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BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 27 W (pat) 174/01

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 65 136.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die

Richterin Friehe-Wich und den Richter Reker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

"Makler 2000"

Die Bezeichnung

ist für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte

und

Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit eines Maklers"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung teilweise für die Dienstleistung

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der

Tätigkeit eines Maklers"

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Kombination des Gattungsbegriffs "Makler" für eine Person, die berufsmäßig den Abschluß von Verträgen, zB über die Vermietung von Wohnungen und den Kauf von Immobilien vermittele, und der Zahl "2000", die für Aktualität, Modernität und Zukunftsfähigkeit

stehe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen weise die Bezeichnung "Makler 2000" lediglich beschreibend auf die Erstellung besonders moderner

und innovativer EDV-Programme für den Maklerbereich hin. Diese beschreibende

Aussage treffe auf die Dienstleistungen vieler unterschiedlicher Anbieter zu, so

daß sie vom Verkehr gerade nicht als Kennzeichen eines ganz bestimmten Unternehmens angesehen werde. Die Zahl "2000" sei entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt, denn sie bezeichne

stellvertretend das gesamte neue Jahrtausend.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Markenanmeldung den Schutz in vollem Umfang zu bewilligen.

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.

Der Senat hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung auf die Zurückweisung

der Marken "WORLD 2000" (33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000) und "Euro 2000" (30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000) hingewiesen und Kopien der Beschlüsse übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht teilweise im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke insoweit jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Wegen der Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß an und weist ergänzend darauf hin, daß sich die Zahl "2000" im Zuge der Jahrtausendwende - über die Bedeutung einer bloßen Jahreszahl hinaus - zu einem Synonym für das nächste

Jahrtausend entwickelt hat und in diesem Sinne als beschreibender Zusatz zu

weiteren Angaben in praktisch allen Lebensbereichen üblich und beliebt ist (vgl

dazu 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000, jeweils mit Beispielen). Während konkrete Jahreszahlen wie 2001, 2002

usw rasch an Aktualität verlieren, kommt der glatten Zahl "2000" besonders hohe

Symbolkraft zu, da sie repräsentativ für das gesamte nächste Jahrtausend und die

Erwartungen steht, die der Verkehr mit der Zukunft verbindet.

In Zusammenhang mit der hier beanspruchten Dienstleistung des Erstellens von

EDV-Programmen für die organisatorische Unterstützung von Maklern weist die

Kombination der gattungsmäßigen Berufsbezeichnung "Makler" mit der

Zahl "2000" ohne weiteres verständlich auf die Entwicklung einer modernen zukunftsorientierten Software für Makler hin, mit der sie für die Ausübung ihres Berufs im jetzigen Jahrtausend gerüstet sind. Soweit die Anmelderin in dem Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, für Datenverarbeitungsprogramme

sei die Bezeichnung als Makler unüblich, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß

die angesprochenen Verkehrskreise "Makler 2000" in Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung in der Regel in dem nächstliegenden Sinne einer Bestimmungsangabe, dh Erstellen von Software für Makler, auffassen. Die Vorstellung

einer Personifikation des Gegenstandes der Dienstleistung, also der Software

selbst als "Makler 2000" - wie die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle

geltend gemacht hat - setzt dagegen schon einige Überlegungen voraus, die der

Verkehr bei der Begegnung mit einer Kennzeichnung im Geschäftsverkehr gerade

nicht anstellt (st Rspr. BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; GRUR 2000, 321 "Radio von hier, Radio wie wir").

Wegen ihres im Vordergrund stehenden und in werbesprachlich üblicher Weise

zum Ausdruck gebrachten beschreibenden Begriffsinhalts (vgl dazu BGH

GRUR 2001, 735 "Test it"; 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"; 2001, 1151 "marktfrisch") ist der angemeldeten Bezeichnung daher hinsichtlich der Dienstleistung jedes auch noch so geringe Maß an individueller betrieblicher Unterscheidungsfunktion abzusprechen.

Dr. Schermer

Reker

Friehe-Wich

Pr/Pü