Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.05.2002 – 10 W (pat) 38/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für

Arzneimittel (195 75 021.7)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patentamts vom 6. März 1996

aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 308 065 (DE 38 52 682), das auf

eine Anmeldung vom 12. August 1988 zurückgeht und „therapeutische Nucleoside“ betrifft.

Die Ansprüche 1 und 26 haben folgenden Wortlaut:

1.

2-((2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-9H-purin-9-yl)methoxy)ethyl-Lvalinat oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon.

26. Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend als Wirkstoff

eine Verbindung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 5,

zusammen mit einem pharmazeutisch annehmbaren Träger.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden durch zwei Bescheide des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 7. August 1995 für die W…

GmbH unter den Bezeichnungen „Valtrex 500“ und „Valaciclovir 500“ Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen zugelassen, die als Wirkstoff „Valaciclovirhydrochlorid (entspr. 500 mg Valaciclovir)“ enthalten.

Die Anmelderin beantragte am 10. Juli 1995 die Erteilung eines ergänzenden

Schutzzertifikats für – wie in der Rubrik Nr. 7 des Antragsformulars angegeben -

das zugelassene Erzeugnis "Valtrex (Wirkstoff: Valaciclovir Hydrochlorid)". Dem

Antragsformular fügte sie ein Zusatzblatt bei, das unter anderem Angaben zum

Wirkstoff des zugelassenen Erzeugnisses und zum Gegenstand der Ansprüche 1

und 26 des Grundpatents enthält. Gleichzeitig legte die Anmelderin die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der Europäischen Union vom

20. Dezember 1994 vor.

Am 16. August 1995 reichte sie Kopien der oben genannten Zulassungsbescheide

beim Patentamt ein.

Mit Beschluss vom 6. März 1996 erteilte das Patentamt ein ergänzendes Schutzzertifikat „für den Wirkstoff Valaciclovir Hydrochlorid, der unter dem Handelsnamen Valtrex 500 und Valaciclovir 500 als Arzneimittel in der Bundesrepublik

Deutschland ...zugelassen wurde“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie begehrt dessen Aufhebung und Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für den Wirkstoff: "Valaciclovir und dessen pharmazeutisch annehmbare Salze,

einschließlich Valaciclovirhydrochlorid".

Nach ihrer Auffassung entspricht der Erteilungsbeschluss des Patentamts nicht

dem gestellten Antrag. Im Antragsformular stehe nur die Bezeichnung des Erzeugnisses, wie sie auch die Genehmigung vom 7. August 1995 enthalte. Diese

Bezeichnung sei jedoch nicht identisch mit dem Erzeugnis bzw dem Wirkstoff, für

den das ergänzende Schutzzertifikat beantragt worden sei. Der Antrag vor dem

Patentamt habe tatsächlich gelautet, das Zertifikat für den Wirkstoff Valaciclovir

oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz hiervon zu erteilen. Das gehe deutlich

aus den Erläuterungen auf dem Zusatzblatt zum Erteilungsantrag hervor. Das

Zertifikat werde für den Wirkstoff bzw die Wirkstoffkombination erteilt, wogegen die

Genehmigung (Zulassung) das Arzneimittel betreffe, das den Wirkstoff in einer für

das Arzneimittel geeigneten Aufmachung enthalte. Das Zertifikat werde nach Artikel 3b der Verordnung Nr. 1768/92 nicht nur für die Verabreichungsform des Erzeugnisses, in der das Arzneimittel zugelassen ist, erteilt. Valaciclovirhydrochlorid

sei eine Aufmachung des Wirkstoffs Valaciclovir oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz hiervon. Artikel 3b der genannten Verordnung verlange nicht, dass für

alle Aufmachungsformen des Erzeugnisses "Valaciclovir oder ein pharmazeutisch

annehmbares Salz hiervon" eine Genehmigung vorliegen müsse, um für dieses

Erzeugnis ein Zertifikat zu erhalten. Der Wirkstoff des Arzneimittels sei Valaciclovir; das Hydrochlorid dagegen nur eine Verabreichungsform dieses Wirkstoffs.

Das Zertifikat werde aber für den Wirkstoff in allen Verabreichungsformen erteilt.

Würde das Zertifikat nur für Valaciclovirhydrochlorid erteilt, wäre es Generikaherstellern möglich, eine arzneimittelrechtliche Genehmigung für die Base Valaciclorvir bzw für eine zu Valaciclovirhydrochlorid äquivalente Salzform zu erhalten,

was einen Verletzungsprozess nach sich ziehen könne. Dies sei nicht Sinn und

Zweck der Verordnung Nr. 1768/92.

Der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts, bei

dem die Beschwerde zunächst anhängig war, hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen fehlender Beschwer unzulässig sei. Das

Patentamt habe mit der Erteilung des Zertifikats dem Antrag der Anmelderin voll

entsprochen. Das eingereichte Zusatzblatt modifiziere den Antrag nicht, sondern

enthalte lediglich die erforderlichen Angaben zur Erläuterung des Schutzes durch

das Grundpatent.

Hiergegen wendet die Anmelderin ein, das Antragsbegehren sei aus der Gesamtheit der Antragsunterlagen zu ermitteln. Unter Punkt 7 des Antragsformulars enthalte der Erteilungsantrag nur die Bezeichnung des Arzneimittels, nicht des Wirkstoffs. In vielen Fällen würden Anträge auf Erteilung von Schutzzertifikaten für den

eigentlichen Wirkstoff, dh die freie Base (hier Valaciclovir) und pharmazeutisch

annehmbare Salze hiervon gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den

Schriftsatz der Anmelderin vom 9. März 1999 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und Sache an das Patentamt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (§§ 73 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG).

1. Die Anmelderin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

Die für die Zulässigkeit einer Beschwerde erforderliche Beschwer kann formeller

Art sein, etwa derart, dass in der Ausgangsentscheidung von den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen in nachteiliger Weise abgewichen wird, oder auch

materieller Art, wofür jeglicher dem Beschwerdeführer nachteilige rechtskraftfähige

Inhalt der Entscheidung genügt. Dabei reicht es aus, die Beschwer schlüssig zu

behaupten (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl § 73 Rn 57-59). Das ist dann der Fall,

wenn diese Behauptung - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet ist, das mit ihr verbundene Begehren sachlich zu rechtfertigen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., §

59 Rn 71 zur Schlüssigkeit der Einspruchsbegründung; Zöller, ZPO, 22. Aufl., vor

§ 253 Rn 23 zur Schlüssigkeit der Klage).

Die Anmelderin hat dargelegt, dass das Patentamt zwar dem im Antragsformular

enthaltenen Antrag voll entsprochen, dabei jedoch nicht das Zusatzblatt zum Antragsformular berücksichtigt habe. Aus diesem ergebe sich aber gerade ihr weitergehendes Schutzbegehren hinsichtlich der Base Valaciclovir. Wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wäre die Beschwerde begründet. Damit hat

die Anmelderin eine Beschwer schlüssig behauptet. Ob der gestellte Erteilungsantrag tatsächlich in der von ihr behaupteten Art und Weise auszulegen ist, ist

nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Sachprüfung im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist begründet.

a) Nach §§ 16a, 49a PatG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1768/92

EWG des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 18. Juni 1992 (vgl. BlPMZ 1992, 494 ff; im folgenden: Verordnung)

kann für jedes durch ein Patent geschütztes Erzeugnis, das vor seinem Inverkehrbringen Gegenstand eines arzneimittelrechtlichen Genehmigungsverfahrens

war, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden. Der notwendige Inhalt der

Zertifikatsanmeldung ergibt sich aus Artikel 8 der Verordnung. Danach sind Name

und Anschrift, gegebenenfalls der Vertreter des Anmelders, die Nummer des

Grundpatents und die Bezeichnung der Erfindung, die Nummer und der Zeitpunkt

der ersten Genehmigung gemäß Artikel 3b der Verordnung anzugeben; weiter ist

eine Kopie der Genehmigung, aus der die Identität des Erzeugnisses ersichtlich

ist, einzureichen. Falls die Genehmigung nicht die erste ist, ist die Identität des so

genehmigten Erzeugnisses anzugeben. Diese formalen Voraussetzungen hat die

Anmelderin erfüllt.

b) Materiell hat das Begehren der Anmelderin, ein ergänzendes Schutzzertifikat

für die Base Valaciclovir zu erhalten, Erfolg, wenn – was die Patentabteilung zu

prüfen haben wird – der Wirkstoff in Form der Base Valaciclovir dem Schutz des

Grundpatents unterliegt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (EuGH GRUR Int. 2000, 69 ff; BGH

GRUR 1998, 363 ff - Idarubicin = Vorlagebeschluss für die vorgenannte EuGH-

Entscheidung; nachfolgend BGH GRUR 2000, 683 ff - Idarubicin II; Mitt. 2001, 560

ff - Idarubicin III; GRUR 2002, 415 ff - Sumatriptan) kann das ergänzende Schutzzertifikat ein Erzeugnis als Arzneimittel in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen erfassen, wenn das Erzeugnis in der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung genannten Form durch ein in Kraft befindliches Grundpatent

geschützt ist (EuGH aaO). Daraus folgt, dass ein Schutzzertifikat für einen Wirkstoff in Form der freien Base auch dann erteilt werden kann, wenn in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung (Zulassung) nur ein Salz der Verbindung als wirksamer Bestandteil genannt ist. Ein derartiges für den Wirkstoff in Form seiner

freien Base erteiltes Schutzzertifikat gewährt zugleich Schutz für seine Derivate

(Salze und Ester), soweit diese auch vom Schutzbereich des Grundpatents umfasst werden (BGH aaO S. 684, 685 - Idarubicin II).

c) Die Anmelderin hat einen derartigen Schutz, nämlich Erteilung eines Zertifikats

für den Wirkstoff in Form der Base Valaciclovir, auch beantragt. Dies ergibt die

Auslegung des Erteilungsantrags vom 10. Juli 1995 nebst Zusatzblatt im Zusammenhang mit den Zulassungsbescheiden vom 7. August 1995.

Die Auslegung einer Verfahrenshandlung – hier des Erteilungsantrags - kommt in

Betracht, wenn sie unklar ist und Zweifel am Sinn nicht durch eine Aufklärung

beim Beteiligten beseitigt werden können (vgl. Schulte, aaO., vor § 34 Rn 105,

106). Bei der Auslegung ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche

Wille zu erforschen (vgl. § 133 BGB). Zu berücksichtigen ist, was nach der

Rechtsordnung und der Interessenlage des Erklärenden vernünftig ist (BGH

GRUR 1993, 892, 894 = BlPMZ 1994, 157 ff - Heizkörperkonsole; NJW-RR 1996,

2110).

Unter Ziffer 7 des Antragsformulars vom 10. Juli 1995 ist die Bezeichnung des zugelassenen Erzeugnisses, d.h. der Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung

(vgl. Art. 1b) der Verordnung), für die Schutz begehrt wird, anzugeben. Die Anmelderin hat hier „Valtrex (Wirkstoff: Valaciclovir Hydrochlorid)“, also in erster Linie

den Handelsnamen des in einem der Zulassungsbescheide genannten Arzneimittels und den Wirkstoff in Form eines Salzes eingetragen. Das entspricht nicht der

Wirkstoffangabe in den Zulassungsbescheiden vom 7. August 1995. In diesen Bescheiden, die, als der Erteilungsantrag am 10. Juli 1995 gestellt wurde, noch gar

nicht vorlagen und erst am 16. August 1995 nachgereicht wurden, ist als arzneilich

wirksamer Bestandteil „Valaciclovirhydrochlorid (entspr. 500 mg Valaciclovir)“ angegeben. In der arzneimittelrechtlichen Genehmigung ist also ausdrücklich als

Wirkstoff auch die freie Base erwähnt. Aus dem Zusatzblatt zum Erteilungsantrag

ergibt sich zudem, dass das Salz nur eine Erscheinungsform des Wirkstoffs Valaciclovir ist. Bei Heranziehung aller Unterlagen – Erteilungsantrag, Zusatzblatt und

Zulassungsbescheide – liegt die Auslegung nahe, dass sich das Schutzzertifikat

nach dem Willen der Anmelderin auch auf die freie Base Valaciclovir erstrecken

sollte. Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage der Anmelderin, die an

einem möglichst umfassenden Schutz des Wirkstoffs eines von ihr vertriebenen

Arzneimittels in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten

Form interessiert sein wird.

d) Nach alledem ist das Schutzzertifikat abweichend vom Antrag erteilt worden.

Nach dem auch für das Patentamt im Erteilungsverfahren geltenden Antragsgrundsatz kann dieses nur auf Antrag tätig werden; bei seiner Entscheidung hat es

sich an den gestellten Antrag zu halten. Dies bedeutet, dass das Patentamt nur

dem Antrag entsprechen oder ihn zurückweisen, nicht aber mehr, weniger oder

ein aliud zusprechen kann (vgl. Schulte a.a.O. vor § 34 Rn 7 mNachw). Demnach

durfte das ergänzende Schutzzertifikat nur so erteilt werden, wie es beantragt war.

Was den Inhalt des Antrags, also die genaue Bezeichnung des zu schützenden

Wirkstoffes betrifft, hätten beim Patentamt wegen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereichten, inhaltlich differierenden Unterlagen Zweifel entstehen

müssen. Diese Zweifel hätte es zunächst durch Nachfrage bei der Anmelderin

ohne weiteres ausräumen und auf eine Präzisierung des Antrags hinwirken können; gegebenenfalls hätte es den Antrag auslegen müssen. Das Patentamt hat

statt dessen weder nachgefragt noch die gebotene Auslegung vorgenommen, wie

Gründe und Ergebnis des Erteilungsbeschlusses zeigen. Es ist im Ergebnis hinter

dem beantragten Rechtsschutz zurückgeblieben. Der angefochtene Beschluss

war deshalb aufzuheben, ohne dass der Senat in der Sache entscheidet (§ 79

Abs. 3 Nr. 2 PatG).

Das Patentamt wird unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung und

unter Heranziehung der Ansprüche des Grundpatents eine erneute Sachprüfung

durchzuführen haben.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr