Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.03.2002 – 33 W (pat) 358/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 19 745.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. April 1999 die Wortmarke
"Tele-Support-Center"
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Druckereimaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck, maschinelle Bedruckstoffzu- und
-ausführungen als Teile von Druckmaschinen, Schneide-, Lackier-,
Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Transport-, Speicher-, Adressier- und Verpackungsmaschinen
für
Druckerzeugnisse, Plattenbiegemaschinen;
elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwachungs-, Anzeige- und Informationseingabe- sowie –ausgabegeräte, Prozeßrechner als Zubehör von Druckereimaschinen: auf
Datenträger aufgezeichnete Programme hierfür; Erstellen von
Datenverarbeitungsprogrammen zum Betrieb von Druckmaschinen; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software)
und zur Prozeßsteuerung; auf Datenträgern gespeicherte Programme (Software) für die Datenverarbeitung,
Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengestellte Datenverarbeitungsanlagen, Bedienungspulte und Eingabetastaturen
und -felder für Druckereimaschinen;
Einrichtungen und Datenverarbeitungsprogramme in oder in Verbindung mit Druckereimaschinen, insbesondere Druckmaschinen,
für die Erzeugung, Verarbeitung, Übertragung und Ausgabe von
Daten zur Herstellung von Druckformen oder Druckbildern innerhalb oder außerhalb der Druckereimaschinen.
Service, Beratung und Unterstützung für Verkauf, Installation, Instandhaltung, Reparatur-, Ersatzteilbeschaffung und Fehlerdiagnose von Druckereimaschinen, Betreuung von Druckereimaschinen mittels Datenverarbeitung; Betreuung von Druckereimaschinen mittels Datenfernübertragung, insbesondere Ferndiagnose;
Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung,
Abhaltung von Ausbildungsseminaren auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, auf Datenträgern gespeicherte Programme (Software) für die Datenverarbeitung; Druckschriften in Form von
Schulungsunterlagen, Programmbeschreibungen und Schulungsprogramme."
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
8. Oktober 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, daß "Tele-Support" eine gängige Bezeichnung für
die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von elektronischen Netzen sei. Der weitere Markenbestandteil "Center" sei im deutschen Sprachraum zur
Beschreibung eines Ortes üblich, an dem bestimmte Waren angeboten oder
Dienstleistungen erbracht würden.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 11. Februar 2002 unter
Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der
Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Ziff 1
und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu
Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,
48 - Radio von hier, MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - TODAY) - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with
the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die vorliegende Marke ist aus den drei Bestandteilen "Tele", "Support" und "Center" zusammengesetzt. Dabei wird das aus dem Griechischen stammende Präfix
"Tele-" mit seiner ursprünglichen Bedeutung "fern, weit" schon seit langem in einigen allgemein üblichen Fremdwörtern, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation, verwendet, wie beispielsweise in "Telefon", "Telegraphie", "Telegramm" oder auch "Television". Die Entwicklung vielfältiger neuer Telekommunikationsmöglichkeiten führte dazu, daß das Bestimmungswort "Tele" unter ständig
zunehmender Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile
jede Form der Telekommunikation bezeichnen kann. So sind heute Begriffe wie
"Tele-Kaufhaus",
"Tele-Shopping",
"Tele-Consulting",
"Tele-Dienstleistungen",
"Tele-Banking", oder "Tele-Konto" gebräuchlich, bei denen nicht nur die Sprach-
und Bildübermittlung, sondern auch der Daten-Transfer mit Computern, insbesondere im Verbund der Multi-Media-Technik, eine wesentliche Rolle spielen (vgl
BPatGE 40,
57ff -
33 W (pat) 115/98
- TeleOrder;
- TELE-CHECK; 32 W (pat) 75/99 - TeleCash; 33 W (pat) 97/00 - TeleF@ctory).
Das englische Substantiv "Support", im Deutschen "Unterstützung", "Beistand"
(Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 639) ist in der Wortkombination mit "Tele", wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, eine gängige Bezeichnung für die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von
elektronischen Netzen. Im Rahmen der der Anmelderin in Auszügen übersandten
Internet-Recherche des Senats ließ sich der Begriff ebenfalls vielfach nachweisen.
Der englische Ausdruck "Center" ist auch im deutschen Sprachraum im Sinne
einer "Zentrale" bzw eines "Zentrums" üblich, an dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen ein Fachpublikum, die angemeldete Marke ohne weiteres in ihrem eindeutigen Begriffsgehalt verstehen, daß die von ihr erfaßten Waren der Klasse 7 von
einem Zentrum aus über elektronische Netze überwacht, gesteuert oder gewartet
werden. Die Waren der Klasse 9 können zur Einrichtung des "Centers" Verwendung finden oder auch in die zu überwachenden Waren eingebaut werden. Die angemeldeten Dienstleistungen können vom Tele-Support-Center aus erbracht werden oder - ebenso wie die Waren der Klasse 16 - der Schulung der Mitarbeiter
dienen.
2. Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht weiterhin
ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den nach
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen
allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für
den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst
beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083
- FOR YOU).
Wie bereits ausgeführt, hat der Senat im Rahmen seiner Internet-Recherche festgestellt, daß der Ausdruck "Tele-Support" bereits Verwendung findet. Auch der
Ausdruck "Tele-Support-Zentrum" wird - wie sich ebenfalls aus der
Internet-Recherche ergibt - bereits mit beschreibendem Begriffsinhalt verwendet. Insgesamt liegen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung
zur Verwendung als Sachangabe freigehalten werden muß für die Mitbewerber
der Anmelderin.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Hu