Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.07.2006 – 26 W (pat) 77/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

5. Juli 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Christkindlesmarkt

Die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ weist auch für Waren und Dienstleistungen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Durchführung von Weihnachtsmärkten angeboten werden, keine Unterscheidungskraft auf.

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 77/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 04 166

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

I.

Die Antragstellerin hat am 26. November 2001 die Löschung der am

21. August 2001 zugunsten der Antragsgegnerin für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke, insbesondere Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und alkoholfreie

Heißgetränke; alkoholfreie Cocktails;

Klasse 33:

alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen,

Liköre; aromatisierte weinhaltige Getränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen-

oder Weingrundlage; Punsch auf Spirituosen- und Weingrundlage;

Klasse 42:

Verpflegung von Gästen, insbesondere mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken; Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und an Rezepturen zur

Herstellung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)

eingetragenen Wortmarke 301 04 166

Christkindlesmarkt

beantragt. Sie hat das Löschungsbegehren auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gestützt und vorgetragen, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden. Mit dem angegriffenen Markenwort „Christkindlesmarkt“ würden

typischerweise viele Weihnachtsmärkte in Bayern und Baden-Württemberg bezeichnet. Mit dieser Bezeichnung gekennzeichnete Produkte und Dienstleistungen

verstehe der Verbraucher nur als Hinweis darauf, dass diese von einem Weihnachtsmarkt, nicht aber von einem bestimmten Unternehmen stammten.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Marke 301 04 166 zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für die in Anspruch genommenen Waren und

Dienstleistungen könne ein beschreibender Bezug zu dem Markenwort nicht hergestellt werden.

Die Markenabteilung für Klasse 33 hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angegriffene Marke habe schon im Zeitpunkt der Eintragung eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dargestellt.

Bei der allgemein bekannten und völlig gebräuchlichen Sachbezeichnung „Christkindlesmarkt“ handele es sich um einen Begriff, mit dem das angesprochene Publikum ausschließlich beschreibende Vorstellungen assoziiere und den es nicht als

Kennzeichnung im zeichenrechtlichen Sinne ansehen werde. Der Verkehr werde

davon ausgehen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien

speziell auf diese Veranstaltungsart ausgerichtet. Wie dies letztlich konkret gewährleistet sei, bringe der Sachbegriff zwar nicht zum Ausdruck, dies ändere aber

nichts daran, dass der Verkehr seit vielen Jahren im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen an die umfangreiche werbemäßige

Verwendung diese Begriffes gewöhnt sei. Der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“

komme dabei stets ein feststehender, beschreibender Aussagegehalt zu, nämlich

der Hinweis auf eine im süddeutschen Raum von den unterschiedlichsten Veranstaltern bzw. Gemeinden angebotene vorweihnachtliche Veranstaltung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist

der Auffassung, der angemeldeten Marke könne die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Der Markenabteilung sei zwar zuzustimmen, wenn sie meine, dass zur Weihnachtszeit Weihnachtsmärkte veranstaltet

würden, die insbesondere im süddeutschen Raum auch „Christkindlesmarkt“ genannt würden. Dies gelte aber nur für die Veranstaltung von Märkten, für die die

Marke nicht angemeldet sei. Bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sage die Marke dagegen nichts aus. Die beanspruchten Waren würden

schon nicht typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten. Selbst wenn

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang

mit Christkindlesmärkten erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden

könnten, werde allein dadurch noch kein hinreichend enger und beschreibender

Bezug zwischen der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ und den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen selbst hergestellt. Das Markenwort sei auch nicht

freihaltebedürftig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend und verteidigt ihn unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie tritt dem Vorbringen

der Antragsgegnerin entgegen und macht insbesondere geltend, das Wort „Christkindlesmarkt“ weise einen unmittelbaren Bezug zu dem Erwerbs-, Verkaufs- bzw.

Veranstaltungsort „Christkindlesmarkt“ auf.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen

den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst

Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin zu Recht entsprochen, weil ein Nichtigkeitsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vorliegt, der die Löschung der Marke wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG rechtfertigt. Die Marke stellte schon im Zeitpunkt der Eintragung für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige

Angabe im Sinne dieser Vorschrift dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die

sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch

genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR ,

943, 944 - SAT.2). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der

angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

So liegt der Fall auch hier. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der

Verkehr - das sind (mit Ausnahme der Dienstleistung „Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken)“ breiteste Bevölkerungskreise - das beanspruchte Markenwort „Christkindlesmarkt“ als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ansehen könnte. Die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ stellt ein im fränkischen, schwäbischen und alemannischen Sprachgebrauch gebräuchliches, aber auch für die übrigen allgemeinen Verkehrskreise

ohne Weiteres verständliches Synonym für das hochdeutsche und im gesamten

Bundesgebiet bekannte und verbreitete Wort „Weihnachtsmarkt“ dar (vgl.

http://de.wiktionary.org/wiki/Weihnachtsmarkt). Ein solcher Markt wird in einer

Vielzahl von mittleren und größeren Gemeinden und Städten der Bundesrepublik

sowie von privater Seite im zeitlichen Zusammenhang mit der Adventszeit veranstaltet. Ein typischer Weihnachtsmarkt besteht erfahrungsgemäß aus zahlreichen

Verkaufsständen auf den Straßen und Plätzen eines Ortes, oft vor historischer und

publikumswirksamer

Kulisse,

auf

dem

neben Weihnachtsartikeln,

Christbaumschmuck und anderen Waren weihnachtliche Backwaren, Süßigkeiten,

warme Speisen und im Rahmen der Standgastronomie eine breite Vielfalt von traditionellen Getränken, insbesondere auch heiße Getränke wie Glühwein, Punsch

und Fruchtweine sowie alkoholfreie Varianten dieser Getränke, angeboten werden

(vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/ Weihnachtsmarkt). Werden alkoholische

Getränke, insbesondere Weine, Spirituosen, Liköre, aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage oder

Punsch auf Spirituosen- und Weingrundlage sowie alkoholfreie Getränke wie

Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, alkoholfreie Heißgetränke und alkoholfreie Cocktails

mit der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ versehen, wird der Verkehr mithin nicht

annehmen, dass es sich dabei um eine individuelle Herkunftshinweisbezeichnung

handelt, die auf einen bestimmten Hersteller hinweisen soll, sondern vielmehr

ohne weitere Überlegung davon ausgehen, dass diese Waren im Rahmen üblicher

Weihnachtsmarktgastronomie und damit im Rahmen der Durchführung irgendeiner der zahllosen, nicht näher individualisierbaren Christkindlesmärkte bzw. Weihnachtsmärkte angeboten werden oder für den Verzehr auf (irgend)einem solchen

Markt bestimmt sind (vgl. BPatG GRUR 2005, 948, 950 - FUSSBALL WM 2006;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 122 f.), oder dass das Wort

„Christkindlesmarkt“ dem Verkehr als Warenanpreisung eine das Gemüt und damit die Kaufbereitschaft ansprechende vorweihnachtliche Stimmung vermitteln

soll. Die der Angabe innewohnende Werbekraft führt aber nicht zwangsläufig auch

zu ihrer Unterscheidungskraft (vgl. auch EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das

Prinzip der Bequemlichkeit). Im Hinblick auf die Dienstleistung „Verpflegung von

Gästen, insbesondere mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken“ wird der

Verkehr im Zusammenhang mit der angegriffenen Marke ohne Weiteres annehmen, eine solche Dienstleistung sei besonders an die Bedürfnisse der Kunden auf

einem Weihnachtsmarkt angepasst und genüge daher den Erwartungen, die an

eine traditionelle Verköstigung im Rahmen einer Weihnachtsmarkt-Gastronomie

gestellt werden. Insbesondere wird der Verkehr dabei an den Ausschank von traditionellen heißen Getränken wie Punsch oder Glühwein, seien sie mit oder ohne

alkoholische Zusätze hergestellt auf einem der zahlreichen Christkindlesmärkte,

denken, ohne jedoch zu meinen, es gäbe einen bestimmten Gewerbetreibenden,

der seine Dienstleistungen mit dem Begriff „Christkindlesmarkt“ als Herkunftshinweis kennzeichnet.

Für die außerdem beanspruchte Dienstleistung „Lizenzvergabe an gewerblichen

Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)“ gilt, dass aus der Sicht des hier angesprochenen Fachverkehrs die Vergabe von Lizenzen betreffend Glühwein- oder

Punschrezepturen, also Rezepturen für Getränke, die typischerweise auch auf

Weihnachtsmärkten angeboten werden, Gegenstand dieser Dienstleistung sein

kann.

Die von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen

„HOUSE OF BLUES“ (BGH GRUR 1999, 988), „HAPPY FAMILY“ (BPatG, Beschluss vom 26. Juli 2000 – 26 W (pat) 5/00) und „MEDIA MARKT COMPUTER-

WELT“ (BPatG, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 30 W (pat) 142/01) stehen der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil sie sich nicht mit der Frage der Unterscheidungskraft, sondern des Freihaltebedürfnisses befassen. Da der Verkehr

die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ ausschließlich als werbenden Hinweis auf

den positiv besetzten Begriff „Weihnachtsmarkt“ und damit als Anpreisung der dort

üblicherweise angebotenen Waren auffasst, steht schon der Versagungsgrund

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegen. Anderes ergibt sich

auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„BerlinCard“

(GRUR 2005, 417, 419). Anders als beim dortigen entscheidungsrelevanten

Sachverhalt werden - wie ausgeführt - alle Waren oder Dienstleistungen üblicherweise im Zusammenhang mit einem Weihnachts- bzw. Christkindlmarkt angeboten. Es sind mithin nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um

die Warenanpreisung des Markenwortes zu erkennen. Der Entscheidung

„HAPPY FAMILY“ (BPatG, a. a. O.) liegt ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Begriff „Christkindlesmarkt“ nimmt erkennbar – anders als

der Begriff HAPPY FAMILY - auf eine übliche Bezeichnung für eine Verkaufsstätte

in der Weihnachtszeit Bezug.

Das im Zeitpunkt der Eintragung bereits bestehende Schutzhindernis besteht auch

noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung, § 50 Abs. 2 S. 1

MarkenG. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

Ob außerdem ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, kann letztlich offen bleiben, wenngleich wenig Zweifel daran bestehen, dass

der Begriff „Christkindlesmarkt“ den Mitbewerbern ohne entgegenstehende Monopolrechte der Antragsgegnerin zur freien Benutzung für die Bewerbung ihrer Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt zur

Verfügung stehen muss und daher auch freihaltebedürftig ist.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2

MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Anregung der Antragsgegnerin nicht zuzulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist

vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

sowie des Bundesgerichtshofs ergangen.

gez.

Unterschriften