Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 10.04.2002 – 4 Ni 9/01
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 10. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 37 12 477
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 unter Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork, der
Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper
für Recht erkannt:
1.
Das deutsche Patent 37 12 477 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält:
„1. Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in
zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt,
wobei mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft
ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventiles einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei
der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren
Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit
der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet, dadurch
gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14)
des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zueinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des
Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche (27) zur
hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer 0 – 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0,5 bis
kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten Ringfläche (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 beträgt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
€ 8000.-, für die Beklagte in Höhe von € 4000.- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter in Anspruchnahme der Priorität
der deutschen Patentanmeldung 36 12 796.5 vom 16. April 1986 am
13. April 1987 angemeldeten deutschen Patents 37 12 477 (Streitpatent), das einen „hydraulischen, regelbaren Stoßdämpfer“ betrifft und 2 Nebenansprüche sowie 3 Unteransprüche umfasst. Anspruch 1 hat in der aufrechterhaltenen Fassung
folgenden Wortlaut:
„1. Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer, mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in
zwei mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt,
wobei mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft
ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei
der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren
Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit
der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet, dadurch
gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14)
des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zueinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang
des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des Ventils
unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche (27)
zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 – 0,5 beträgt."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche
3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, die innere Priorität der Patentanmeldung 36 12 796.5
habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, da die Erfindung bereits in der
älteren Anmeldung DE 35 35 287 A1 offenbart sei und da keine Erfindungsidentität zwischen der prioritätsbegründenden Anmeldung DE 36 12 796.5 und dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bestehe. Mit der weiteren
Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, verfolgt sie das Ziel, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 3, 4 und 5 für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf
folgenden Stand der Technik:
- Deutsche Patentanmeldung 36 12 796.5
- DE 35 35 287 A1
- FR 2 588 343 A1
- DE 35 18 327 A1
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 37 12 477 im Umfang der Patentansprüche 1,
3, 4 und 5 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass an die Stelle des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 folgender Anspruch 1 tritt:
Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei
mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei
mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche
des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche
des Ventilkörpers einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilkörper sowohl von innen als auch radial von
der Außenseite her von Dämpfungsflüssigkeit anströmbar ist,
dass mindestens ein Teil der Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8)
und des Ventilsitzes (16) zueinander im Abstand (E) angeordnet
sind, wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche
(14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0
und das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers (8)
gebildeten in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 – 0,5 beträgt."
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im
verteidigten Umfang für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird,
ist teilweise begründet.
1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen, regelbaren Stoßdämpfer mit einem
an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit
Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt. Dabei beaufschlagt mindestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines Ventils einen Durchflusskanal.
Der Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des
Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen. Eine in etwa
rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche bildet
zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz.
Nach der Patentbeschreibung ist im Stand der Technik ein derartiger Stoßdämpfer
bekannt, bei dem ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und des Ventilsitzes
zueinander im Abstand angeordnet sind und am Außenumfang des Ventilkörpers
eine in Schließrichtung des Ventils wirksame druckbeaufschlagte Ringfläche ausgebildet ist. Die Dichtfläche des Ventilkörpers weise dort einen Innendurchmesser
auf, dessen Fläche kleiner sei als die hintere druckbeaufschlagte Stirnfläche, wonach die Möglichkeit bestehe, die Umschaltzeiten des Elektromagneten hydraulisch günstig zu beeinflussen und eine Schaltventilrückstellfeder mit sehr geringen
Rückstellkräften einzusetzen. Weiter seien steuerbare Dämpfungsventile bekannt,
bei denen der als Magnetanker ausgebildete Ventilkörper einen kragenförmigen
Ansatz und einen im axialen Abstand zum Ventilsitz angeordneten Teil der Stirnfläche aufweise.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein Fahrzeugdämpfungssystem mit einer variablen, intelligenten elektronischen Dämpfungsanpassung für die Zug- und Druckstufe so auszubilden, dass über ein variabel steuerbares, kompaktes Dämpfungsventil nicht nur eine beliebig verstellbare
Dämpfung in der Zug- und Druckstufe erzielt werden kann, sondern dass durch
Gestaltung der wirksamen hydraulisch beaufschlagten Funktionsflächen des Ventilkörpers das Schalt-, Frequenz-, Schließ- und Öffnungsverhalten des als Ventilkörper ausgebildeten Ankers des Elektromagneten beeinflusst wird.
Diese Aufgabe soll bei einem hydraulischen Stoßdämpfer mit den Merkmalen
nach Anspruch 1 gelöst werden.
3. Die innere Priorität der Voranmeldung DE 36 12 796.5 ist zurecht in Anspruch
genommen.
3.1 Nach § 40 PatG steht dem Anmelder innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent
ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
Die "innere" Priorität soll wegen der Gleichheit der Interessenlage im wesentlichen
in gleicher Weise wie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch
genommen werden können. Die Terminologie des Gesetzes ist aus Gründen der
Harmonisierung an die des Europäischen Patentübereinkommens angeglichen
worden (vgl PMZ 1979, S 285, li Sp, 2. Abs).
Die frühere Patentanmeldung DE 36 12 796.5 ist am 16. April 1986 beim Patentamt angemeldet worden, eine inländische oder ausländische Priorität ist dafür
nicht in Anspruch genommen. Innerhalb der Frist von zwölf Monaten ist nach dem
Anmeldetag der früheren Patentanmeldung das Streitpatent am 13. April 1987 angemeldet und die Priorität der früheren Patentanmeldung frist- und formgerecht
beantragt worden.
Das Streitpatent betrifft dieselbe Erfindung wie die frühere Patentanmeldung. Ein
Gegenstand einer Patentanmeldung betrifft nur dann dieselbe Erfindung wie eine
Voranmeldung, wenn die mit der Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist. Einzelmerkmale mit unterschiedlicher
Priorität können nicht in ein und demselben Patentanspruch miteinander kombiniert werden (BGH Mitt 2001, 550 bis 553, Luftverteiler). Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von
Kraftfahrzeugfahrwerken, insbesondere von Stoßdämpfern und Dämpfungsventilen verfügt.
Es ist unbestritten und daher nicht im einzelnen darzulegen, dass alle Merkmale
nach dem erteilten und nach dem von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Anspruch 1 mit Ausnahme der Grenzwerte 0,5 für die Bereichsangaben bezüglich
des Verhältnisses der druckbeaufschlagten Stirnfläche 14 zur hinteren
druckbeaufschlagten Stirnfläche 10 und bezüglich des Verhältnisses einer am
Außenumfang des Ventilkörpers 8 gebildeten, in Schließrichtung des Ventiles unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche 27 zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche 10 auch in der Voranmeldung für den Fachmann in ihrer
Gesamtheit als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart sind.
Die strittigen Grenzwerte "0,5" sind in der Voranmeldung zwar nicht ausdrücklich
genannt, dennoch werden sie vom Offenbarungsgehalt der Voranmeldung mit
umfasst. Im Anspruch 3 der Voranmeldung heißt es, dass die druckbeaufschlagte
Stirnfläche 14 des Ventilkörpers 8 kleiner ist als die hintere druckbeaufschlagte
Stirnfläche 10. Im Anspruch 4 der Voranmeldung heißt es, dass der Ventilkörper 8
im Bereich des Ventilsitzes einen Außendurchmesser aufweist, der größer ist als
die der Führung des Ventilkörpers 8 dienende Außenfläche 29. Der Sinn der beiden vorgenannten Verhältnisangaben liegt gemäß der Beschreibung der Voranmeldung S 5 Abs 3 und 5, darin, in jeder Anströmrichtung am Ventilkörper 8
gleichzeitig druckbeaufschlagte Flächen auszubilden und durch die Dimensionierung der Flächenverhältnisse zueinander eine zusätzlich zur Ventilfeder wirkende
Schließkraft zu erzeugen. Damit ist dem Fachmann grundsätzlich klar, dass durch
die Wahl der Flächenverhältnisse die jeweilige Schließkraft zu dimensionieren ist.
Durch die vorgenannten Offenbarungsstellen ist ihm für seine Dimensionierung
zudem ein Ausgangspunkt und eine Richtung nämlich "kleiner bzw größer als" die
Bezugsfläche 10 oder der Bezugsdurchmesser 29 vorgegeben und es obliegt seinem Ermessen bei der konkreten Festlegung der Flächenverhältnisse, um wie viel
kleiner bzw um wie viel größer er das jeweilige Verhältnis wählt, um die Größe der
Schließkraftunterstützung zu bestimmen. In diesen Dimensionierungsbereich fällt
der Wert 0,5 für das jeweilige Verhältnis selbstverständlich mit hinein. Insoweit
stellt der geltende Patentanspruch 1 bezüglich der Bereichsangaben eine Beschränkung der ursprünglich offenbarten, einseitig offenen Bereiche dar.
3.2 Die PVÜ-Vorschriften Art 4 B S 2 und Art 4C Abs 2 stehen der Inanspruchnahme der Priorität der DE 36 12 796.5 nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen,
welche Bedeutung dem Begriff der "ersten Erfindung" zukommt, da dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht gefolgt werden kann, da die von ihr angeführte DE
35 35 287 A1 und der Patentanspruch 1 des Streitpatentes nicht dieselbe Erfindung betreffen.
In der am 3. Oktober 1985 beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung gemäß der DE 35 35 287 A1, die am 16. April 1987, also nach dem Anmeldetag des
Streitpatentes offengelegt worden ist, ist nicht erläutert, wie die Klägerin auf Befragen eingeräumt hat, dass das Verhältnis der vorderen zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche des Ventilkörpers 1,0 und das Verhältnis der am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten Ringfläche zur hinteren Stirnfläche 0 sein kann.
Diese Grenzwerte sind in der DE 36 12 796.5 aber noch als zur Erfindung gehörend herausgestellt. Der Wert 1,0 für das Verhältnis der vorderen zur hinteren
Stirnfläche ergibt sich nämlich aus Anspruch 4, in dem herausgestellt ist, dass die
im Abstand E angeordnete druckbeaufschlagte Stirnfläche 14 des Ventilkörpers 8
maximal der druckbeaufschlagten hinteren Stirnfläche 10 entspricht, dieser also
gleich und damit das entsprechende Verhältnis gleich 1,0 sein kann. Der Wert 0
für das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche 10 ergibt sich aus Anspruch 2, nachdem der Ventilkörper eine zylindrische Außenfläche aufweist und
damit eine Ringfläche mit einer Fläche hat, deren Wert 0 ist. Da diese Grenzwerte
nicht ohne weiteres in der DE 35 35 287 A1 im Rahmen der Neuheitsbetrachtung
mitgelesen werden können betreffen beide Anmeldungen nicht denselben Erfindungsgegenstand.
4. Der verteidigte Anspruch 1 ist gegenüber dem aufrechterhaltenen Anspruch 1
unzulässig abgeändert, da ein neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenes
Merkmal in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist.
In den kennzeichnenden Teil des verteidigen Anspruchs 1 ist als neues, zusätzliches Merkmal aufgenommen worden, "dass der Ventilkörper sowohl von innen als
auch radial von der Außenseite her von Dämpfungsflüssigkeit anströmbar ist". Zur
Offenbarung dieses Merkmals verweist die Beklagte auf Spalte 1, Zeilen 42 bis 48,
Spalte 2, Zeilen 5 bis 8, Zeilen 52 bis 57 und Spalte 4, Zeilen 14 bis 16, Zeilen 45
bis 46 der Streitpatentschrift, die diesbezüglich mit den ursprünglich eingereichten
Unterlagen übereinstimmt.
In Spalte 1, Zeilen 42 bis 48 der Streitpatentschrift ist ausgeführt, daß es Aufgabe
der Erfindung ist, ein Fahrzeugdämpfungssystem mit einer variablen, intelligenten
elektronischen Dämpfungsanpassung für die Zug- und Druckstufe so auszubilden,
dass über ein variabel steuerbares kompaktes Dämpfungsventil eine beliebig verstellbare Dämpfung in der Zug- und Druckstufe erzielt werden kann. Damit ist die
Art der Anströmung des Ventilkörpers nicht näher erläutert. Wenn es in Spalte 2,
Zeilen 5 bis 8 darüber hinaus heißt, dass ein derartiges Dämpfungsventil in verschiedenen Variationen im Schwingungsdämpfungssystem eines Fahrzeuges eingebaut werden kann, und anschließend erläutert ist, dass die Möglichkeit besteht,
das Dämpfungsventil parallel zu den konventionellen Drosselventilen im Dämpfungskolben und/oder im Zylinderboden anzuordnen, oder dass sich im Dämpfungskolben und falls vorhanden im Zylinderboden lediglich Rückschlagventile anordnen lassen, so dass das Dämpfungsventil in einem Bypass untergebracht ist
(Spalte 2, Zeilen 8 bis 14), ist auch dadurch eine bestimmte Art der Anströmung
des Ventilkörpers nicht festgelegt.
Die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 52 bis 54, wonach die am Außenumfang gebildete Ringfläche bei Anströmung von innen gegen 0 gehen kann, sagen nichts
darüber aus, dass bei denselben Einbauverhältnissen darüber hinaus auch eine
Anströmung des Ventilkörpers radial von der Außenseite her vorgesehen sein soll.
Entsprechendes gilt für den folgenden Satz (Spalte 2, Zeilen 54 bis 57), da in diesem lediglich zum Ausdruck gebracht ist, dass bei radialer Anströmung des Ventilkörpers von außen und einer äußeren Ringfläche, also bei einem anderen Dämpfungsventil, dessen Ringfläche nicht gegen 0 geht, eine Schließkraft erzeugt wird,
ohne dass sich ein Hinweis findet, dass der Ventilkörper bei denselben Einbauverhältnissen auch von innen her angeströmt werden kann.
Wenn in Spalte 4, Zeilen 14 bis 20 ausgeführt ist, dass Ausführungen möglich
sind, bei denen die Anströmung des Ventilkörpers radial von der Außenseite her
denkbar ist und hierbei unter Zuhilfenahme der Ringfläche eine Kraft auf den Ventilkörper in Schließrichtung aufgebracht werden kann, deutet auch diese Formulierung nur darauf hin, dass bei einer bestimmten Einbauart jeweils nur eine einzige
bestimmte Anströmrichtung vorgesehen sein soll und das Verhältnis der Stirnflächen bzw das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche in Abhängigkeit
von der jeweils vorgesehenen Anströmrichtung und der gewünschten Schließkraft
bemessen werden soll.
Der Hinweis in Spalte 4, Zeilen 42 bis 47, dass der Ventilkörper 8 mit der Stirnfläche 14 und der Ringfläche 27 ua für den Fall verwendet wird, dass eine Anströmung radial von außen erfolgt, kann im Zusammenhang mit den vorhergehenden
Zitatsstellen nicht ohne weiteres so verstanden werden, dass er ua sowohl von innen als auch radial von der Außenseite her von Dämpfungsflüssigkeit anströmbar
ist. Vielmehr ist dieser Satz ohne anderweitige Hinweise mit den zuvor genannten
Zitatsstellen nur so zu verstehen, dass dieser Ventilkörper so eingebaut werden
kann, dass er entweder in einer Einbaulage nur von innen oder in einer anderen
Einbaulage nur radial von der Außenseite her anströmbar ist.
Auch den Figuren ist dieses Merkmal nicht zu entnehmen. Das Dämpfungsventil
ist in Figur 3 des Streitpatents im Querschnitt dargestellt. Diese Figur stimmt nahezu vollständig mit Figur 2 der DE 35 35 287 A1 überein. Wie die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, kann ein Fachmann der Figur
2 der DE 35 35 287 A1 allenfalls entnehmen, dass mit einem in einem Bypass
angeordneten Dämpfungsventil die gestellte Aufgabe, eine gewünschte variierbare
Dämpfungskraft sowohl in der Zug- wie auch in der Druckstufe zwischen zwei fest
definierten Grundkennlinien zu erzielen, nur gelöst werden kann, wenn der Ventilkörper von innen nach außen anströmbar ist. Eine Anströmung des Ventilkörpers
sowohl von innen als auch radial von der Außenseite her sei daraus nicht herleitbar. Da bei der Beurteilung des Standes der Technik nach der DE 35 35 287 A1
und des Streitpatentes derselbe Fachmann zugrunde zu legen ist, kann er in beiden Fällen nur zu dem gleichen Ergebnis kommen. In beiden Fällen sind die das
Dämpfungsventil im Querschnitt zeigenden Figuren 2 bzw 3 praktisch gleich und
die Anströmung des Ventilkörpers sowohl von innen als auch radial von der Außenseite her ist nicht erläutert. Der Fachmann kann demnach auch beim Streitpatent der Figur 3 nicht als zur Erfindung gehörend das Merkmal entnehmen, dass
der Ventilkörper sowohl von innen als auch radial von der Außenseite her
anströmbar ist.
5. Der nach Wegfall des verteidigten Patentanspruchs 1 nunmehr auf Patentfähigkeit zu beurteilende aufrechterhaltene Anspruch 1 beschreibt einen
M1) hydraulischen, regelbaren Stoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit
Dämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt;
M2) ein elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper
eines Ventiles beaufschlagt einen Durchflusskanal, um mindestens
teilweise die Dämpfungskraft zu steuern;
M3) der Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen;
M4) eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz;
M5) mindestens ein Teil der Stirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des
Ventilsitzes (16) sind zueinander im Abstand (E) angeordnet;
M6) das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren
druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) beträgt 0,5 - 1,0;
M7) am Außenumfang des Ventilkörpers (8) ist eine druckbeaufschlagte
Ringfläche (27) angeordnet,
M7.1) die in Schließrichtung des Ventiles unterstützend wirksam ist
und
M7.2) deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche
(10) 0 – 0,5 beträgt.
6. Der hydraulische, regelbare Stoßdämpfer nach dem aufrechterhaltenen Anspruch 1 ist teilweise durch den gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 PatG bei der
Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigenden Stand der Technik nach der
DE 35 35 287 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen und insoweit nicht bestandsfähig.
Der Inhalt der beim Patentamt am 3. Oktober 1985 eingereichten Patentanmeldung DE 35 35 287.6 mit älterem Zeitrang, die erst am 16. April 1987, also nach
dem für den Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, gilt gemäß PatG § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 als
Stand der Technik in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten
Fassung, die bei der Prüfung der Neuheit des Streitpatents zu berücksichtigen ist.
Aus der DE 35 35 287 A1, die die Patentanmeldung in der ursprünglich beim Patentamt eingereichten Fassung wiedergibt, ist ein hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer bekannt, der unbestritten die Merkmale M1 bis M5, M7 und M7.1 nach
Anspruch 1 aufweist. Gemäß Figur 2 sind mindestens ein Teil der Stirnfläche des
Ventilkörpers 10 und des Ventilsitzes zueinander in einem Abstand angeordnet.
Der Innendurchmesser 13 der Dichtfläche 12 ist gemäß Anspruch 4 kleiner als der
Außendurchmesser 14 des Ventilkörpers 10. Somit ist das Verhältnis der der
druckbeaufschlagten Stirnfläche 14 entsprechenden Stirnfläche zur hinteren
druckbeaufschlagten Stirnfläche kleiner als 1,0. Der Außendurchmesser 15 der
Dichtfläche 12 ist gemäß Anspruch 5 größer als der Außendurchmesser 14 des
Ventilkörpers, so dass am Außenumfang des Ventilkörpers eine der Ringfläche 27
entsprechende druckbeaufschlagte Ringfläche gebildet ist, die größer als 0 und in
Schließrichtung des Ventiles unterstützend wirksam ist. Somit ist hieraus eine der
beanspruchten Ringfläche 27 entsprechende Ringfläche bekannt, deren Verhältnis
zur hinteren Stirnfläche jedenfalls größer als 0 ist. Durch diese Flächenverhältnisse soll erreicht werden, dass durch den Arbeitsdruck des Stoßdämpfers eine
geringfügig unterstützende Schließkraft auf den Ventilkörper 10 wirkt (Spalte 3,
Zeilen 33 bis 39, Spalte 4 Zeilen 30 bis 35 und Zeilen 45 bis 50). Die geometrischen Verhältnisse des Ventilkörpers lassen sehr kurze Umschaltzeiten zu. In Abstimmung der Teilflächen der gesamten Ventilkörperdichtfläche liegt die Möglichkeit, die Umschaltzeiten hydraulisch günstig zu beeinflussen (Spalte 3, Zeilen 39
bis 44). Da einem Fachmann mit der vorstehend definierten Qualifikation die Zusammenhänge von Strömungsgeschwindigkeit, statischem und dynamischem
Druck nach Bernoulli und die dadurch hervorgerufenen Kräfte auf die benachbarten Teile bekannt sind, liest er auch ohne weiteres mit, dass für das Verhältnis der
Stirnflächen und das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche auch noch
Werte um 0,5 vorteilhaft angewendet werden können, so dass insofern die beanspruchten Bereiche gemäß der Merkmale M6 und M7.2 in der älteren Anmeldung
ebenso von selbst mitgelesen werden, wie sie in den für das Streitpatent maßgebenden Prioritätsunterlagen mitgelesen werden müssen, um die Priorität wirksam
in Anspruch nehmen zu können. Insoweit war der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 teilweise für nichtig zu erklären.
7. Der hydraulische, regelbare Stoßdämpfer nach dem nicht für nichtig erklärten
Anspruch 1 ist neu.
Wenn sich aus Anspruch 4 der älteren Anmeldung gemäß der DE 35 35 287 A1
ergibt, dass das Verhältnis der Stirnflächen kleiner als 1,0 sein soll, weil damit die
Schließkraft in geringem Maße unterstützt werden soll, kann daraus nicht ohne
weiteres und praktisch von selbst mitgelesen werden, dass das Verhältnis auch
noch gleich 1,0 sein soll, wie es als ein Grenzwert im Anspruch 1 herausgestellt
ist. Dies vor allem deshalb, weil dann die in dem erläuterten Sinn angestrebte Wirkung gerade nicht mehr auftreten würde. Der fachkundige Leser der älteren Anmeldung wird deshalb eher davon abgehalten, in dieser Richtung zu denken. Entsprechendes gilt für den Grenzwert 0 für das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche, bei dem also die druckbeaufschlagte Ringfläche am Außenumfang
des Ventilkörpers nicht mehr ausgebildet und damit auch nicht mehr in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Auch hier gilt wieder, dass diese
Ringfläche gemäß der älteren Anmeldung zur Unterstützung der Schließkraft vorgesehen sein soll, so dass darin nicht ohne weiteres von selbst mitgelesen werden
kann, auf die Ringfläche ganz zu verzichten.
Da sich die Grenzwerte für das Verhältnis der Stirnfläche von 1,0 und das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche von 0 gegenseitig ausschließen, weil in
diesem Fall die Dichtfläche 0 wäre, sind die zu den jeweiligen Grenzwerten 1,0
und 0 gehörenden anderen Grenzwertbereiche entsprechend zu beschränken. Die
zur Ringfläche gehörende Wirkungsangabe, die von der Patentabteilung im Rahmen des Einspruchsverfahrens als Klarstellung aufgenommen worden ist, ist für
den Grenzwert 0 zu streichen, weil eine Ringfläche, deren Fläche den Wert 0 aufweist, in Schließrichtung des Ventiles nicht unterstützend wirksam ist und für diesen Grenzwert keine klarstellende Ergänzung erforderlich ist, um die Wirkung der
Ringfläche näher zu bestimmen.
Die von der Klägerin darüber hinaus noch genannte ältere Anmeldung gemäß der
DE 35 18 327 A1 ist am 22. Mai 1985, also vor dem Prioritätstag des Streitpatentes beim Patentamt angemeldet, aber erst am 27. November 1986, also nach dem
Prioritätstag des Streitpatents offengelegt worden. Diese Anmeldung ist deshalb
ebenfalls gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 PatG bei der Neuheitsprüfung als
Stand der Technik zu berücksichtigen.
Daraus ist ein Stoßdämpfer bekannt, bei dem der Ventilkörper 9, 12 sowohl von
innen als auch radial von der Außenseite her von Dämpfungsflüssigkeit anströmbar ist. Der Ventilkörper 9, 12 nach den Figuren 1 bis 3 weist im Bereich radial innerhalb des Ventilsitzes eine Ausnehmung auf, die im Abstand zur Stirnfläche des
Ventilkörpers verlaufend angeordnet ist. Im Ventilsitzbereich ist am Außenumfang
des Ventilkörpers eine druckbeaufschlagte Ringfläche gebildet, die in Schließrichtung des Ventiles unterstützend wirksam ist. Das Verhältnis der Stirnflächen ist
nach den Figuren 1 bis 3 kleiner als 1,0 und das Verhältnis der Ringfläche zur
hinteren Stirnfläche
ist größer als 0. Diese Verhältnisse sind
in der
DE 35 18 327 A1 nicht näher erläutert, sie ergeben sich nur aus den Figuren. Es
kann den Figuren 1 bis 3 nicht entnommen werden, daß das Verhältnis der Stirnflächen auch gleich 1,0 und das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche
gleich 0 sein könnte. Dies wurde von der Klägerin im übrigen auch nicht behauptet.
Somit sind auch hieraus die Grenzwerte für das Verhältnis der Stirnflächen von
1,0 und für das Verhältnis der Ringfläche zur hinteren Stirnfläche von 0 nicht bekannt, so dass auch diese ältere Anmeldung den Stoßdämpfer nach dem nicht für
nichtig erklärten Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Da für das Streitpatent die innere Priorität der Patentanmeldung DE 36 12 796.5
vom 16. April 1986 zu Recht
in Anspruch genommen
ist, steht die
FR 25 88 343 A1, die erst am 10. April 1987, also nach dem Prioritätstag des
Streitpatents offengelegt worden ist, als Stand der Technik nicht entgegen.
8. Der hydraulische, regelbare Stoßdämpfer nach dem nicht für nichtig erklärten
Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 Satz 2 iVm § 3
Abs 2 PatG).
Da die DE 35 35 287 A1, die DE 35 18 327 A1 und die FR 25 88 343 A1 erst nach
dem Prioritätstag des Streitpatentes veröffentlicht sind, sind sie bei der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Ein vorveröffentlichter Stand der Technik, der den Gegenstand des nicht für nichtig erklärten Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit ohne erfinderische Tätigkeit nahelegen könnte, wurde von der Klägerin nicht genannt. Der Senat kann auch nicht
erkennen, dass ein solcher Gegenstand ohne Anregung aus dem Stand der Technik allein aufgrund des allgemeinen Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit nahegelegt sein könnte.
Ein Stoßdämpfer mit den Merkmalen nach dem gemäß Urteilsformel aufrechterhaltenen Anspruch 1 hat daher Bestand.
9. Die angegriffenen Ansprüche 3 bis 5 sind als vorteilhafte Ausgestaltungen des
Gegenstandes nach Anspruch 1 rechtsbeständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Müllner
Winklharrer
Bork
Schuster
Bülskämper
Pr