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BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 33 W (pat) 329/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 21 096.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters

v. Zglinitzki als Vorsitzendem, des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. April 1998 die Wortmarke

"THE DOCUMENT SOURCE"

für die Dienstleistungen

"Büroarbeiten, Kopier- und Reproduktionsdienstleistungen, Herstellen von Druckvorlagen und Druckdienstleistungen, Drucken,

Telekommunikation"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

10. September 2001 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Sie hat ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen dem inländischen Verkehr insgesamt ohne weiteres als "Dokumentenquelle" verständlich und für sämtliche begehrten Dienstleistungen glatt beschreibend sei. Für Kopier- und Reproduktionsdienstleistungen enthalte die angemeldete Marke einen Hinweis darauf, daß diese

die Erstellung von drucktechnisch ausgestalteten Texten oder Graphiken zum Inhalt hätten.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts vom

10. September 2000 aufzuheben

und hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 ihr Dienstleistungsverzeichnis auf

"Kopier- und Reproduktionsdienstleistungen"

beschränkt.

Sie trägt vor, daß die englische Wortbildung "THE DOCUMENT SOURCE"

lexikalisch nicht nachweisbar sei. Unterstellt, der inländische Verkehr

verstehe die Marke als "Dokumentenquelle", sei sie dennoch von

interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Der Verbraucher gehe in einen

Copy-Shop oder eine Druckerei, um sich Texte erstellen oder

vervielfältigen zu lassen, nicht aber um eine "Dokumentenquelle" zu

erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "THE DOCUMENT SOURCE" im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß

§§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio

von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO

- Partner with the Best; BGH 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR

YOU mwN).

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem englischen Artikel "the" und den Begriffen "document" und "source" zusammen. "Document", eng mit dem deutschen

Ausdruck "Dokument" verwandt, hat gegenüber dem deutschen Begriff einen erweiterten Bedeutungsgehalt und wird mit "Urkunde", aber auch "Belegstück", "Unterlage" oder (Computer-)Datei übersetzt (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Muret-Sanders, 2001, Seite 346; PONS, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, Seite 224 ff.). "Source" bedeutet "Quelle", "Ursprung" oder

auch "Ausgang" (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1990, S 719; Langenscheidts Großwörterbuch, Englisch Muret-Sanders, aaO, S 1051; PONS aaO

S 799).

Das Gesamtzeichen kann daher mit dem Begriff "Dokumentenquelle" übersetzt

werden. Daneben hat das Zeichen auf dem Gebiet der EDV einen feststehenden

Begriffsinhalt, nämlich "Dokumenten-Urtext", und kann unter diesem Stichwort auf

dem PC aufgerufen werden (Schulze, Computer-Englisch 2002, S 95; Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar Englisch-Deutsch,

1985, S 284, Computer-Lexikon Fachwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, S 220).

Hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen mit Bezügen zur EDV hätte das Zeichen

einen glatt beschreibenden Begriffsinhalt, bezüglich der hier verbliebenen Dienstleistungen können die beteiligten Verkehrskreise, hier neben fachlich orientierten

gewerblichen Kunden auch der allgemeine Verkehr, allenfalls einen entfernten

Bezug zur Tätigkeit der Anmelderin und dem Aussagegehalt des Zeichens feststellen. Soweit den potentiellen Kunden der Anmelderin der nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Begriff "Source" überhaupt geläufig ist,

werden sie den Ausdruck "Quelle" im Sinne der Herstellung eines Originaldokumentes bzw im Sinne einer entsprechenden Bezugs- oder Einkaufsquelle verstehen (so auch BPatGE 33 W (pat) 81/96 - THE FOTO SOURCE). Hinsichtlich der

hier nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch begehrten "Kopier- und Reproduktionsdienstleistungen", bei denen bereits vorhandene Texte

lediglich vervielfältigt werden, bleibt der Bezug zu dem angemeldeten Zeichen

mehrdeutig, diffus und verschwommen. Insgesamt ist daher davon auszugehen,

daß die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).

Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch

solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden

Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE;

BGH aaO - FOR YOU).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "THE

DOCUMENT SOURCE" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung

als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im

Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine

Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

v. Zglinitzki

Kätker

Dr. Hock

Hu