Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 24 W (pat) 64/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 103.9

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ströbele sowie die

Richter Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

soll für

"HIPPOGENES TRAINING"

"Dienstleistung eines Therapeuten"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch eine Beamtin des höheren Dienstes ergangen

ist, mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich um eine schutzunfähige beschreibende Angabe handele, der jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die angemeldete Wortfolge stelle einen in Anlehnung an "autogenes Training"

sprachüblich gebildeten Hinweis auf ein auf Pferde bezogenes, vom Pferd herrührendes Training als Therapieform dar, was auch in Hinblick auf die bekannte Behandlungsform "Hippotherapie" den angesprochenen Verkehrskreisen leicht verständlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

insbesondere vorgetragen, der Begriff "hippogen" sei nicht nachweisbar; im übrigen gebe es zur Bezeichnung einer Therapie zur Behandlung von psychischen

Krankheiten mit Hilfe des Umgangs mit Pferden bereits das Wort "Hippotherapie",

so daß ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Kennzeichnung "HIPPOGENES TRAINING" nicht ersichtlich sei. Auch

fehle dieser Wortfolge nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn das Wort "hippogen" setze sich aus einem englischen und einem altgriechischen Wortelement zusammen. Das Altgriechische sei aber keine in Deutschland übliche und den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Sprache. Auch bei (unzulässiger) analysierender Betrachtungsweise könne man dem Zeichenbestandteil "hippogenes" keinen klaren, die angemeldeten Dienstleistungen konkret beschreibenden Sinn

entnehmen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, das der

Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 398 18 103.9 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die angemeldeten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37

Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 –

INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH

GRUR

1999,

1093,

1094

-

FOR

YOU).

Wie in den angefochtenen Beschlüssen bereits zutreffend erörtert, setzt sich

die angemeldete Wortfolge deutlich erkennbar aus dem Adjektiv

"HIPPOGENES" und dem deutschen Substantiv "TRAINING", das im weitesten Sinn jede organisierte Ausbildung bezeichnet, zusammen. Zwar ist das

Adjektiv "hippogen" derzeit lexikalisch noch nicht nachweisbar. Dennoch handelt es sich hierbei um eine ohne weiteres verständliche Gesamtaussage. Das

Wort ist gebildet aus dem dem Griechischen entstammenden Element

"Hippo-" (Pferd), das etwa in Begriffen wie "Hippotherapie" (Therapieform mit

Hilfe von Pferden), "Hippologie" (Pferdekunde, Pferdewissenschaft) oder

"Hippodrom"

(Pferdesporthalle) vorkommt, und der ebenso aus dem

Griechischen entnommenen Endsilbe "-gen" (von etwas stammend, von etwas

herrührend, von etwas erzeugt, auf etwas bezogen), die ebenfalls in vielen

analog "hippogen" gebildeten Wörtern des deutschen Sprachschatzes wie

etwa

"autogen"

(selbsterezeugend, selbsttätig),

"allogen"

(anderswo

entstanden), "Karzinogen, Kanzerogen" (krebserzeugend), "psychogen" (in

der Psyche begründet), "pyrogen" (Fieber erzeugend) und insbesondere in der

medizinischen Fachsprache verwendet wird

(vgl. Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "-gen" und die weiteren genannten

Begiffe). Die Wortzusammenstellung läßt sich darum mühelos als "vom Pferd

herrührendes Training, auf Pferden basierendes Training, von Pferden

kommendes Training" interpretieren. In diesem Zusammenhang ist auch nicht

zu verkennen, daß gerade auf dem einschlägigen therapeutischen Bereich

zahlreiche Fachbegriffe aus Elementen toter Sprachen (insbesondere Latein

und Griechisch) gebildet sind und daß es zudem in der Psychologie und

Medizin durchaus Therapieformen gibt, die mit "Training" bezeichnet werden

(zB autogenes Training, Biofeedback-Training).

Die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortfolge belegen auch die

zahlreichen Nachweise im Internet, wo dieser Begriff ausschließlich als Sachangabe verwendet wird, nämlich als Bezeichnung für eine neue Therapieform,

die sich von der üblichen Hippotherapie unterscheidet. Die rein sachbezogene

Verwendung der Wortbildung zeigt sich besonders deutlich etwa

in

Formulierungen im Fließtext von Presseveröffentlichungen wie: "Therapie mit

Pferden", wo sich etwa folgende Textpassagen befinden: "Sie haben eine

neue Form der Reittherapie entwickelt". Was verbirgt sich hinter der

Bezeichnung "Hippogenes Training"?"; "Das Hippogene Training" ist einerseits

eine präventive Behandlung, die der Vorbeugung von Krankheit über das

Aktivieren von Selbstheilungskräften dient. Andererseits führt es im Anschluß

an eine Reittherapie den therapeutischen Prozeß wieder vollständig in die

Eigenregie des betreffenden Menschen zurück und wirkt damit stabilisierend.

An anderer Stelle findet sich eine Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der

Anmelderin mit dem Satz "Das Hippogene Training" ist eine umfassende

körperliche Heilbehandlung. Auch wird von der Anmelderin selbst die

angemeldete Bezeichnung als Hinweis für eine von ihr durchgeführte

bestimmte Therapieform, also als Sachhinweis

für die angemeldete

"Dienstleistung eines Therapeuten", verwendet. Insoweit kann "HIPPOGENES

TRAINING" zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen (iSv

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen außerdem auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sonden als Unterscheidungsmittel versteht, wobei unerheblich ist, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar ist (vgl BGH GRUR

2001, 1153 "antiKalk"; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch";

BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001

1042 "REICH UND SCHOEN").

Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als

beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen, ist dem

Verkehr verständlich und wegen dieses

im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Dienstleistungen nur ein

Sachhinweis und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Zwar beziehen sich die Nachweise der Verwendung der Wortfolge "Hippogenes Training" auf eine von der Anmelderin entwickelte und durch geführte

Therapieform. Bei sprachüblich gebildeten und als Fachangaben verständlichen Wortneuschöpfungen vermag die Verwendung durch den "Erfinder" des

Begriffs den beschreibenden Charakter nicht zu verändern, so daß insoweit

die freie Verwendung des Begriffs gewährleistet werden muß (vgl. BPatGE 37,

44, 48 "VHS"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 143

m.Nachw.). Für die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft ist

ebenfalls allein entscheidend, ob der Verkehr der Kennzeichnung betriebskennzeichnenden Charakter beimißt oder sie – wie hier - lediglich als Sachangabe versteht (29 W (pat) 119/93 "Der Felsenkünstler"; 29 W (pat) 30/99 "Porzellan-Klinik"; vgl. Althammer/Ströbele, aaO., § 8 Rn. 21 m.Nachw.).

Ströbele

Hacker

Guth

Cl