Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 33 W (pat) 73/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 32 626
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2002 durch den Richter v. Zglinitzki als Vorsitzendem, die
Richterin Dr. Hock und den Richter k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
398 32 626 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 928
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 32 626 und der Widerspruchsmarke 2 104 928 gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die
Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Kätker
Cl