Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 33 W (pat) 287/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 22 339.4
hat der 33. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. September 2001 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. April 2001 die Wortmarke
Knowledge at work
für die Waren
Klasse 7: Maschinen für die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung und die Prozeßautomatisierung in der
Elektronikindustrie;
Klasse 9: Elektronische und elektrische Apparate und Geräte für
die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung
und die Prozeßautomatisierung in der Elektronikindustrie, für Materialfluß- und Handlingstechnik, Krane und
Mobilkrane
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen
hatte, mit Beschluß vom 4. September 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt
worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke Bedenken
gemäß § 8 Abs 2 MarkenG bestünden. In ihrer Bedeutung "Wissen bei der Arbeit"
besage die Marke lediglich, daß hier das Angebot eines Wettbewerbers vorliege,
der über ein solches verfüge.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts
aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die Wortfolge einfach gehalten, eingängig sowie mehrdeutig sei
und zum Nachdenken anrege. "Knowledge at work" könne bedeuten, daß bei der
Arbeit, Wissen eingesetzt werde, aber auch daß das Wissen selbst "arbeite". Ein
Bezug zu den angemeldeten Waren bestehe nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat ist - abweichend von der Auffassung der Markenstelle des Patentamts -
zu der Beurteilung gelangt, daß die angemeldete Marke "Knowledge at work" hinsichtlich der beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt und ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Absolute Schutzhindernisse
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33
Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRpsr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO
- Radio von hier; Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).
Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität
und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft
bieten (BGH aaO).
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge ist aus Begriffen des englischen
Grundwortschatzes zusammengesetzt und daher den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - in ihrer wörtlichen Übersetzung als "Kenntnis" bzw. "Wissen" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1991, S 364) "bei der Arbeit" ohne weiteres verständlich. Die Verwendung des Ausdrucks "Knowledge" im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, im wesentlichen Maschinen, Apparate und Geräte zur Automatisierung verschiedener Prozesse, ist jedoch - anders als etwa der ebenfalls aus dem
englischen Sprachraum stammende und mittlerweile eingedeutschte Begriff
"Know-how" zur Zeit nicht nachweisbar.
Der Sinngehalt der Aussage bleibt aber allein deshalb diffus und interpretationsbedürftig, weil "Wissen/Kenntnisse" selbst nicht "arbeiten" können. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um anzunehmen, daß entweder die Anmelderin selbst bei der Herstellung der Geräte ihre Kenntnisse einsetzt oder daß
sich in den Geräten selbst entsprechendes Wissen befindet, das bei ihrer Verwendung genützt werden kann. Angesichts dieses mehrdeutigen Sinngehaltes der
Wortfolge wird das angesprochene Fachpublikum den Werbeslogan somit noch
als so hinreichend phantasievoll ansehen, daß er als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -PROTECH). Zu
den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst
beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR YOU).
Eine Verwendung der Wortfolge als beschreibende Angabe im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht
ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
Cl