Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.03.2002 – 28 W (pat) 17/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung 399 66 415.7
hier : Akteneinsicht
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der unter der Nummer
399 66 415.7 am 23. Oktober 1999 angemeldeten Wortmarke "chicken-popcorn",
der die Anmelderin widersprochen hat. Aus dieser Markenanmeldung ist gegen
die Eintragung der prioritätsjüngeren Marke 30028138 "Popcorn Chicken" der
Antragstellerin Widerspruch eingelegt worden. Dieses Widerspruchsverfahren ist
derzeit nach § 29 Abs. 2 MarkenV iVm § 9 Abs. 2 MarkenG ausgesetzt.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat dem Antrag auf Akteneinsicht nach Abwägung
der beiderseitigen Belange mit der Begründung stattgegeben, das berechtigte
Interesse der Antragstellerin ergebe sich aus der Möglichkeit, die Verteidigung im
anhängigen Kollisionsverfahren abschätzen zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den Antrag
auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Markenstelle habe ein begründetes Interesse der Antragstellerin
zu Unrecht angenommen, da das Widerspruchsverfahren ausgesetzt sei, so dass
derzeit keine Verteidigungsmöglichkeit zu prüfen sei. Darüber hinaus habe sie die
erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Anmelderin und der Antragstellerin nicht vorgenommen.
Seitens der Antragstellerin lagen keine Anträge vor. Sie ist entsprechend ihrer
fernmündlichen Mitteilung im Termin nicht erschienen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewährt das Patentamt auf Antrag Einsicht in die
Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und schützenswerte Belange der Anmelderin nicht entgegenstehen.
Dies ist vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der
oben genannten Anmeldung in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 glaubhaft
gemacht, indem sie auf die Widerspruchseinlegung durch die Anmelderin hingewiesen hat. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann.
Hierzu genügt ein rein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse
der Antragstellerin (Althammer/Ströbele, Rdnr 4 zu § 62 MarkenG). Zu bejahen ist
dieses berechtigte Interesse gerade in den Fällen, in denen wie vorliegend Rechte
aus der fraglichen Anmeldung gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht
werden. Hier hat sich die Anmelderin durch Einlegung des Widerspruchs bewußt
aus der vom Gesetzgeber als besonders schützenswert angesehenen Position
des Anmelders bis zur Veröffentlichung der Eintragung herausbegeben. Auch die
Mitteilung der Markenstelle, die Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren
könne erst erfolgen, wenn das Verfahren betreffend die widersprechende Anmeldung abgeschlossen ist, steht entgegen der Ansicht der Anmelderin der Annahme
eines berechtigten Interesses der Antragstellerin nicht entgegen. Vielmehr wird mit
dieser quasi "automatischen" Aussetzung des Widerspruchsverfahrens (§ 9 Abs. 2
MarkenG, § 29 Abs. 2 MarkenV) durch die Markenstelle eine Entscheidung im
Widerspruchsverfahren und damit über den endgültigen Schutz der Marke der
Antragstellerin nicht absehbar. Ohne Einsicht in die Akte der mangels Eintragung
allenfalls unvollständig veröffentlichten Widerspruchsmarke (vgl. § 33 Abs. 3
MarkenG, § 14a MarkenV) kann die Antragstellerin und Inhaberin der angegriffenen Marke regelmäßig keine Kenntnis darüber erlangen, wie die Widerspruchsmarke aussieht und für welche Waren sie Schutz beanspruch und somit nicht wirtschaftlich disponieren. Vor diesem Hintergrund können an einem berechtigten
Interesse der Antragstellerin an der Einsicht in die Akten der angemeldeten Marke
keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Der Akteneinsicht entgegenstehende schützenswerte Geheimhaltungsinteressen
der Anmelderin sind weder erkennbar noch von dieser vorgetragen worden, so
dass deren Beschwerde zurückzuweisen war.
Von einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 MarkenG) hat der Senat
noch abgesehen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Fa