Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 27 W (pat) 239/00

27. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 72 821.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "My Way" soll für "Zielführungssysteme, Computerprogramme

für Zielführungssysteme, Entwicklung von Zielführungssystemen, technische Projektplanung für Zielführungssysteme, Erstellen von Programmen für Zielführungssysteme, Erstellen und Aktualisieren von Datenbanken für Zielführungssysteme,

Erheben von Daten sowie Sammeln und Liefern von Informationen für Zielführungssysteme, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Zielführungssystemen,

Einbau von Zielführungssystemen, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten für

Zielführungssysteme, elektronische Nachrichtenübermittlung für Zielführungssysteme" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die englische Wortfolge ohne weiteres im Sinne von "mein Weg" verständlich sei, was im

Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende

Angabe darstelle. Denn diese bezögen sich ausschließlich auf Zielführungssysteme, die dafür bestimmt seien, zB für einen Autofahrer den besten, kürzesten usw

Weg zu einem bestimmten Ziel ausfindig zu machen und zu zeigen. Hier werde lediglich auf werbeübliche Art deutlich gemacht, daß die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen geeignet und bestimmt seien, jemandem individuell den Weg zu

weisen.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine

Begründung ist nicht zu den Akten gelangt; auch die vom Anmelder eingelegte

Erinnerung war nicht begründet worden. Er hat lediglich um "Berücksichtigung der

jüngeren BGH-Rechtsprechung zu Werbeslogans" gebeten (GRUR 2000, 321

"Radio von hier, Radio wie wir"; aaO 323 "Partner with the Best" sowie EuG

Rechtssache T-138/00 "Das Prinzip der Bequemlichkeit").

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG),

wie dies die Markenstelle zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt

hat.

Die Anmeldemarke ist für Zielführungssysteme, für entsprechende Software sowie

für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Zielführungssystemen beansprucht.

Solche Einrichtungen werden - in zunehmendem Maße perfektioniert - insbesondere für Kraftfahrzeuge angeboten. Bei ordnungsgemäßer Funktion führen sie den

Nutzer optimal und individuell (dh auch mit eventuellen Sonderwünschen) zu einem programmierten Ziel, sind also in der Lage, eine optimierte, persönliche

Streckenführung herauszusuchen.

Der Sinn der Wortfolge "My Way" ist praktisch für jeden verständlich ("Mein Weg").

Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, daß mit einer solchen Aussage in werbeüblicher Form darauf hingewiesen wird, was derart gekennzeichnete Waren leisten können, nämlich dem Nutzer eine individuelle Strecke zu einem bestimmten

Ziel anzubieten. Daß es "mein Weg" (und nicht "Dein Weg" oder "Ihr Weg") heißt,

ist keine Besonderheit, da die Werbung sich gerne solcher subjektbezogener Aussagen bedient, die den Verbraucher besonders ansprechen, einbinden und ihm

letztlich wohl vermitteln sollen, wie individuell ein Produkt auf ihn abgestimmt ist.

Es mag fraglich sein, ob es sich bei der Anmeldung deshalb um eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, an der ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Sie ist aber in ihrer Sachaussage so klar und eindeutig,

daß man sie für die beanspruchten Waren (ebenso wie für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen) nicht mehr als unterscheidungskräftiges Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens ansehen kann.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht begründet hat, ist im übrigen auch

nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht er die angegriffenen Beschlüsse für fehlerhaft

hält.

Auch der Hinweis auf die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften führt zu

keinem anderen Ergebnis. Die vom Anmelder genannten Fälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, wie sich aus der jeweiligen Entscheidungsbegründung ergibt. So hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Partner with the Best" und "Radio von hier ..." auf mehrere Übersetzungsvarianten und daraus resultierende unterschiedliche Aussageinhalte bzw auf die

Mehrdeutigkeit einer in Reimform gehaltenen Aussage abgestellt, während das

Gericht erster Instanz davon ausgegangen ist, daß der Ausdruck "Das Prinzip der

Bequemlichkeit" jedenfalls in seiner Gesamtheit keinen konkret warenbeschreibenden Gehalt besitze. Im vorliegenden Fall ist dies, wegen des engen Sachbezugs der angemeldeten Aussage zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, anders.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Albert

br/Pü