Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 33 W (pat) 201/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 41 572
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die - am 13. August 1998 veröffentlichte - Eintragung der
Marke 397 41 572
DOPPELKLICK
für die Dienstleistungen
"Klasse 35: Dienstleistungen
einer Werbeagentur, Unternehmensberatung"
vom 10. Juli 1998
auf Grund der für die Dienstleistungen
"Unternehmensberatung sowie Weiterbildung auf den Sektoren
Kommunikation und Drucktechnik"
am 7. Februar 1997 eingetragenen Marke 396 49 139
Doppelklick
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Löschung der angegriffenen Marke durch
den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 12. April 2001
gegenüberstehenden Marken und die Dienstleistungen "Unternehmensberatung"
seien identisch; im übrigen bestehe zwischen den beiderseitigen Dienstleistungen
mindestens eine mittlere Ähnlichkeit.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt, die für Mai 2001 angekündigte Beschwerdebegründung aber nicht eingereicht.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und nimmt vollinhaltlich auf den Beschluß des Patentamts Bezug.
II
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet.
Die Markenstelle des Patentamts hat die Löschung der angegriffenen Marke im
Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG angeordnet. Soweit nicht
nur die sich gegenüberstehenden Marken, sondern auch die beiderseitige Dienstleistung "Unternehmensberatung" identisch sind, beruht die Löschungsreife der
angegriffenen Marke bereits auf der Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG iVm
§ 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen liegt, wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat, Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG vor.
Die "Dienstleistungen einer Werbeagentur" der angegriffenen Marke und insbesondere die Dienstleistungen "Weiterbildung auf den Sektoren Kommunikation
und Drucktechnik" sind zumindest im mittleren Grade ähnlich, da sie erhebliche
fachliche Überschneidungen aufweisen und von denselben Unternehmen angeboten werden können. Denn bei den "Sektoren Kommunikation und Drucktechnik"
handelt es sich um typische zentrale Tätigkeitsbereiche einer Werbeagentur.
Angesichts der Markenidentität sowie der normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke kann an der Verwechslungsgefahr kein Zweifel bestehen.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl