Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.04.2002 – 33 W (pat) 11/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 11/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 11.99

betreffend die Marke 399 51 733

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, den Richter

v. Zglinitzki und die Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. November 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung

der angegriffenen Marke 399 51 733 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 396 30 791 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 14. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen

der angegriffenen Marke 399 51 733 und der Widerspruchsmarke 396 30 791

gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen haben die Inhaberinnen der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie haben die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die

Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl