Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.04.2002 – 33 W (pat) 254/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 80 759.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

21. Juni 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung im Umfang der

Waren "Solaranlagen" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 2000 die Wortmarke

SonnenAktie

für die Waren und Dienstleistungen

"Solaranlagen, Finanzwesen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Juni 2001 gemäß §§ 8 Abs 2

Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die entsprechend zahlreichen anderen Begriffen wie

"Umweltaktien", "Ökoaktien" sprachüblich gebildete Wortkombination "SonnenAktie" der Anmeldemarke werde vom Verkehr ohne weiteres verstanden und auch

nachweislich bereits mehrfach von Dritten verwendet. In Bezug auf die beanspruchten Finanzdienstleistungen besage die Bezeichnung "SonnenAktie" nur,

daß deren Gegenstand die Befassung mit Aktien sei, bei denen der Gegenstand

der Investition des gebildeten Sondervermögens die Form der erneuerbaren

Energie aus der Sonne sei. Bezüglich der beanspruchten Solaranlagen besage sie

nur, daß an diesen eine Beteiligung in Aktienform möglich sei, sie also mittels Aktieneinlagen finanziert würden.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die sie im

Hinblick auf Bedenken des Senats insoweit zurückgenommen hat, als sie sich auf

die Dienstleistungen "Finanzwesen" bezog.

Sie beantragt konkludent,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben, soweit die Anmeldung im Umfang der Waren "Solaranlagen" zurückgewiesen worden ist,

und trägt im wesentlichen vor, die Verbindung des Begriffs "Aktie" mit der Angabe

des Gebietes, mit dem sich die Aktiengesellschaft befasse, sei zwar durchaus üblich. "SonnenAktie" habe aber die Besonderheit, daß der Betrachter diesen Begriff

im Sinne von "Anteil an der Sonne" verstehe, was natürlich im engeren Sinne nicht

möglich sei. Wieso die Anmeldemarke für die Waren "Solaranlagen" nicht schutzfähig sein solle, sei unverständlich; hier gehe es nicht um eine Dienstleistung

"Beteiligung an Solaranlagen".

II

Die nunmehr eingeschränkte Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "SonnenAktie" hinsichtlich der - nach der

Einschränkung der Beschwerde noch verbliebenen - beanspruchten Waren "Solaranlagen" für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG stehen

somit - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - insoweit ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht entgegen.

Wie allgemein bekannt und von der Anmelderin auch nicht in Abrede gestellt, bezeichnet der Begriff "Aktie" ein Wertpapier, das einen Anteil des Inhabers an einer

Aktiengesellschaft verbrieft und durch deren Erwerb der Aktionär Teilhaber und

Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens wird. Auf dem Gebiet des Finanzwesens

sowie dementsprechend der wirtschaftliche und finanzielle, insbesondere anlageorientierte Themen behandelnden Medien und Literatur sind Begriffe für Aktiengattungen, die nach bestimmten Branchen oder Unternehmensschwerpunkten

unterschieden werden - wie beispielsweise "Chemieaktien", "Ölaktien", "Goldaktien", "Autoaktien", "Stahlaktien", "Pharmaaktien" etc - üblich und geläufig. Die angemeldete Bezeichnung "SonnenAktie" reiht sich zwanglos und offensichtlich in

derartige Aktiengattungsbegriffe ein und wird vom Verkehr ohne weiteres als

sprachübliche Sachangabe im Sinne einer "Aktie eines auf dem Gebiet der Solarenergie tätigen Unternehmens" verstanden. Die Markenstelle hat sogar nachgewiesen, daß der Begriff "Sonnenaktie" mehrfach in der Berichterstattung von

Nachrichtendiensten im Internet über Konkurrenten der Anmelderin bereits tatsächlich

verwendet wird. Soweit

übrigens

die P… AG,

die mit

der Anmelderin wahrscheinlich wirtschaftlich verbunden ist, im zweiten Quartal

des Jahres 2001 in Anzeigen zur Zeichnung der "Solar-Aktie" aufgefordert hat (vgl

zB BUND-Magazin 2/2001, S 17), faßt der Verkehr die Aktiengattungsbegriffe

"Sonnenaktie" - ebenso in der angemeldeten Schreibweise "SonnenAktie" - und

"Solar-Aktie" lediglich als Synonyme auf. Bei der angemeldeten Bezeichnung

"SonnenAktie" handelt es sich somit im Bereich des ursprünglich beanspruchten

Dienstleistungsbereiches "Finanzwesen" um eine glatt beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG.

Hinsichtlich der nunmehr nur noch beanspruchten Waren "Solaranlagen" stellt der

als Marke angemeldete Begriff "SonnenAktie" jedoch keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, weil er ersichtlich nicht geeignet ist, die Art, Beschaffenheit,

Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der Waren selbst in verkehrsüblicher Art

und Weise zu bezeichnen. Die Ansicht der Markenstelle, die Anmeldemarke besage bezüglich der beanspruchten Solaranlagen, daß an diesen eine Beteiligung

in Aktienform möglich sei, sie also mittels Aktieneinlagen finanziert würden, verkennt, daß markenrechtlich der Warenbegriff "Solaranlagen" keine Dienstleistungen, sondern nur die gegenständliche Kennzeichnung von Solaranlagen, insbesondere beim Angebot und Verkauf, betrifft. Soweit die Anmelderin meint, die angesprochenen Verkehrskreise hielten die Anmeldemarke "SonnenAktie" für eine

Phantasiebezeichnung, die lediglich im übertragenen Sinne assoziativ auf einen

"Anteil an der Sonne" hinweise, könnte dies im Zusammenhang mit den Waren

"Solaranlagen" möglicherweise zutreffen. Jedenfalls liegen keine hinreichenden

Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung "SonnenAktie" hinsichtlich der gegenständlichen Kennzeichnung der beanspruchten

Waren "Solaranlagen" nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ansehen wird,

wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke von Hause aus eher gering ist.

Winkler

Kätker

v. Zglinitzki

Cl