Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 29 W (pat) 252/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 07 950.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren
und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber,
Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten); Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich
gespeicherter Ton- und Bildinformation; Durchführung von
Schulungsveranstaltungen,
insbesondere Computerkurse,
Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse
41 enthalten" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"RadioNet"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software für Einplatz-,
Mehrplatz- und Netzwerkcomputer, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen
versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-,
und
Bildaufzeichnungsträger,
insbesondere
Disketten,
CD-ROMs,
DVDs,
Chip-Karten, Magnet-Karten,
Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen; Datenbanken.
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse,
Informationsmaterial
in Form
von
Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften, Zeitungen und
Zeitschriften, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse
(soweit in Klasse 16 enthalten).
Klasse 35:
Durchführung von Werbung; Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur, einschließlich Vermittlung, Durchführung, und
Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Beratung und
Vermittlung sowie Verkauf und Vermietung von Sendezeiten;
Marketing, Marktforschung und -analyse, Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Vermittlung
und Durchführung von Werbeveranstaltungen.
Klasse 38:
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste,
nämlich
Übermittlung
von
Nachrichten;
E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten.
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,
insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie
von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter
Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Vorführung und Vermietung von
Ton- und Bildaufzeichnungen, Unterhaltung, Durchführung von
Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, Bildungsveranstaltungen und kulturelle
Aktivitäten und Verbreitung kultureller Informationen, soweit in
Klasse 41 enthalten.
Klasse 42:
Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen
(Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Vermittlung, Vermietung, Leasing, Installation, Wartung und Service im Bereich von
Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen für
Soft- und Hardware; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze, Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-updating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten
und sonstigen Informationen, sowie Vermittlung von Datenbankinformationen; Forschung- und Entwicklung auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. April 2000 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - Fachleuten
und breiten Verkehrskreisen - als "Radionetz" bzw. "Radionetzwerk" verstanden
und erschöpfe sich in einem ohne weiteres erkennbaren Sachhinweis ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigenschaft für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen. Die Kennzeichnung weise darauf hin, dass die Waren der
Klasse 9 zur Errichtung und zum Betrieb von vernetzten Radiostationen bzw. zur
Nutzung von Radiostationen über das Internet geeignet und bestimmt seien. Die
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 hätten die Übertragung
von Radioprogrammen mittels Netzwerken zum Gegenstand oder ermöglichten
solche Übertragungen. Für die Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 stelle
die angemeldete Wortfolge lediglich einen Hinweis auf Inhalt, Bestimmung und
Gegenstand dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3
MarkenG stünden der Eintragung nicht entgegen. Da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an den breiten Verkehr richteten, gehe die Argumentation der Markenstelle schon deshalb fehl, weil sie sich auf Fachliteratur stütze. Die
angemeldete im deutschen Sprachgebrauch nicht vorkommende Wortzusammensetzung weise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen ausschließlich beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern sei vage. Um zu der von
der Markenstelle aufgeführten Bedeutung zu kommen müsse das Zeichen unzulässigerweise in seine Einzelteile aufgetrennt und diese wiederum getrennt interpretiert werden. Aber auch dann gebe es verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Eine ausreichend konkrete Beschreibung der Waren und Dienstleistungen
ergebe sich selbst bei einem Verständnis als "Hinweis auf Telekommunikationsdienste, die eine Übertragung von Radioprogrammen mittels Netzwerken bzw.
Internet beinhalten" nicht, denn für eine Zurückweisung sei es nicht ausreichend,
dass sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in irgendeiner Weise mit
einem Radio- oder Funknetzwerk beschäftigen. Bei der angemeldeten Kennzeichnung handele es sich auch nicht um eine allgemein sprachgebräuchliche oder
verkehrsübliche Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen. Die vom Senat
durchgeführte Internetrecherche habe eine Verwendung der angemeldeten Wortkombination in erster Linie auf fremdsprachigen Webseiten ergeben. Entscheiddungserheblich sei aber allein der deutsche Verkehr. Auf deutschen Seiten
komme die Wortfolge "ein Radionetz" nur selten vor und werde dann weder kennzeichenmäßig verwendet noch zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen benutzt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete
Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der
Waren und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender,
Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthalten);
Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformation; Durchführung von Schulungsveranstaltungen,
insbesondere
Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse 41 enthalten" von der
Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR
2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR
1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
1.1 Die angemeldete Wortfolge setzt sich wegen der Großschreibung des jeweils
ersten Buchstaben der einzelnen Wortteile sehr deutlich erkennbar aus
"Radio" und "Net" zusammen. Beide Wortteile kommen in der englischen
Sprache vor, wobei "radio" mit "Rundfunk, Hörfunk, Rundfunksender,
Funksender" und "net" mit "Netz, Netzwerk" zu übersetzen ist (vgl. etwa
Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; via mundo Concise
Dictionary English/German, 2000, jeweils Stichwörter "radio" und "net"). Der
Begriff "radio network" ist ein Fachbegriff, der für "Funknetz" steht (Glass,
Fachbegriffe der Telekommunikation). In der deutschen Sprache hat "Radio"
dieselbe Bedeutung wie
im Englischen
(vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwort "Radio"), auch sind die Wörter "Net",
allerdings in erster Linie als Kurzwort für "Internet", sowie der Ausdruck
"Network" für ein Netzwerk von Sendern in der deutschen Sprache
nachweisbar (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter
"Net" und "Network"). Da diese Wörter sich beide auf Netzwerke beziehen,
wird es auch den neben Fachleuten größtenteils angesprochenen breiten
Verkehrskreisen wenig Schwierigkeiten bereiten, in Verbindung mit Waren
und Dienstleistungen, die Bezüge zu einem Netzwerk von Sendern, auch von
Rundfunksendern, wie etwa die des Bayerischen Rundfunks und
Südwestfunks oder anderer Sendeanstalten aufweisen, die angemeldete
Wortkombination in der Bedeutung von "Radio-Netz(werk)" zu verstehen
zumal die Grenzen zwischen reinen Funknetzen und Rundfunknetzen
fließend sind. Andere Interpretationen dagegen liegen fern. Dies zeigen auch
die zahlreichen Nachweise der Verwendung der Wortfolge als Sachhinweis
mit der Bedeutung "Radionetzwerk, Netzwerk von Rundfunksendern, Rundfunkanstalt mit einem Netzwerk von Sendern" im Internet in Verbindung mit
Funksendern oder Rundfunksendern, deren Einrichtungen und Dienstleistungen, wie etwa "Phoenix Radio Net, CB Radio Net Ring, Amateur Radio
Net, Slovenija Radio Net, World Radio Network, Free Radio Network, Progressive Rock Radio Network, Radio Net Madrid, Vietnam Radio Net, Greek
Radio Network, Cable Radio Network, Music and Radio Net Links, MUFON
Ham Radio Net" sowie die Verwendung der Wortkombination in Texten wie
"Aberdeen Amateur Radio Club hosts a radio net ..., Establishing a Radio
Net: A radio net consists of two or more radio stations ..., Enter a radio net,
send a message, and leave a radio net using the proper call signs, ... a radio
net using computers developed by radio amateurs, every station on a radio
net has an alpha-numeric designation …".
1.2 Die Übersetzung "Radio-Netz(werk)", "Funknetzwerk" ist auch geeignet, viele
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
Wie sich etwa aus der mit der Suchmaschine Google ermittelten Fundstelle
"Philip B. Petersen ...for medical emergencies, logistic supplies, runner
dropouts, transportation and a radio net using computers developed by radio
amateurs ..." ergibt, werden zur Verwendung von Radionetzwerken nicht nur
Aufzeichnungs- und Sendegeräte benötigt, sondern auch spezielle Computer
und Datenverarbeitungsgeräte. So sind heute die meisten Rundfunksender
und Funksender digitalisiert, Ton- und Bilddokumente werden in digitaler
Form teils auf auswechselbaren Datenträgern, teils auf Festplatten erstellt
und in Datenbanken archiviert. Der gesamte Sendebetrieb läuft computerunterstützt und computergesteuert ab, was spezielle Software und spezielle
leistungsfähige, auf schnellen Zugriff und dauerhafte Archivierung ausgerichtete Datenträger erforderlich macht. Es liegt auf der Hand, dass diese
Programme stets den neuesten Entwicklungen, den Erfordernissen des Sendebetriebs und dem neuesten Stand der Technik angepasst sein sollen, was
eine ständige Weiterentwicklung, Beratung, Schulung, Pflege und Aktualisierung der Software bedingt, die auch online erfolgen kann. Das Sammeln, die
Übermittlung und das Verbreiten von Nachrichten aller Art sowie Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ist die Hauptaufgabe von Rundfunkanstalten und Funknetzen, wobei nicht nur an Radiosender mit einem Netz von
Sendern, die Unterhaltungsprogramme anbieten, zu denken ist, sondern
ebenso an Funknetze, die etwa medizinische oder wissenschaftliche Daten,
Berichte und Mitteilungen vermitteln. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
bei der derzeitigen technischen Entwicklung jeder Radiosender auch über
"Kabel" ("Kabelrundfunk") zu empfangen ist und seine Sendungen im Internet verbreitet ("Internetradio"). Der Begriff des Radios hat insoweit eine Erweiterung erfahren und kann auch Online-Dienste umfassen. Für Druckereierzeugnisse stellt die angemeldete Wortkombination eine Inhaltsangabe dar,
denn mit ihr können auch Programmzeitschriften, Sendertabellen, Berichte
über Rundfunksender usw. (vgl. BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine
bessere Welt") benannt werden.
2. Dienstleistungen wie z.B. "E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand) Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger;
Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung,
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Erstellen von Dokumentationen" oder die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 mit Ausnahme von "Verteilung von Waren zu Werbezwecken" beschreibt das Zeichen jedoch nicht unmittelbar. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt
jedoch für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme
der im Tenor genannten jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1
MarkenG).
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck
der deutschen oder einer fremden Sprache, der vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die
Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP
1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083
"marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; zuletzt BGH BlfPMZ 2001, 398 –
LOOK). Dies ist hier der Fall.
Es ist allgemein bekannt, dass Rundfunksender (Sendeanstalten) sich zu
großen Teil oder ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren und
Sendezeit verkaufen und vermieten. Ebenso ist bekannt, dass Sender für
Kunden große Teile der Werbung gestalten, durchführen und - auch im
eigenen Interesse - Marktforschung und Marktanalyse betreiben. Ebenso ist
es üblich, dass Rundfunksender Veranstaltungen – u.a. kultureller und
bildender Art - durchführen, die aufgezeichnet und gesendet werden und
dass auf diesen Veranstaltungen häufig vom Sender selbst
früher
hergestellte Ton- und/oder Bild-Aufnahmen wiedergegeben werden.
Weiterhin werden von vielen einen größeren Kreis interessierenden Sendungen oder Sendereihen Aufzeichnungen hergestellt und vertrieben, wie dies
etwa in "BR-Shop" des Bayerischen Rundfunks geschieht. Die gesendeten
Nachrichten werden im Internet als Audiodatei und in schriftlicher Form verbreitet, etwa als Newsletter, der neben Text Bilder oder Videoclips enthalten
können. Oft ermöglichen Rundfunkanbieter über das Internet auch einen
Blick ins Studio, was nicht nur die Aufnahme, sondern auch das Speichern
und die Übermittlung von Videos und Bildern erfordert.
Damit ist die angemeldete Kennzeichnung wegen des im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts als Hinweis auf die Bestimmung,
Beschaffenheit oder Herkunft
für die der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten nur ein Sachhinweis, und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
3.
Zwar stammen die Nachweise der Verwendung der Wortfolge "RadioNet"
nicht aus dem deutschen Sprachraum. Darauf kommt es aber nach Auffassung des Senats in diesem Wirtschaftssektor nicht an. Erstens wird es, wie
bereits oben erörtert, selbst dem deutschen Verkehr ohne Englischkenntnisse wegen des Vorkommens beider Wortteile in der deutschen Sprache
wenig Mühe bereiten, dem Zeichen die rein sachbezogene Bedeutung siehe
oben zu entnehmen. Zweitens gibt es gerade auf dem Gebiet des
Rundfunks, der Nachrichtenübermittlung, der Telekommunikation und des
Internets keinen streng national beschränkten Sprachgebrauch, denn es ist
gerade der Zweck und die Aufgabe von Nachrichtenübermittlung, durch
welches Medium auch immer, über weite Entfernungen national und
international Informationen zu sammeln, zu verbreiten und zu empfangen.
Dies gilt insbesondere für die englische Sprache. So ist z.B. auch die
Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Nachrichtenbeiträgen von
ausländischen Sendern in aller Welt gang und gäbe. Außerdem gelten für die
Empfangs- bzw. Abfragemöglichkeiten von Radiosendern - auch über das
Internet - keine nationalen Grenzen. Aus diesem Grund ist gerade bei
Telekommunikation, Radio, Funk und Internet sowie den damit in Verbindung
stehenden Waren und Dienstleistungen der Empfängerkreis kaum national
eingrenzbar. Um eine internationale Verständigung zu gewährleisten ist die
englische Sprache, die auch in Deutschland in ihren Grundzügen von breiten
Bevölkerungsschichten beherrscht wird, besonders auf diesen Gebieten weit
verbreitet, was auch die Verwendung des Begriffs "radio net" durch viele
Anbieter unterschiedlicher Nationalität zeigt.
4.
In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Buchbinderartikel, Poster,
Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse (soweit
in Klasse 16 enthalten); Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial
einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Durchführung von
Schulungsveranstaltungen,
insbesondere Computerkurse, Durchführung,
Veröffentlichung und Herausgabe
von
Informationen, Lehr- und
Unterhaltungsprogrammen, soweit in Klasse 41 enthalten" kann der Senat an
der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen
konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit
den Waren und Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Der
Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekennzeichnete Dienstleistungen
und Waren seien auf das Thema "RadioNet" beschränkt (BGH GRUR 2001,
1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND
SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Die angemeldete
Kennzeichnung weist darum
insoweit nicht auf verkehrswesentliche
Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe
verstanden werden.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl