Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 32 W (pat) 237/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 49 996.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
26. Juli 2000 wird aufgehoben. Anmeldetag der Marke ist der
18. August 1999.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist für eine Vielzahl von Waren
als farbige Bildmarke mit den Farben schwarz, blau, rot.
siehe Abb. 1 am Ende
Die Anmeldeunterlagen gingen am 18. August 1999 über Telefax beim Amt ein;
die Originalunterlagen folgten am 23. August 1999 nach. Mit Beschluss vom
26. Juli 2000 stellte die Markenstelle für Klasse 41 den 23. August 1999 als Anmeldetag fest, weil die am 18. August eingereichte schwarz-weiße Telefax-Wiedergabe der Marke zusammen mit den Farbangaben nicht erkennen lasse, wie die
Farben den einzelnen Elementen der Marke zugeordnet seien. Damit enthalte die
Anmeldung keine genaue Wiedergabe der Marke i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt,
festzustellen, daß der Anmeldung der Zeitrang vom 18. August 1999 zukommt und die Sache zur Eintragung mit diesem Zeitrang an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn Tag der Anmeldung ist der 18. August 1999.
Der angemeldeten Marke konnte dieser Zeitrang nicht deshalb verwehrt werden,
weil es an diesem Tag an der Wiedergabe der Marke gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2,
§ 33 Abs. 1 MarkenG gefehlt hätte. Die insoweit getroffenen Feststellungen der
Markenstelle halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Anmeldetag einer Marke ist gem. § 33 Abs. 1 MarkenG der Tag, an dem die
Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG beim Patentamt
eingegangen sind. Nach dieser Vorschrift ist die Marke derart wiederzugeben,
dass erkennbar wird, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand des
Schutzes sein soll (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 32 Rdnr. 13).
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Anmelderin hat gemäß § 65 Abs. 2 MarkenG
i.V.m. §§ 6 ff MarkenV angegeben, dass sie Schutz für eine Bildmarke begehrt.
Des weiteren hat sie die farbige Eintragung mit den Farben schwarz, blau, rot
beantragt und bezüglich der Wiedergabe der Marke auf die der Anmeldung
beigefügte Anlage Bezug genommen. Diese ist schwarz/weiß gehalten. Darin
kommt der der Markenstelle erkennbare Wille der Anmelderin zum Ausdruck, dass
sie das Bild in den angegebenen Farben geschützt wissen will. Der Schutzbereich
soll sich danach auf alle möglichen Kombinationen erstrecken, die durch
Zuordnung der Farben auf die einzelnen Bildelemente möglich sind. Die Zahl
dieser Kombinationen ist endlich, bestimmbar und bestimmt, gegenüber einer
ohne Farbangabe angemeldeten Bildmarke, mit der eine nahezu unendliche
Vielzahl von farbigen Bildwiedergaben geschützt ist, sehr viel geringer. Die
nachgereichte
farbige Wiedergabe stellt ein Beispiel der beanspruchten
Farbkombinationen dar, die der Veröffentlichung dienen soll. Der Umstand, dass
die Faxwiedergabe der Bildmarke noch nicht als Druck-vorlage
für die
Veröffentlichung geeignet war, stellt keinen Mangel dar, der den Anmeldetag
berührt, da es sich hierbei nicht um ein Erfordernis nach § 32 Abs. 2 MarkenG
handelt, sondern um einen ohne Rechtsverlust behebbaren Mangel (vgl.
§ 33 Abs 1, § 32 Abs. 2 und 3 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 1 MarkenVO).
Winkler
Sekretaruk
Klante
br/Kr
Abb. 1