Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 27 W (pat) 174/01
27. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 65 136.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die
Richterin Friehe-Wich und den Richter Reker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
"Makler 2000"
Die Bezeichnung
ist für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte
und
Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit eines Maklers"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung teilweise für die Dienstleistung
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der
Tätigkeit eines Maklers"
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Kombination des Gattungsbegriffs "Makler" für eine Person, die berufsmäßig den Abschluß von Verträgen, zB über die Vermietung von Wohnungen und den Kauf von Immobilien vermittele, und der Zahl "2000", die für Aktualität, Modernität und Zukunftsfähigkeit
stehe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen weise die Bezeichnung "Makler 2000" lediglich beschreibend auf die Erstellung besonders moderner
und innovativer EDV-Programme für den Maklerbereich hin. Diese beschreibende
Aussage treffe auf die Dienstleistungen vieler unterschiedlicher Anbieter zu, so
daß sie vom Verkehr gerade nicht als Kennzeichen eines ganz bestimmten Unternehmens angesehen werde. Die Zahl "2000" sei entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt, denn sie bezeichne
stellvertretend das gesamte neue Jahrtausend.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Markenanmeldung den Schutz in vollem Umfang zu bewilligen.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.
Der Senat hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung auf die Zurückweisung
der Marken "WORLD 2000" (33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000) und "Euro 2000" (30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000) hingewiesen und Kopien der Beschlüsse übersandt.
II.
Wegen der Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß an und weist ergänzend darauf hin, daß sich die Zahl "2000" im Zuge der Jahrtausendwende - über die Bedeutung einer bloßen Jahreszahl hinaus - zu einem Synonym für das nächste
Jahrtausend entwickelt hat und in diesem Sinne als beschreibender Zusatz zu
weiteren Angaben in praktisch allen Lebensbereichen üblich und beliebt ist (vgl
dazu 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000, jeweils mit Beispielen). Während konkrete Jahreszahlen wie 2001, 2002
usw rasch an Aktualität verlieren, kommt der glatten Zahl "2000" besonders hohe
Symbolkraft zu, da sie repräsentativ für das gesamte nächste Jahrtausend und die
Erwartungen steht, die der Verkehr mit der Zukunft verbindet.
In Zusammenhang mit der hier beanspruchten Dienstleistung des Erstellens von
EDV-Programmen für die organisatorische Unterstützung von Maklern weist die
Kombination der gattungsmäßigen Berufsbezeichnung "Makler" mit der
Zahl "2000" ohne weiteres verständlich auf die Entwicklung einer modernen zukunftsorientierten Software für Makler hin, mit der sie für die Ausübung ihres Berufs im jetzigen Jahrtausend gerüstet sind. Soweit die Anmelderin in dem Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, für Datenverarbeitungsprogramme
sei die Bezeichnung als Makler unüblich, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß
die angesprochenen Verkehrskreise "Makler 2000" in Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung in der Regel in dem nächstliegenden Sinne einer Bestimmungsangabe, dh Erstellen von Software für Makler, auffassen. Die Vorstellung
einer Personifikation des Gegenstandes der Dienstleistung, also der Software
selbst als "Makler 2000" - wie die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle
geltend gemacht hat - setzt dagegen schon einige Überlegungen voraus, die der
Verkehr bei der Begegnung mit einer Kennzeichnung im Geschäftsverkehr gerade
nicht anstellt (st Rspr. BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; GRUR 2000, 321 "Radio von hier, Radio wie wir").
Wegen ihres im Vordergrund stehenden und in werbesprachlich üblicher Weise
zum Ausdruck gebrachten beschreibenden Begriffsinhalts (vgl dazu BGH
GRUR 2001, 735 "Test it"; 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"; 2001, 1151 "marktfrisch") ist der angemeldeten Bezeichnung daher hinsichtlich der Dienstleistung jedes auch noch so geringe Maß an individueller betrieblicher Unterscheidungsfunktion abzusprechen.
Dr. Schermer
Reker
Friehe-Wich
Pr/Pü