, dem
auch das Erinnerungsverfahren unterliegt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl § 64 Rdn 9 mwNachw).
Abgesehen von diesem Verfahrensfehler ist der angefochtene Beschluß aber
schon deshalb aufzuheben, weil die Markenstelle abschließend über die Schutzfähigkeit der Anmeldung entschieden hat, ohne der Anmelderin zuvor Gelegenheit
zu geben, zu den aus der Sicht der Markenstelle klärungsbedürftigen Punkte Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Markenstelle angesichts der
zahlreichen klärungsbedürftigen Punkte eine Entscheidung durch rechtsfähigen
Beschluß angezeigt erschien; die Klärungsbedürftigkeit sprach vielmehr gegen
den Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung.
Demnach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache mit der
Kostenfolge aus § 71 Abs 3 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
Kraft
Reker
Eder
Fa
Abb. 1