Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.03.2002 – 25 W (pat) 75/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 00 670

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. März 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt

als Vorsitzenden sowie der Richter Engels und Guth

beschlossen:

Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung Protec ist am 20. März 1998 für

"Observationen; Ermittlungen in Privat- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Kaufhausdetektivs (Kauf- und

Warenhausüberwachung); Wach- und Objektschutz; Ausbildung

von Detektivanwärtern für Dritte; Kurierdienste, nämlich von Handelsgütern jeder Art, Zustellung von Datenträgern und Ersatzteilen; Personenschutz; Kontrolldienste, nämlich Pförtnerdienste,

Parkplatz- und Baustellenüberwachung und Kontrolldienste bei

Veranstaltungen"

in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 20. April 1998.

Widerspruch erhoben haben der Inhaber (Widersprechender 1) der älteren, seit

dem 16. Januar 1986 ua für

"Elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich

Alarmapparate und Signalgeber zum Schutz von Personen und

zur Sicherung von Fenstern und/oder Türen von Räumen, Gebrauchs- und Wertgegenständen und diese aufnehmenden Behältnissen bzw Räumen"

eingetragenen Marke 1 086 751

siehe Abb. 1 am Ende

und die Inhaberin (Widersprechende 2) der älteren, am 18. April 1997 für

"Elektronische und elektrische Signal-, Alarm- und Funkgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, sämtliche vorgenannten

Waren für Alarm- und Sicherungszwecke bestimmt; Erstellung und

Wartung von Sicherungsanlagen, insbesondere Alarmsicherungsanlagen"

eingetragenen Marke 397 10 704 protecco.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

1 086 751 im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2001 in vollem

Umfang bestritten und die Nichtbenutzungseinrede auch nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen für ein Signal-Alarmgerät (eidesstattliche Versicherung

vom 19. September 2001, Prospekte, Gebrauchsanweisung, Verpackungsschachtel) für eine darüber hinausgehende Benutzung der Widerspruchsmarke aufrechterhalten.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 29. Dezember 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die

Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken jeweils verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die Verwechslungsgefahr sei bereits mangels Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken zu verneinen. Es bedürfe keiner Erörterung, dass ein reines Dienstleistungsunternehmen, das Observationen, Detektivdienste, Wach-, Personen- und Objektschutz

und Kontrolldienste anbiete bzw Detektive ausbilde, keine Waren produziere.

Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte dafür, dass ein Hersteller von elektronischen Signal-, Alarm- und Funkgeräten, Telefon-, Film- und Messgeräten, der

auch Sicherungsanlagen warte, daneben die in Rede stehenden Dienstleistungen

anbiete. Die Tatsache, dass letztlich alle Waren der Widerspruchsmarken im weitesten Sinne Sicherungs- und Kontrollzwecken dienten und mit ihnen zB Kaufhäuser, in denen auch Kaufhausdetektive zum Einsatz kämen, ausgestattet seien,

führe zu keiner anderen markenrechtlichen Bewertung.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle vom 29. Dezember 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Insbesondere bei der Dienstleistung "Wach- und Objektschutz" der angegriffenen

Marke und den Waren "Alarmapparate und Signalgeber zum Schutze von Personen und zur Sicherung von Fenstern und/oder Türen von Räumen, Gebrauchs-

und Wertgegenständen und diese aufnehmenden Behältnissen bzw. Räumen", für

die eine Benutzung der Widerspruchsmarke 1 086 751 glaubhaft gemacht worden

sei, bzw den Waren für "Alarm- und Sicherungszwecke" der Widerspruchsmarke

397 10 704 handele es sich um ergänzende Waren/Dienstleistungen im Sinne von

der "CANON"-Entscheidung des EuGH. Alarmanlagen seien regelmäßig auf Überwachungsunternehmen aufgeschaltet, die im Alarmfall für den personellen Einsatz

am Ort der Alarmgebung sorgten, so dass eine unmittelbare Verzahnung (Ergänzung) zwischen Alarmanlagen und personenbezogener Überwachung vorliege.

Unter diesem Gesichtspunkt sei in der "Tiffany"-Entscheidung des BGH auch die

Ähnlichkeit zwischen Zigaretten und Raucherartikeln bejaht worden. Bei danach

jedenfalls geringer Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen sei angesichts der

klanglichen Identität hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 086 751 bzw der starken Ähnlichkeit von "Protec/protecco" eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellte in der mündlichen Verhandlung zuletzt den Antrag,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der

Widerspruchsmarke 1 086 751 für die dort genannten Signal-Alarmgeräte könne

unter Zugrundelegung der sog. erweiterten Minimallösung im Rahmen der Integrationsfrage keine rechtserhaltende Benutzung für Alarmanlagen generell, insbesondere nicht für technisch aufwendige und komplexe Großanlagen angenommen

werden. Im Rahmen einer Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sei unter

Berücksichtigung der objektiven Branchenverhältnisse darauf abzustellen, ob die

angesprochenen Verkehrskreise in entscheidungserheblichem Umfang davon

ausgehen, dass der Warenhersteller bzw -vertreiber einerseits und der Dienstleistungsunternehmer andererseits sich jeweils auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen. Dies sei in dem angefochtenen Beschluss zutreffend

verneint worden. Die von den Widerspruchsmarken erfassten Waren und die

Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien keinesfalls als "ergänzende Waren/Dienstleistungen" anzusehen. Auch die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 397 10 704 wiesen keine Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der

angegriffenen Marke auf. Im Hinblick auf die vollständig unterschiedlichen Einsatzbereiche hielten die sich gegenüberstehenden Marken nach dem Gesamteindruck

einen ausreichenden Abstand ein. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 397 10 704 sei in Anbetracht der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als äußerst gering einzustufen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf die Schriftsätze

der Beteiligten und die zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke 1 086 751 eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Widersprechenden sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die jeweils nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widersprüche sind von der

Markenstelle im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich beider

Widerspruchsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG.

Widerspruch aus der Wort-/Bild-Marke 1 086 751:

Durch die eingereichte eidesstattliche Versicherung in Verbindung mit dem Prospekt, der Gebrauchsanweisung und Verpackungsschachtel ist auf die nach § 43

Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG wirksame erhobene Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für ein in den genannten

Unterlagen näher bezeichnetes batteriegetriebenes Signal-Alarmgerät nach Zeit,

Art und Umfang glaubhaft gemacht. Die in der eidesstattlichen Versicherung für

die Jahre 1996 bis 2000 genannten Umsatzzahlen zwischen 400 Stück (1998) und

1200 Stück (1996) rechtfertigen hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Benutzung die Annahme einer nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten,

sondern einer normalen wirtschaftlichen Betätigung des Widersprechenden 1 entsprechenden Markenverwendung. Dabei deckt der angegebene Zeitraum von

1996 bis 2000 sowohl den Zeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG

(20. April 1993 bis 20. April 1998) als auch den nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG,

nämlich fünf Jahre vor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung (vgl BGH MarkenR 2000, 97, 98 "Contura") ausreichend ab, da eine Markenbenutzung nicht

ständig während des gesamten Benutzungszeitraums erfolgen muss (vgl hierzu

BGH WRP 2000, 1161, 1162 "Kornkammer" mwN).

Das in den Benutzungsunterlagen beschriebene Signal-Alarmgerät fällt auch ohne

weiteres unter den im Warenverzeichnis enthaltenen Warenbegriff "Elektronische

Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich Alarmapparate und Signalgeber zum

Schutz von Personen und zur Sicherung von Fenstern und/oder Türen von Räumen, Gebrauchs- und Wertgegenständen und diese aufnehmenden Behältnissen

bzw Räumen". Für die vorliegenden Entscheidung kommt es jedoch nicht erheblich darauf an, ob insoweit aufgrund der Glaubhaftmachungsunterlagen auch eine

Benutzung für den eingetragenen Warenbegriff "Elektronische Geräte ..., nämlich

Alarmapparate und Signalgeber ..." insgesamt, also für Alarmanlagen generell,

einschließlich technisch aufwendiger und komplexer Großanlagen angenommen

werden kann, was die Inhaberin der angegriffenen Marke verneint und auch nach

Auffassung des Senats erheblichen Bedenken begegnen würde. Auch, wenn man

von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für den eingetragenen Warenbegriff

insgesamt ausgeht, fehlt es nämlich an der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderlichen Ähnlichkeit dieser Waren mit

den Dienstleistungen der angegriffenen Marke.

Die Frage, welchen Ähnlichkeitsgrad die sich vorliegend gegenüberstehenden

- nicht identischen - Marken besitzen, und insbesondere die Frage, ob ein als "protec" verstandener Wortbestandteil der Widerspruchsmarke allein schon die Marke

(klanglich) prägt und somit kollisionsbegründend ist, oder der Bildbestandteil nicht

zumindest den Gesamteindruck mitprägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 297, 300

"HONKA"), bedarf hier deshalb keiner näheren Prüfung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren

Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr

gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser

Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, auf

die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH

GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH

MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II"). Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke und die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren "Elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich Alarmapparate und Signalgeber zum

Schutz von Personen und zur Sicherung von Fenstern und/oder Türen von Räumen, Gebrauchs- und Wertgegenständen und diese aufnehmenden Behältnissen

bzw Räumen" sind jedoch überhaupt nicht ähnlich.

Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist zwar grundsätzlich möglich,

jedoch ist bei der Beurteilung insoweit der grundlegende Unterschied zwischen

der Erbringung einer unkörperlichen Leistung einerseits und der Herstellung bzw

dem Vertrieb einer körperlichen Ware anderseits zu beachten. Danach sind

Dienstleistungen im Regelfall weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren

und Hilfsmitteln noch den durch sie erzielten Ergebnissen in Warenform ähnlich

(vgl BGH aaO "Canon II"; BGH GRUR 1999, 586, 587 "White Lion"). Allerdings

können besondere Umstände gleichwohl die Feststellung der Ähnlichkeit nahe legen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Dienstleistung und Ware unterlägen

der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb

sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei

es, dass der Warenhersteller oder -händler sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu

der Auffassung gelangt, die mit einander in Berührung kommenden Dienstleistungen und Waren könnten auf einer selbständigen Tätigkeit desselben oder eines

wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er zu einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung gelangen.

Dabei kann auch die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen oder Waren ein für die Beurteilung der Ähnlichkeit beachtliches Kriterium darstellen (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"). Im Hinblick auf die für die Frage der Verwechslungsgefahr vorrangige Bedeutung der

Herkunftsfunktion im Markenrecht (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 "Canon"),

reicht jedoch der Umstand, dass sich Dienstleistungen oder Waren in irgend einer

Hinsicht ergänzen, zur Feststellung der Ähnlichkeit nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne erforderlich, dass ein funktionaler Zusammenhang vorliegt, wodurch aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Abnehmer die Annahme gemeinsamer oder zumindest miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird.

Bei dieser Betrachtungsweise kann eine für die Beurteilung der Ähnlichkeit maßgebliche Ergänzung zwischen den insoweit allenfalls in Betracht kommenden

Dienstleistungen "Wach- und Objektschutz, Personenschutz, Kontrolldienste" sowie "Dienstleistungen eines Kaufhausdetektivs" der angegriffenen Marke und den

Waren "Alarmapparate und Signalgeber" der Widerspruchsmarke nicht festgestellt

werden. Soweit die Widersprechende in einer möglichen, den Einsatz des Wach-

und Schutzpersonals im Alarmfall auslösenden "Aufschaltung" von Alarmanlagen

auf Überwachungsunternehmen eine unmittelbare Verzahnung und Ergänzung

der Alarmanlagen und personenbezogener Überwachung sieht, vermag der Senat

dem aufgrund der regelmäßigen tatsächlichen Branchenverhältnisse nicht zu folgen. Die genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke werden ihrer Art

und ihrem Zweck nach ganz überwiegend unabhängig von einem konkreten

Alarmfall, dh in gewissem Maße vorbeugend und nicht erst bei Auslösung eines

Alarms erbracht. Ebenso bedarf es zur Erfüllung des Sinns und Zwecks von

"Alarmapparaten und Signalgebern" nicht notwendiger- oder auch nur üblicherweise des Einsatzes von Überwachungsunternehmen bzw der von diesen angebotenen und erbrachten Dienstleistungen. Signal- und Alarmanlagen stellen auch im

Falle einer "Aufschaltung" bei dieser Sachlage schon keine Hilfsmittel oder Arbeitsgeräte zur Ausführung der genannten Dienstleistungen dar, was aber für sich

allein - wie dargelegt - regelmäßig selbst dann noch nicht die Annahme einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen rechtfertigen

würde. Auch wenn sich im Einzelfall der Einsatz des Überwachungs- und Kontrollpersonals als unmittelbare Folge eines durch eine "aufgeschaltete" Alarmanlage

ausgelösten Alarms darstellt und diese Vorgänge dabei auch in gewisser Weise

zeitlich und kausal zusammenhängen mögen, fehlt es insoweit jedoch an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang, dh an einer solchen gegenseitigen Ergänzung, engen Verbindung oder Bezogenheit der Dienstleistungen und Waren

aufeinander (vgl hierzu; BGH MarkenR 1999, 242, 245 "Canon II"; BGH

GRUR 1999, 496, 498 "TIFFANY"), dass für den Verkehr deshalb die Vorstellung

einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung für die in Rede stehenden

Dienstleistungen und Waren nahe liegt.

Eine derartige Annahme würde auch nicht durch den von dem Widersprechenden

in der mündlichen Verhandlung angeführten Gesichtspunkt nahegelegt, dass das

entsprechende Überwachungs-, Schutz- und Kontrollpersonal möglicherweise

nach einem (Fehl-)Alarm den Alarm abzustellen und gegebenenfalls die Funktionsbereitschaft der Anlagen wiederherzustellen hat, soweit diese Tätigkeiten

überhaupt in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich dieser Personengruppe fallen. Schließlich vermag auch der bloße Umstand, dass sowohl die

Dienstleistungen der angegriffenen Marke als auch die Waren der Widersprechenden im weitesten Sinne Sicherungs-, Schutz- und Kontrollzwecken dienen, einen

funktionellen Zusammenhang im Sinne der genannten Rechtsprechung für sich allein offensichtlich nicht zu begründen, was die Widersprechende auch nicht behauptet hat. So dienen diesen Zwecken ebenfalls so unterschiedliche Produkte

wie zB Taschenlampen, Vorhängeschlösser, Schusswaffen oder Zutrittskontrollanlagen, Branddetektoren und Überwachungskameras, bei denen jedoch in Bezug

auf die Dienstleistungen der angegriffenen Marke eine Zuordnung zu demselben

betrieblichen Verantwortungsbereich ohne Zweifel ebenso fern liegt.

Vielmehr sprechen die allgemein und damit auch den hier angesprochenen Verkehrskreisen bekannten objektiven Branchenverhältnisse und die für die Erbringung der Dienstleistungen der angegriffenen Marke einerseits und die Herstellung

und den Vertrieb der Waren der Widerspruchsmarke andererseits jeweils erforderlichen unterschiedlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten sowie die den jeweils gänzlich verschiedenen Geschäftsfeldern entsprechende berufliche Ausbildung und

Qualifikation der Mitarbeiter gegen die Annahme sich im markenrechtlichen Sinne

ergänzender Dienstleistungen und Waren. Bei den mit der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von elektronischen Geräten, wie den hier in Rede stehenden Alarmapparaten und Signalgebern handelt es sich um in der Regel spezialisierte Elektrotechniker und zunehmend auch EDV-Fachleute, mithin um einen

Personenkreis, welcher sich hinsichtlich der genannten Kriterien von dem Personal, welches üblicherweise mit der Erbringung der "Überwachungs-, Schutz- und

Kontrolldienstleistungen" der angegriffenen Marke betraut ist, offensichtlich deutlich unterscheidet. Weder sind für die Erbringung der genannten Dienstleistungen

spezifische technische Fachkenntnisse über die Konzeption, Herstellung, Funktion

oder Instandhaltung von elektronischen Alarmanlagen erforderlich, noch verfügen

die damit befassten Elektro- und Computertechniker über die für die Erbringung

der genannten Dienstleistungen erforderliche Ausbildung. Anhaltspunkte dafür,

dass ein Dienstleistungsbetrieb wie der der Inhaberin der angegriffenen Marke

sich selbständig auch mit der Planung, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von elektronischen Alarmanlagen befasst oder, dass der Hersteller

bzw Händler von solchen Anlagen und Geräten auch Überwachungs-, Kontroll-

und Schutzdienstleistungen selbständig gewerblich anbietet oder erbringt, sind daher weder ersichtlich noch von dem Widersprechenden vorgetragen.

Nach alledem war die Beschwerde des Widersprechenden 1 zurückzuweisen.

Widerspruch aus der Marke 397 10 704:

Soweit der Widerspruch auf die Waren "Elektronische und elektrische Signal-,

Alarm- und Funkgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, sämtliche vorgenannten Waren für Alarm- und Sicherungszwecke bestimmt" der Marke "protecco" gestützt ist, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Widerspruchsmarke 1 086 751 verwiesen werden. Denn auch die elektronischen und elektrischen Geräte und Anlagen für Alarm- und Sicherungszwekke sind den Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus den genannten Gründen nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG und eine Verwechslungsgefahr daher schon deshalb zu verneinen, ohne dass es insoweit auch hier auf die

Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken "Protec" und "protecco" entscheidungserheblich ankommt.

Eine davon abweichende Beurteilung ist nach Auffassung des Senats schließlich

auch insoweit nicht veranlasst, als den Dienstleistungen der angegriffenen Marke

auf Seiten der Widerspruchsmarke "protecco" die Dienstleistungen "Erstellung und

Wartung von Sicherungsanlagen, insbesondere Alarmsicherungsanlagen" gegenüberstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen

ist in erster Linie deren Art und Zweck, dh der Nutzen für den Empfänger der

Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen

unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl BGH MarkenR 2001, 32,

33 mwN). Die von der angegriffenen Marke beanspruchen Überwachungs-, Kontroll- und Schutzdienstleistungen unterscheiden sich nach Art und Zweck von den

Dienstleistungen "Erstellung und Wartung von Sicherungsanlagen, insbesondere

Alarmsicherungsanlagen" aufgrund der vorgenannten tatsächlichen Branchenverhältnisse sowie der Ausbildung und fachlichen Qualifikation der jeweils mit der Erbringung befassten Personen in einer Weise, dass der angesprochene Verkehr

keine Veranlassung zur Annahme hat, beide Arten von Dienstleistungen könnten

auf einer selbständigen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen

Unternehmens beruhen und wird somit auch nicht zu einer unzutreffenden Vorstellung über die betriebliche Zuordnung gelangen.

Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung

kann das eventuelle Ausschalten und gegebenenfalls die Wiederherstellung der

Funktionsbereitschaft durch "Einschalten" von Alarmanlagen durch das entsprechende Überwachungs-, Schutz- und Kontrollpersonal nach einem (Fehl-)Alarm

keinesfalls mit der Dienstleistung "Wartung von Sicherungsanlagen" gleichgesetzt

oder auch nur im markenrechtlichen Sinne als ähnlich angesehen werden. Für die

Wartung, Instandhaltung und gegebenenfalls Reparatur derartiger Anlagen sind

spezielle Fachkenntnisse über deren technischen Aufbau und Funktionsweise erforderlich, die über das für bloße "Ein- und Ausschalten" der Alarmanlagen nötige

Wissen weit hinausgehen. Die von der Widersprechenden beanspruchten Wartungsdienstleistungen werden demzufolge wie die Erstellung solcher Anlagen von

darauf spezialisierten und im übrigen aus Sicherheitsgründen dazu auch allein befugten Fachunternehmen erbracht. Unter diesen Umständen wird der angesprochene Verkehr allein aufgrund der Möglichkeit, dass das mit den Dienstleistungen

der angegriffenen Marke betraute Wach-, Kontroll- und Schutzpersonal Alarmanlagen nach einem Alarmfall ausschaltet und sodann gegebenenfalls auch wieder in

Betriebsbereitschaft versetzt, kaum zu der Vorstellung gelangen, Unternehmen für

Wach-, Kontroll- und Schutzdienstleistungen einerseits würden auch die technische Wartung von Sicherungsanlagen, bzw entsprechende Wartungs-Fachunternehmen andererseits auch Dienstleistungen der Art, für die die angegriffene Marke geschützt ist, im Rahmen einer jeweils selbständigen gewerblichen Betätigung

anbieten und erbringen.

Selbst wenn man dennoch zu Gunsten der Widersprechenden von einer dann allenfalls geringen Ähnlichkeit der sich insoweit auf beiden Seiten gegenüberstehen

Dienstleistungen ausgehen wollte, würde - bei weiterhin zu Gunsten der Widersprechenden unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - aufgrund der dann deutlich verminderten Anforderungen an den Markenabstand der Unterschied zwischen den Bezeichnungen "Protec" und "protecco" in jeder Hinsicht ausreichen, um in diesem Fall die Verwechslungsgefahr ebenfalls zu

verneinen. Bei einer für die Entscheidung als maßgeblich zu Grunde zu legenden

Aussprache wie "protek" und "protekko" (siehe hierzu DUDEN, Aussprachewörterbuch, 2. Aufl, S 75 f) unterscheiden sich die Wörter klanglich durch die andere Silbenzahl und den dadurch bedingten abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus sowie den auffallend verschiedenen Wortausklang und schriftbildlich durch

die abweichende Wortlänge ihrem Gesamteindruck nach hinreichend deutlich.

Nach alledem war auch die Beschwerde der Widersprechenden 2 zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Brandt

Engels

Guth

Abb. 1