Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.01.2000 – 29 W (pat) 30/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 16 098

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 12. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den

Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

"Porzellan-Klinik"

Die Wortmarke

ist für die Dienstleistungen

"Reparatur von Porzellan- und Glaswaren"

am 12. März 1996 unter der Nummer 395 16 098 in das Markenregister eingetragen worden. Die Markenabteilung 3. 4. des Deutschen Patentamts hat dem Antrag, die Marke wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse zu löschen,

stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke mit Beschluß vom

24. September 1998 angeordnet, weil der Eintragung der Marke ein Freihaltungsbedürfnis und das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft entgegengestanden

hätten.

Die Markenabteilung hat ausgeführt, bei der Marke handele es sich um einen

sprachüblichen Hinweis auf einen Dienstleistungsbetrieb, der Porzellan repariere

und restauriere. Im Löschungsverfahren seien zahlreiche Belege vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, daß es sich um Fachbegriffe handele und nicht um

eine eingeführte Unternehmensbezeichnung, die nur von Antragsteller und vom

Markeninhaber bzw. davon abgeleiteten Unternehmen geführt würden. Es gebe

neben den auf die Antragsgegnerin zurückgehenden "Porzellankliniken" noch

mehrere, die keinerlei Verbindung zum Markeninhaber oder dessen Rechtsvorgänger aufwiesen, was bei dem relativ schmalen Marktsegment bedeutsam sei.

Auch sei belegt worden, daß die Bezeichnung "Klinik" häufig in Verbindung mit

Geschäftsbetrieben verwendet werde, in denen Gebrauchsgegenstände repariert

würden. Der Eintragung der Marke habe daher für die angemeldeten Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis entgegengestanden. Der Marke habe außerdem

bereits zur Zeit der Eintragung jegliche Unterscheidungskraft gefehlt. Der Verkehr

sei es gewöhnt, daß in der Werbung begrifflich bereits besetzte Begriffe in anderem Zusammenhang verwendet und neue Wörter gebildet, die aber lediglich

sachliche Information transportieren sollten. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden die Marke daher lediglich als einen solchen Sachhinweis auffassen.

Die Marke ist aufgrund des am 15. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Umschreibungsantrages am 18. Mai 1998 auf die Porzellan-Klinik

Tünnecke OHG, ABC-Straße 1, 20354 Hamburg umgeschrieben worden. Gegen

den dem früheren und dem jetzigen Inhaber der angegriffenen Marke zugestellten

Beschluß wurde vom Vertreter des ursprünglichen und des jetzigen Markeninhabers Beschwerde im Namen des vormaligen und des neuen Markeninhabers eingelegt. Die Beschwerde wird damit begründet, bei der Marke handele es sich um

eine

phantasievolle Wortbildung,

da man mit

"Klinik"

nur

eine

Behandlungseinrichtung für Menschen bezeichne. Die Marke sei vieldeutig, so

daß es erheblichen analytischen Aufwand erfordere, einen beschreibenden Bezug

zu den eingetragenen Dienstleistungen herzustellen. Die vom Deutschen

Patentamt verwendeten Fundstellen bezögen sich auf Firmen, die sich von der

Markeninhaberin bzw. deren Rechtsvorgänger oder der Löschungsantragstellerin

ableiteten, die Firmen hätten nur lokale Bedeutung oder es handele sich um

Firmen, die nicht mehr existierten. Für eine beschreibende Verwendung des

Begriffs "Porzellan-Klinik" gebe es allenfalls nur Einzelnachweise, wobei der

Ausdruck oft firmenmäßig gebraucht werde. Dies reiche nicht aus, zu belegen,

daß

es

sich

um

einen

beschreibenden Ausdruck

handele. Die

Löschungsantragstellerin wolle die Marke zum Gegenstand von Franchise

machen. Die Markeninhaberin bzw.

ihr Rechtsvorgänger habe stets die

Bezeichnung gegen die Verwendung durch andere Personen verteidigt. Dies

stehe

einer Entwicklung

der Wortkombination

"Porzellan-Klinik"

zur

beschreibenden Angabe entgegen.

Der Antragsgegner und die Streithelferin beantragen,

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben und den

Löschungsantrag zurückzuweisen,

hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie legt weitere Unterlagen, nämlich das Ergebnis einer Internet-Recherche und

einen Zeitungsartikel als Beleg dafür vor, daß die Wortkombination "Porzellan-

Klinik" rein beschreibend verwendet werde. Sie ist der Meinung, die Marke sei

sprach- und werbeüblich gebildet und

ihr beschreibender Gebrauch sei

nachgewiesen. Die jetzige Inhaberin der angegriffenen Marke habe in einem

zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zwar gegenüber der

Löschungsantragstellerin obsiegt. Diese Entscheidung habe sich jedoch nur mit

der Problematik von geschäftlichen Bezeichnungen beschäftigt, die

im

vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, und sei außerdem nicht rechtskräftig

geworden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die

Amtsakte 395 16 098.7/37 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristgemäß und auch im übrigen zulässig. Herr Harald

Schmalhaus ist trotz der Rechtsnachfolge Beteiligter des Löschungsverfahrens geblieben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 265 Abs. 2 ZPO; vgl BGH

BlPMZ 1998, 527 f "Sanopharm"). Daneben hat seine Rechtsnachfolgerin

ebenfalls zulässigerweise Beschwerde eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde auch im Namen des jetzigen Eigentümers der Marke ist als Erklärung der Nebenintervention zu betrachten (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 66,

67 ZPO).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung

hat zu Recht die Löschung der Marke angeordnet, denn die Marke war im

Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht schutzfähig und ist es zwischenzeitlich auch

nicht geworden (§§ 50, 54, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Die angemeldete

Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr zum Zeitpunkt der Eintragung die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1

MarkenG entgegenstanden und auch jetzt noch entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis gerade für die Waren

oder Dienstleistungen nachzuweisen, die von der Marke erfaßt werden (vgl.

BGH WRP 1977, 578 "Cokies"; GRUR 1990, 517 "SMARTWARE"; GRUR

1997, 635 "Turbo II"; zuletzt BGH BlPMZ 1999, 365, 366 "HOUSE OF

BLUES").

Für die Frage, ob der Eintragung der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstand, kommt es entscheidend auf die Auffassung

der von den Dienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise an (vgl.

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rn. 61, 62). Die firmenhistorische Entstehung des Begriffs und die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Marke

sind darum nur insoweit von Belang, als sie maßgeblich die Verkehrsauffassung beeinflussen. Rückschlüsse auf die Verkehrsauffassung erlauben die

tatsächliche Verwendung des Begriffs und die Verwendung und Sprachüblichkeit ähnlicher Begriffsbildungen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 5. Auflage, § 8 Rn. 15, 17).

Die im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und vor dem Bundespatentgericht eingereichten Unterlagen zeigen, daß es sich bei "Porzellan-Klinik" um

eine Begriffsbildung handelt, die sich nahtlos in die Reihe ähnlich gebildeter

rein beschreibender Wortzusammensetzungen einfügt und die derzeit bereits

als reine Sachangabe in Verbindung mit den eingetragenen Dienstleistungen,

nämlich den typischen Dienstleistungen einer "Porzellan-Klinik", verwendet

wird. Zwar stellt der Begriff "Klinik" in seiner ursprünglichen Form die

Bezeichnung für ein Krankenhaus oder für den praktischen Unterricht von

Medizinstudenten dar (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl.

1996, Stichwort "Klinik"). Im übertragenen Sinn wird dieses Wort aber auch als

Bezeichnung für Werkstätten verwendet, in denen aufwendigere Reparaturen

durchgeführt werden. So ist lexikalisch die Bezeichnung "Puppenklinik" nachweisbar (Duden, a.a.O., Stichwort "Puppenklinik"). Weiterhin werden - wie sich

aus den von der Löschungsantragstellerin eingereichten Unterlagen ergibt -

die Wortbildungen "Auto-Klinik", "Bilderklinik" oder "Strumpfklinik" verwendet.

Auch wenn ein firmenmäßiger Gebrauch dieser genannten Bezeichnungen

nicht ausgeschlossen werden kann, zeigen diese Bespiele doch, daß die

Verwendung von "Klinik" in Verbindung mit der Reparatur von Waren nicht

fern liegt und daß man bei dieser Bezeichnung nicht in erster Linie an den mit

einem Krankenhaus verbundenen Organisationsaufwand, sondern an den

Zweck des Krankenhausaufenthalts, nämlich die Wiederherstellung und

Heilung, denkt. Auch viele weitere Beispiele zeigen, daß gerade in Verbindung

mit einer aufwendigen, viel Behutsamkeit erfordernden Reparatur von

wertvollen Waren Begriffe aus dem medizinischen Bereich verwendet werden.

Zerbrochene Dinge werden "heil gemacht" (vgl. Duden, a.a.O., Stichwort

"heil"). Man spricht etwa von einem "Puppendoktor". Im Artikel "Eine Klinik für

Scherben" (Bl. 22, 23 d. Amtsakte) wird von einem Doktor (für Porzellan) und

von einer Narbe im Porzellan gesprochen, ebenso in der Internet-Mitteilung

über die Züricher Porzellan-Klinik (Bl. 97 der Gerichtsakte). Die Wortbildung

"Porzellan-Klinik" liegt vollkommen in diesem gebräuchlichen begrifflichen

Rahmen.

Auch in den - teilweise auf den Markeninhaber oder den Löschungsantragsteller

bezogenen - Fundstellen wird häufig von einer Porzellan-Klinik oder davon,

daß es Porzellankliniken gibt (d.h. nicht von einem ganz bestimmten, individualisierten Betrieb), gesprochen. "Porzellan-Klinik" wird in diesen Artikeln

also als reiner Gattungsbegriff für Reparaturbetriebe für Porzellan verwendet.

Insbesondere geschieht dies im Artikel der "Funk Uhr" "Teuere Scherben", in

dem Internet-Bericht über die Porzellan-Klinik Zürich, in der Beschreibung der

Dienstleistungen des Geschäfts s'Lädeli oder im Artikel der Welt am Sonntag

vom 1. August 1999, im Buch von Dieter Struss "M. J. Hummel Figuren", erschienen 1953, auf Seite 58 und im Merkblatt der Porzellan-Manufaktur

Meissen GmbH. Vor allem aus der rein gattungsmäßigen Verwendung des

Begriffs ("Porzellankliniken, die sie im Branchenverzeichnis finden, sind teuer")

im Buch von Struss und der Nennung von Restaurierungsbetrieben, die nicht

die Bezeichnung "Porzellanklinik" führen, unter der gemeinsamen Überschrift

"Restauratoren und Porzellankliniken" im Merkblatt der Porzellan-Manufaktur

Meissen GmbH belegen, daß dieser Begriff als reine Sachangabe verstanden

wird. Aus der Erwähnung in dem Buch von Struss folgt weiterhin, daß es diesen Begriff schon längere Zeit gibt. Dem Zitat aus dem Buch von Struss kann

nicht entgegengehalten werden, daß es eine Rubrik "Porzellan-Kliniken" im

Branchenbuch nicht gibt, weil solche Betriebe jedenfalls in Branchenbuch stehen und gegebenenfalls unter einer allgemeineren Überschrift gesucht und

gefunden werden können.

Der Begriff "Porzellan-Klinik" (auch in der Schreibweise "Porzellanklinik") wird

von einschlägigen Betrieben in Verbindung mit der Dienstleistung "Reparatur

von Porzellan und Glaswaren" auch tatsächlich als Gattungsbezeichnung verwendet. Zwar leiten sich einige der nachgewiesenen Porzellankliniken von der

Markeninhaberin bzw. ihrem Rechtsvorgänger ab. Jedoch bestreiten auch die

Beschwerdeführer nicht, daß es einzelne von der Markeninhaberin oder ihrem

Rechtsvorgänger unabhängige Porzellankliniken gibt oder gab, die diese Bezeichnung verwendeten, bevor sie vom Rechtsvorgänger der Markeninhaberin

abgemahnt wurden und sie mit diesem einen Lizenzvertrag schlossen, wobei

in diesem Zusammenhang zu bemerken

ist, daß die Porzellanklinik

Schwabing, die die Beschwerdeführer als nicht mehr existent bezeichnen,

nach wie vor im Telefonbuch nachgewiesen werden kann. Die relativ geringe

Anzahl der als "Porzellanklinik" benannten Geschäftsbetriebe und die nur

lokale Bedeutung mancher dieser Werkstätten spricht nicht gegen die

Verwendung als reine Sachangabe. Angesichts des relativ schmalen Marksegments und der sehr speziellen Dienstleistungen, die von diesen Werkstätten erbracht werden, sowie des Umstandes, daß neue Betriebe auf bereits

gut eingeführte treffen, ist es nicht ungewöhnlich, daß sich nur wenige neuere

Betriebe etablieren können, manche sich nicht durchsetzen und andere zunächst nur im näheren örtlichen Umkreis tätig werden. Die grundsätzliche

Frage, ob und inwieweit tatsächliche oder rechtliche Monopolstellungen

überhaupt ein markenrechtlich relevantes Freihaltungsbedürfnis beseitigen

können, was die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in Bezug auf

Ortsangaben im Grundsatz eher verneint (vgl. dazu BPatG GRUR 1994, 627,

629 "ERDINGER", GRUR 1993, 395, 396 "RÖMIGBERG II"), kann darum hier

dahingestellt bleiben.

Bei dieser Sachlage gibt es keinen Anlaß für die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung "Porzellan-Klinik" in Verbindung

mit den eingetragenen Dienstleistungen als mehrdeutig oder die Verwendung

des Wortes "Klinik" als sprachunüblich und daher phantasievoll verstehen.

Vielmehr sieht der Verkehr die angegriffene Marke lediglich als beschreibende

Angabe für die eingetragenen Dienstleitungen an, nämlich als Hinweis darauf,

daß es sich um die speziellen Dienstleistungen einer Porzellan-Klinik handelt.

Bei dieser Ausgangslage sind an das Vorliegen der Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH BlPMZ 1991,

26, 27 "NEW MAN"). Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke diese in Bezug auf die Dienstleistungen als eine unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art der

Dienstleistungen und ihres betrieblichen Ursprungs erkannt hat, ist die Marke

als reiner Sachhinweis und nicht als Hinweis auf einen ganz bestimmten, individualisierbaren Herkunftsbetrieb aufzufassen. Der angegriffenen Marke

fehlte im Zeitpunkt der Eintragung daher jegliche Unterscheidungskraft. Eine

Änderung der Verkehrsanschauung ist nicht feststellbar.

Die von den Beschwerdeführern genannten Entscheidungen, etwa OLG

Frankfurt, GRUR 1976, 663, 664 "Teppichbremse", BPatG GRUR 1997, 639,

640 "FERROBRAUSE"; BPatG GRUR 1997, 640, 641 "ASTHMA-BRAUSE",

sprechen nicht gegen das Vorliegen der Eintragungsversagungsgründe des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG im vorliegenden Fall, denn sie sind hier nicht

einschlägig; es handelte sich in den zitierten Fällen nicht um sprachüblich gebildete Wortzusammensetzungen, die in der Praxis als Sachangaben vorkommen. Ebenso kann die Entscheidung des Landgerichts Hamburg im zivilgerichtlichen Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten keinen Hinweis auf

die Schutzfähigkeit im vorliegenden Fall geben, da es auf abweichenden

verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Grundlagen beruht und außerdem nicht rechtskräftig geworden ist.

3. Zu einer Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine

Veranlassung.

4. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil weder

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Vielmehr

beruht die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl