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BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 33 W (pat) 287/01

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 22 339.4

hat der 33. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. September 2001 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. April 2001 die Wortmarke

Knowledge at work

für die Waren

Klasse 7: Maschinen für die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung und die Prozeßautomatisierung in der

Elektronikindustrie;

Klasse 9: Elektronische und elektrische Apparate und Geräte für

die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung

und die Prozeßautomatisierung in der Elektronikindustrie, für Materialfluß- und Handlingstechnik, Krane und

Mobilkrane

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen

hatte, mit Beschluß vom 4. September 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt

worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke Bedenken

gemäß § 8 Abs 2 MarkenG bestünden. In ihrer Bedeutung "Wissen bei der Arbeit"

besage die Marke lediglich, daß hier das Angebot eines Wettbewerbers vorliege,

der über ein solches verfüge.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts

aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Wortfolge einfach gehalten, eingängig sowie mehrdeutig sei

und zum Nachdenken anrege. "Knowledge at work" könne bedeuten, daß bei der

Arbeit, Wissen eingesetzt werde, aber auch daß das Wissen selbst "arbeite". Ein

Bezug zu den angemeldeten Waren bestehe nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat ist - abweichend von der Auffassung der Markenstelle des Patentamts -

zu der Beurteilung gelangt, daß die angemeldete Marke "Knowledge at work" hinsichtlich der beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt und ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Absolute Schutzhindernisse

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33

Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRpsr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO

- Radio von hier; Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).

Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität

und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft

bieten (BGH aaO).

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge ist aus Begriffen des englischen

Grundwortschatzes zusammengesetzt und daher den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - in ihrer wörtlichen Übersetzung als "Kenntnis" bzw. "Wissen" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1991, S 364) "bei der Arbeit" ohne weiteres verständlich. Die Verwendung des Ausdrucks "Knowledge" im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, im wesentlichen Maschinen, Apparate und Geräte zur Automatisierung verschiedener Prozesse, ist jedoch - anders als etwa der ebenfalls aus dem

englischen Sprachraum stammende und mittlerweile eingedeutschte Begriff

"Know-how" zur Zeit nicht nachweisbar.

Der Sinngehalt der Aussage bleibt aber allein deshalb diffus und interpretationsbedürftig, weil "Wissen/Kenntnisse" selbst nicht "arbeiten" können. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um anzunehmen, daß entweder die Anmelderin selbst bei der Herstellung der Geräte ihre Kenntnisse einsetzt oder daß

sich in den Geräten selbst entsprechendes Wissen befindet, das bei ihrer Verwendung genützt werden kann. Angesichts dieses mehrdeutigen Sinngehaltes der

Wortfolge wird das angesprochene Fachpublikum den Werbeslogan somit noch

als so hinreichend phantasievoll ansehen, daß er als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie

bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst

beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR YOU).

Eine Verwendung der Wortfolge als beschreibende Angabe im Zusammenhang

mit den beanspruchten Waren ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger

Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht

ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,

daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

Cl