Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.04.2002 – 30 W (pat) 142/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 07 526.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich
der Waren
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in
Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte,
analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte,
Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen, vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und
den Einbau in KFZ, Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel,
Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte Audio- und Vidiobänder, CDs; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Computer-
Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; elektronische Medien (soweit in Klasse 9
enthalten); Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten);
Zeitschriften, Bücher, insbesondere Handbücher und anderes
schriftliches Begleitmaterial
für Computer und Computerprogramme"
zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung Media Markt
computerwelt, im Beschwerdeverfahren zuletzt noch bestimmt für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 1, 8, 9, 14, 15, 16, 20, 28 und 40.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich ua hinsichtlich der im Tenor dieses
Beschlusses genannten Waren. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, der
Marke fehle insoweit jegliche Unterscheidungskraft, weil die Anmeldung lediglich
beschreibend auf eine Verkaufsstätte für Waren aus den Bereichen Medien und
Computertechnik hinweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und verfolgt bezüglich der von der Zurückweisung betroffenen Waren ihr Eintragungsbegehren weiter. Mit näheren Außenführungen, ua unter Bezugnahme auf die Entscheidung "HOUSE OF BLUES"
des Bundesgerichtshofs (MarkenR 1999, 292), hält sie Schutzhindernisse, die die
Anmeldung von der Eintragung ausschließen, nicht für gegeben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 vom
29. Mai 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung im Umfang des
noch maßgeblichen Warenverzeichnisses zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, deren Gegenstand allein noch die von der Markenstelle versagten Waren sind, ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein
Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß
sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke
angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Media", "Markt" und
"computerwelt" zusammen. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs (wörtlich:Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die
deutsche Sprache Eingang gefunden (vgl zB Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 851). "Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von
Informationen und Meinungen, Unterhaltung und Belehrung dienen, zB Film, Funk,
Fernsehen, Presse, Foto, Video, Computer (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch
2000, S 859; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1063). Das
Wort "Markt" bezeichnet neben einem Verkaufsplatz vor allem ein Absatzgebiet
(vgl Duden aaO S 1052). Der Bestandteil "-welt" ist in Wortzusammensetzungen
eine verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort von Erzeugnissen und kann
damit in der Kombination mit dem Bestandteil "computer-" einen kaufmännischen
Betrieb bezeichnen, in dem Waren angeboten werden, die den Bereich Computer
(Datenverarbeitung) betreffen.
Die Marke Media Markt computerwelt bedeutet in der Gesamtheit "computerwelt
für den Medienmarkt". Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in § 8
Absatz 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges
Merkmal der beanspruchten Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen (vgl
BGH MarkenR 1999, 351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt aber nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES). Anhaltspunkte dafür, daß mit einer
Marke, die sich ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, auch für die in
diesem Betrieb veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen
kann, sind indessen nicht erkennbar. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG
ist.
Inwieweit ein Freihaltebedürfnis an der Geschäftsbezeichnung Media Markt computerwelt (das der Bundesgerichtshof für "House of Blues" in seiner Entscheidung
bestätigt hat, vgl BGH aaO) auch nach der Markeneintragung tatsächlich sichergestellt werden kann (herkömmlich ist eine Benutzung einer fremden Marke als
Firma oder als Firmenbestandteil ohne weiteres eine rechtsverletzende Benutzungshandlung, vgl Fezer, MarkenG, § 14 Rn 52 f) bleibt abzuwarten, kann jedenfalls hier aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht
berücksichtigt werden. Daß das Zeichen als Hinweis auf einen kaufmännischen
Betrieb dient, dessen Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig im Bereich der Computer für das Gebiet der Medien liegt, begründet nur ein nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs über § 23 MarkenG ausreichend abgesichertes Freihalteinteresse an der entsprechenden firmenmäßigen Verwendung (BGH aaO – HOUSE
OF BLUES).
Der angemeldeten Marke kann hinsichtlich der noch beanspruchten Waren auch
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn Media Markt
computerwelt nicht warenbeschreibend ist, so gibt es keinen Anhalt dafür, daß
dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl zB BGH WRP 2001, 1445-INDIVIDUELLE
mwN). Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr, wenn er
die Kennzeichnung auf der Ware erblickt, diese nur in ihrem Sinn als Hinweis auf
eine Verkaufsstätte und nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu