Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.03.2002 – 33 W (pat) 211/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 193.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. August 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist am 9. Juli 1999 als Wortmarke die Bezeichnung

DSP

für nicht benannte Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 42 zur

Eintragung in das Register angemeldet worden. Am 18. März 2000 ist von der

Anmelderin ein auf bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingeschränktes Dienstleistungsverzeichnis nachgereicht worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 29. August 2000 gemäß §§ 37 Abs 1, 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen

eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung "DSP" sei die Fachabkürzung für "Digital Signal Processor" ("Digitaler Signalprozessor") , "Digital Signal

Processing" ("Digitale Signalverarbeitung") und "Dynamic Support Program" ("Dynamisches Unterstützungsprogramm") und nenne lediglich die sachbezogene

Information des Themas, Gegenstandes oder Objektes der beanspruchten

Dienstleistungen.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis - insbesondere nach Hinweisen des

Senats auf unzulässige Erweiterungen zwischenzeitlicher Fassungen - nunmehr

eingeschränkt auf:

"Werbemittlung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen,

absatzwirtschaftliche Beratung".

Sie beantragt,

den Beschluß

der Markenstelle

für Klasse 35

vom

29. August 2000 aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, bei der angemeldeten Buchstabenfolge "DSP" handele es sich ersichtlich um die Abkürzung ihrer Firma. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen sei es ausgeschlossen, daß das angemeldete Zeichen

als Fachabkürzung verstanden werde, da sie weder mittels digitaler Signalprozessoren noch unter Zuhilfenahme von dynamischen Unterstützungsprogrammen

erbracht würden.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "DSP" hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht

freihaltungsbedürftig beschreibend, so daß absolute Schutzhindernisse gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ihrer Eintragung nach §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht

entgegenstehen.

Die Markenstelle hat zwar an Hand einiger Fachwörterbücher, Lexika und Abkürzungsverzeichnisse zutreffend ermittelt, daß "DSP" auf dem Gebiet der Informationstechnologie als Abkürzung für "Digital Signal Processor/Processing" gebräuchlich ist oder auch "Dynamic Support Program" bedeuten kann. Diese Fachbegriffe

weisen jedoch zu den verbliebenen beanspruchten Dienstleitungen keinerlei erkennbaren Sachbezug auf. Denn "Digitaler Signalprozessor" bezeichnet einen

elektronischen Baustein, der für die Verarbeitung von Audiodaten konzipiert ist

und bei Modems Übertragungssignale erzeugt und verarbeitet; er wird insbesondere auf ISDN (-PC)-Karten verwendet (vgl Jasper, Das aktuelle ECON Online-Lexikon, 1996, S 45; Gora, Handlexikon der Datenfernübertragung, Köln

1996, S 92; Hinner, Beck EDV-Berater, Lexikon der Telekommunikation, 1996,

S 107). Der Begriff "Dynamic Support Programm" konnte nur als Bezeichnung für

ein bestimmtes DV-Programm, mit dem in einem System eine teilweise Hilfsfunktion durchgeführt wird - wie beispielsweise das Karteneinlesen und Drucken -, ermittelt werden (vgl IBM, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Englisch-Deutsch, S 289). Selbst wenn die hier angesprochenen Verkehrskreise die

Abkürzung "DSP" aus der Computer-Anwendung kennen, werden sie daher keinesfalls annehmen, die angemeldete Bezeichnung "DSP" weise im Bereich der

Werbung und des Marketing als beschreibende Angabe auf ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hin.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Hu